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AG Schwerin, Beschl. v. 25.10.2023, 35 OWi 295/23
Sorge der Befangenheit begründet, wenn das Gericht die Messörtlichkeit besichtigt und die Messbeamten befragt, ohne vorher den Betroffenen bzw. seinen Verteidiger zu informieren.
OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.10.2023, 2 ORbs 168/23
Geeignetheit der Beweisfotos zur Identifizierung des Fahrers
Insbesondere wenn der Betroffene einen Dritten namentlich als Fahrer benennt, muss das Gericht in aller Regel diesen als Zeugen laden und gegebenenfalls vernehmen. Die bei der Verkehrsüberwachung zur Identifizierung des Täters gefertigten Lichtbilder sind nicht immer so klar und deutlich, dass es ausgeschlossen erscheint, eine andere Person als der Betroffene sei gefahren. Gerade weil das Gericht bei Anwesenheit des benannten Zeugen feststellen kann, ob dieser als Fahrer in Betracht kommt, ist die Beweiserhebung gemäß § 77 Abs. 2 Nummer 1 OWiG im Einzelfall nur bei Vorliegen besonderer Umstände abzulehnen. Derartige Umstände können zum Beispiel gegeben sein, wenn das Lichtbild von sehr guter Qualität ist, die auf dem Lichtbild abgebildete Person dem erschienenen Betroffenen “wie ein Spiegelbild” gleicht und der Betroffene nicht geltend macht, dass der benannte Zeuge ihm täuschend ähnlich sieht.
Und / aber:
Einer Vernehmung des Sohnes des Betroffenen bedarf es natürlich nicht, wenn sich anhand des Messfotos sicher ausschließen lässt, dass der Fahrer x Jahre alt ist oder sich das Amtsgericht mit Hilfe eines Lichtbildes des Zeugen (soziale Medien?) die sichere Überzeugung verschaffen kann, dass er nicht Fahrer gewesen ist.
OLG Hamburg, Beschl. vom 11.09.2023 – 5 ORbs 25/23
Irrtum über Fehlfunktion einer Lichtzeichenanlage mit „Dauerrot“
Ja, was nun? Ein interessanter Fall, der sich da in Hamburg ereignet hat(te).
Eine Radfahrerin befuhr eine Straße und hielt vor einer Ampel, die ROT zeigte. Die Ampel war nicht defekt, aber mit einer Kontaktschleife ausgestattet, die aber von der Radfahrerin beim Befahren nicht ausgelöst wurde. Also blieb die Ampel auf ROT. Nach etwa 5 Minuten Warten fuhr dann die Radfahrerin weiter und bei ROT über die Kreuzung. Das Amtsgericht verurteilte sie zu einer Geldbuße von 100 EUR wegen vorsätzlichem Rotlichtverstoß. Auf den Einspruch wurde die Sache beim OLG Hamburg überprüft, welches den Vorgang an das Amtsgericht zurückgab, weil derzeit eine Verurteilung nicht in Frage kommt. Das Amtsgericht hat nun zu klären, ob u.a. die Kontaktschleife auch durch Radfahrende ausgelöst werden kann.
Na mal sehen, was nun aus der Sache wird. Wir werden berichten.
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BayObLG, Beschluss vom 06.09.2023 – 202 ObOWi 910/23
Fehlerhafte Beweiswürdigung zur Begründung vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung auf Autobahn
1. Die Möglichkeit, die eine Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf einer Autobahn anordnenden Verkehrszeichens übersehen zu haben, ist stets dann in Rechnung zu stellen, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben oder im Verfahren von dem Betroffenen eingewandt wird, die beschränkenden Vorschriftszeichen übersehen zu haben. Ist ein solcher Fall gegeben, müssen die tatrichterlichen Feststellungen deshalb selbst bei einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung eindeutig ergeben, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsbeschränkung kannte und entweder bewusst dagegen verstoßen oder aber den Verstoß zumindest billigend in Kauf genommen hat.
