Kurz und knackig (zum Thema “streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung”)…
und immer mal einen genauen Blick wert, wenn zur Geschwindigkeitsbeschränkung noch eine Kombi-Beschilderung mit einem Gefahrzeichen, eben z.B.
Rechtskurve, unebene Fahrbahn, Fahrbahnverengung, Doppelkurve oder auch die “beliebte” Gefahrenstelle bei Split usw. “angebracht” ist…
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.10.2016, Aktenzeichen: IV – 2 RBs 140/16 (Leitsatz des Gerichts):
Wenn das Verbotszeichen 274 (zulässige Höchstgeschwindigkeit) zusammen mit dem Gefahrzeichen 103 (hier: Rechtskurve) angebracht ist, darf für das Ende der streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung nicht auf andere Gefahren, die nicht angezeigt wurden, abgestellt werden.
Und nun zum Sachverhalt, wie er sich aus dem Urteil der 1. Instanz, also des Amtsgerichtes Mülheim an der Ruhr, ergab…
Gemessen wurde der Betroffene hier hinter der Rechtskurve. Die Geschwindigkeitsbeschränkung war hier zwar noch nicht durch ein Schild aufgehoben worden. Aber, wie das OLG Düsseldorf, zurecht darlegt, wäre die angezeigte Gefahr “Rechtskurve” an der Mess-Stelle objektiv nicht mehr gegeben. Das Amtsgericht stützte die Verurteilung aber dann darauf, dass es im weiteren Verlauf häufig zu Staubildung kommt, weil sich die drei Fahrstreifen ca. 400-600 m hinter der Kurve auf zwei Fahrstreifen verengen. Nur dieses war aber nicht “beschildert”. Das OLG kam dann konsequenterweise zu der Anmerkung, dass das “Gefahrzeichen” dann als Grund aber nicht mehr herhalten könne.
Im Ergebnis eine wirklich griffige und auf so manchen Sachverhalt übertragbare Entscheidung.
Nun ein “Gefallen” von uns:
Sollte jemand jetzt tatsächlich (warum auch immer) auf die Idee kommen, das Urteil selber einmal zu lesen, bitte besser nicht. Die Kernaussage haben wir oben kurz skizziert und die ist hier wichtig. Ansonsten ist das Urteil ziemlich tricky zu lesen und mit noch anderen Problemen behaftet. Der Betroffene ist nämlich trotzdem mit seiner Rechtsbeschwerde nicht durchgekommen und verurteilt worden. Der Grund ist der, dass bei der Nachprüfung des Urteils durch das OLG festgestellt wurde, dass der Sachverhalt des Amtsgerichtes nur so nicht stimmt. Es gab nämlich vor der Mess-Stelle eine weitere nachfolgende “Beschilderung” in Form einer sog. Verkehrsbeeinflussungsanlage (ohne Gefahrzeichen) mit Tempo 80 km/h. Das Amtsgericht hatte schlichtweg die Beschilderungen irgendwie nicht auf die Reihe bekommen (auch wenn es ein Messprotokoll gab).
Im Endeffekt also “zurecht”, weil richtigerweise 80 km/h angeordnet war, verurteilt (auch wenn das Amtsgericht hier alles durcheinandergebracht hat), aber dafür eine wichtige Kernaussage für uns (ist doch mal was)…