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OLG Karlsruhe, Beschl. vom 07.02.2023 – 2 ORbs 35 Ss 9/23
Zur Ahndbarkeit der Nutzung einer vom Fahrer nicht selbst aktivierten “Blitzer-App”
Ein durch § 23c Abs. 1 Satz 3 StVO verbotenes Verwenden der zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen bestimmten Funktion eines technischen Geräts, das auch zu anderen Nutzungszwecken verwendet werden kann, liegt auch dann vor, wenn ein anderer Fahrzeuginsasse mit Billigung des Fahrzeugführers auf seinem Mobiltelefon eine App geöffnet hat, mit der vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen gewarnt wird.
Quelle: Beck-Verlag / BeckRS 2023, 1923
OLG Koblenz, Beschl. v. 18.01.2023 – 4 ORbs 31 SsBs 17/23
Urteilsgründe, Einlassung, Messverfahren und Toleranzabzug
1. Die schriftlichen Urteilsgründe in einem Bußgeldverfahren müssen nicht nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, sondern neben anderem auch erkennen lassen, ob und wie sich der Betroffene eingelassen hat, ob der Richter der Einlassung folgt oder diese für widerlegt ansieht
2. Auf Angaben zum Messverfahren und Toleranzwert kann bei Geschwindigkeitsverstößen nur in den wenigen Fällen eines echten “qualifizierten” Geständnisses des Betroffenen verzichtet werden. In den übrigen Fällen ist der Umfang eines gewährten Toleranzabzugs anzugeben.
Quelle: Beck-Verlag / BeckRS 2023, 1195
OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.01.2023, 1 OLG 53 Ss-OWi 584/22
Unwirksamkeit einer Urteilsunterschrift mangels erkennbaren Schriftzuges
Zur Wirksamkeit einer Unterschrift unter ein Urteil muss ein Mindestmaß an Ähnlichkeit mit dem ausgeschriebenen Namen jedenfalls in der Weise vorhanden sein, dass ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, dessen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann (Anschluss an BGH BeckRS 1959, 104628).
Eine Unterschrift ist insbesondere nicht ausreichend, wenn eine Ähnlichkeit mit einem einzigen Buchstaben oder einer Buchstabenfolge aus dem Namen des Richters nicht erkennbar ist.
Quelle: Beck-Online / BeckRS 2023, 618
Volltext: DIREKTLINK zum LANDESRECHT BRANDENBURG
BayObLG München v. 21.11.2022 – 201 ObOWi 1363/22
Pflichtverteidigerbeiordnung im Bußgeldverfahren bei Analphabetismus des Betroffenen
Eine Pflichtverteidigerbestellung in Bußgeldverfahren ist nur in Ausnahmefällen geboten. Einem Analphabeten ist aber für die Hauptverhandlung ein Verteidiger zu bestellen, wenn eine sachgerechte Verteidigung Aktenkenntnis erfordert oder eine umfangreiche Beweisaufnahme dem Betroffenen Anlass gibt, sich Notizen über den Verhandlungsablauf und den Inhalt von Aussagen zu machen, weil er sie als Gedächtnisstütze benötigt. In diesem Fall liegt nach § 140 Abs. 2 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, weil ersichtlich ist, dass sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann.
OLG Brandenburg v. 12.09.2019 – (2 Z) 53 Ss-OWi 488/19 (174/19)
Geltungsbereich von Geschwindigkeitsbegrenzungen – “Montag bis Freitag” und Zusatzzeichen “Schule”
Für Montag bis Freitag getroffene Anordnungen von Geschwindigkeitsbegrenzungen gelten auch an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Wochentag fallen. Dies gilt auch dann, wenn die Geschwindigkeitsbegrenzung zusätzlich mit dem Zusatzzeichen „Schule“ (Nr. 1012-50 VzKat) beschildert war.
Quelle: BeckRS 2019, 23702 / beck-online