2. Die der Verurteilung wegen einer auf einer Autobahn (bedingt) vorsätzlich begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung zugrunde liegende Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn sie auf einer vom Tatgericht angenommenen Tatsachenalternativität beruht, deren Grundlagen durch die Beweisaufnahme nicht durch Tatsachen belegt sind, die erkennen lassen, dass die gezogenen Schlussfolgerungen mehr als nur eine Vermutung rechtfertigen.
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OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.8.2023 – 2 ORbs 37 Ss 506/23
Bedeutung des Messprotokolls für die Anwendung der Grundsätze des standardisierten Messverfahrens
Die Einhaltung der Bedingungen für ein standardisiertes Messverfahren kann auch anders als durch das Messprotokoll (hier: Vernehmung des Messbeamten) nachgewiesen werden.
KG, Beschl. v. 2.8.2023 – 3 ORbs 158/23 – 122 Ss 71/23
Geschwindigkeitsüberschreitung bei „dichtem Auffahren“ des Hintermanns
Es gibt keinen Rechtssatz, ein dichtes Auffahren durch das nachfolgende Fahrzeug rechtfertige oder entschuldige eine Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Hält das Tatgericht eine Geschwindigkeitsüberschreitung gleichwohl für „nicht vorwerfbar“, so hat es die konkreten Umstände in tatsächlicher Hinsicht in einer Weise darzustellen, die den inneren Zusammenhang zwischen dem dichten Auffahren und der Geschwindigkeitsüberschreitung erkennen lässt.
Und auch noch gleich was zum standardisierten Messverfahren:
Zeigt das Urteil nicht auf, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung durch ein standardisiertes Messverfahren festgestellt worden ist, so müssen den Gründen die Einzelheiten der Messung in einer Weise zu entnehmen sein, die es dem Rechtsbeschwerdegericht ermöglicht, die Zuverlässigkeit der Beweisgewinnung nachzuvollziehen.
Die Beweiswürdigung kann in diesem Fall die Vereinfachungen, die für standardisierte Messverfahren gelten, nicht beanspruchen.
LG Dessau-Roßlau v. 4.5.2023 – 6 Qs 394 Js 26340/21 (56/23)
Bußgeldverfahren und privates Messgutachten – Kostenerstattung?
Die Kosten für die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens sind jedoch unter anderem dann ausnahmsweise als notwendige Kosten anzuerkennen, wenn schwierige technische Fragestellungen zu beurteilen sind oder wenn aus Sicht des Betroffenen ex ante ein privates Sachverständigengutachten erforderlich ist, da ansonsten eine erhebliche Verschlechterung der Prozesslage zu befürchten wäre ( – 1 Qs 13/22 –, Beschluss vom 4.7.2022BeckRS 2022, 17434, Rn. 14 m.w.N.).
Unabhängig von der subjektiven Bewertung der Prozesslage durch den Betroffenen sind die Kosten eines durch ihn in dem Bußgeldverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens nach einem Freispruch von dem Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit aber jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn das eingeholte Privatgutachten zu dem Freispruch beigetragen hat (vgl. , a.a.O., 7; Beschluss vom 12.7.2018 – 66 Qs 58/19 Beschluss vom 30.9.2019BeckRS 2019, 35426).
Die Kosten für die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens im Rahmen eines Bußgeldverfahrens sind dann als notwendige Kosten im Sinne der §§ 46 Abs. 1 OWiG, 467 Abs. 1, 464 a Absatz 1 Satz 2 StPO anzusehen, wenn ohne die Anbringung durch sachverständige Feststellungen unterlegte, konkrete Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Geschwindigkeitsmessung damit zu rechnen gewesen wäre, dass das Gericht in der Hauptverhandlung einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens unter den erleichterten Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG sowie § 244 Abs. 4 S. 2 StPO ablehnen würde.
Quelle: Beck-Verlag / BeckRS 2023, 20982
AG Schwerin, Urteil vom 8.5.2023 – 35 OWi 83/23
Unberechtigtes Abstellen eines PKW auf Schwerbehinderten-Parkplatz
Das Auslegen eines Parkausweises im Inneren eines Fahrzeuges auf der Mittelkonsole auf Höhe der Sitzflächen ist nicht geeignet, um die Anforderungen an eine „gute Lesbarkeit“ zur erfüllen.
Quelle: BeckRS 2023, 10923 / beck-online
AG Ellwangen, Urt. v. 14.4.2023 – 7 OWi 36 Js 5096/23
Erhöhung des Regelsatzes der Geldbuße
Das Abtun eines Handyverstoßes als „Kleinigkeit“, eine ausgesprochene Drohung gegenüber Polizeibeamten sowie das Schlagen mit der flachen Hand auf die Motorhaube des Streifenwagens rechtfertigen bei der Bußgeldbemessung die Verdoppelung des Regelsatzes.
Quelle: VRR, 2023, Heft 6, Seite 3
OLG Karlsruhe, Beschl. vom 07.02.2023 – 2 ORbs 35 Ss 9/23
Zur Ahndbarkeit der Nutzung einer vom Fahrer nicht selbst aktivierten “Blitzer-App”
Ein durch § 23c Abs. 1 Satz 3 StVO verbotenes Verwenden der zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen bestimmten Funktion eines technischen Geräts, das auch zu anderen Nutzungszwecken verwendet werden kann, liegt auch dann vor, wenn ein anderer Fahrzeuginsasse mit Billigung des Fahrzeugführers auf seinem Mobiltelefon eine App geöffnet hat, mit der vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen gewarnt wird.
Quelle: Beck-Verlag / BeckRS 2023, 1923
OLG Koblenz, Beschl. v. 18.01.2023 – 4 ORbs 31 SsBs 17/23
Urteilsgründe, Einlassung, Messverfahren und Toleranzabzug
1. Die schriftlichen Urteilsgründe in einem Bußgeldverfahren müssen nicht nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, sondern neben anderem auch erkennen lassen, ob und wie sich der Betroffene eingelassen hat, ob der Richter der Einlassung folgt oder diese für widerlegt ansieht
2. Auf Angaben zum Messverfahren und Toleranzwert kann bei Geschwindigkeitsverstößen nur in den wenigen Fällen eines echten “qualifizierten” Geständnisses des Betroffenen verzichtet werden. In den übrigen Fällen ist der Umfang eines gewährten Toleranzabzugs anzugeben.
Quelle: Beck-Verlag / BeckRS 2023, 1195
OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.01.2023, 1 OLG 53 Ss-OWi 584/22
Unwirksamkeit einer Urteilsunterschrift mangels erkennbaren Schriftzuges
Zur Wirksamkeit einer Unterschrift unter ein Urteil muss ein Mindestmaß an Ähnlichkeit mit dem ausgeschriebenen Namen jedenfalls in der Weise vorhanden sein, dass ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, dessen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann (Anschluss an BGH BeckRS 1959, 104628).
Eine Unterschrift ist insbesondere nicht ausreichend, wenn eine Ähnlichkeit mit einem einzigen Buchstaben oder einer Buchstabenfolge aus dem Namen des Richters nicht erkennbar ist.
Quelle: Beck-Online / BeckRS 2023, 618
Volltext: DIREKTLINK zum LANDESRECHT BRANDENBURG
BayObLG München v. 21.11.2022 – 201 ObOWi 1363/22
Pflichtverteidigerbeiordnung im Bußgeldverfahren bei Analphabetismus des Betroffenen
Eine Pflichtverteidigerbestellung in Bußgeldverfahren ist nur in Ausnahmefällen geboten. Einem Analphabeten ist aber für die Hauptverhandlung ein Verteidiger zu bestellen, wenn eine sachgerechte Verteidigung Aktenkenntnis erfordert oder eine umfangreiche Beweisaufnahme dem Betroffenen Anlass gibt, sich Notizen über den Verhandlungsablauf und den Inhalt von Aussagen zu machen, weil er sie als Gedächtnisstütze benötigt. In diesem Fall liegt nach § 140 Abs. 2 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, weil ersichtlich ist, dass sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann.
OLG Brandenburg v. 12.09.2019 – (2 Z) 53 Ss-OWi 488/19 (174/19)
Geltungsbereich von Geschwindigkeitsbegrenzungen – “Montag bis Freitag” und Zusatzzeichen “Schule”
Für Montag bis Freitag getroffene Anordnungen von Geschwindigkeitsbegrenzungen gelten auch an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Wochentag fallen. Dies gilt auch dann, wenn die Geschwindigkeitsbegrenzung zusätzlich mit dem Zusatzzeichen „Schule“ (Nr. 1012-50 VzKat) beschildert war.
Quelle: BeckRS 2019, 23702 / beck-online
OLG Oldenburg, Beschl. v. 09.08.2017, 2 Ss (OWi) 213/17
Unberechtigtes Befahren eines nur für Anlieger freigegebenen Bereichs
Bei Befahren eines nur für Anlieger freigegebenen Bereichs (hier: mit einem Fahrzeug über 3,5 t Masse) darf das Amtsgericht bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgehen, der Bereich sei unberechtigterweise befahren worden.
Grundsatzfrage – um wieviel schneller muss man beim Überholen sein?
Eine sehr gute Übersicht über die Einzelfall-Rechtsprechung findet sich in den Entscheidungsgründen aus
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.11.2009 – 1 SsRs 45/09
Als maßgebliche Werte in Betracht gezogen wurden dabei sowohl der absolute Geschwindigkeitsdifferenz, der sich auf die für den Überholvorgang erforderliche Zeit auswirkt, wie auch der relative Unterschied, der die Länge des während des Überholvorgangs zurückgelegten Weges bestimmt (BayObLG VRS 15, 302). Für einen Verstoß wurde es jedenfalls als ausreichend angesehen, wenn die absolute Geschwindigkeitsdifferenz als zu gering anzusehen ist und der Überholvorgang daher zu viel Zeit in Anspruch nimmt (BayObLG DAR 1961, 204).
Innerorts wurde dabei eine Differenz von 50 zu 40 km/h (BGH VersR 1968, 1040, 1041; BGH VM 1966, 73, 74; BayObLG VRS 15, 302, 303; OLG Köln VRS 87/1994, 19, 21)
bzw. – auf vierspuriger Straße – sogar von 50 zu 45 km/h (OLG Bremen VRS 28, 50, 53) als noch zulässig angesehen; der Verkehrsfluss solle nicht durch ein sonst eintretendes faktisches Überholverbot gestört werden.
Auf der Autobahn wurde dagegen ein Geschwindigkeitsunterschied von 10km/h als zu knapp beurteilt, jedenfalls bei beiderseits eher langsamem Tempo von 80 zu 70 km/h (OLG Frankfurt OLGR 1993, 19 f.).
Bei alledem wurde auch ausdrücklich betont, dass es auf die konkrete Verkehrslage im Einzelfall ankomme (OLG Bremen VRS 28, 50, 53; BayObLG DAR 1961,204;205).
Für den auch hier gegebenen Fall eines Überholvorganges zwischen Lkw auf der Autobahn (sog. “Elefantenrennen”) hat das OLG Hamm in einer aktuellen Entscheidung (NZV 2009, 302) eine Geschwindigkeitsdifferenz von 10 km/h (80 zu 70 km/h) als noch regelkonform beurteilt.
Ausgehend vom Zweck des § 5 Abs. 2 S. 2 StVO, Behinderungen durch überlange Überholvorgänge zu verhindern, dürfe hier aber nicht einseitig des Interesse der am schnellen Fortkommen interessierten Pkw-Fahrer in den Vordergrund gestellt werden; auch gegenüber Lkw auf zweispurigen Autobahnen sei ein faktisches Überholverbot zu vermeiden. Es sei daher eine beiderseits zumutbare und für Verkehrsüberwachungsmaßnahmen praktikable Lösung zu suchen. Eine Ahndung komme dabei nur dann in Betracht, wenn der Verkehrsfluss tatsächlich unangemessen behindert werde, was zu verkehrsarmen Zeiten, insbesondere auf dreispurigen Strecken, ausscheiden könne. Ahndungswürdig sei ein derartiges Überholen aber dann, wenn es eine unangemessene Zeitspanne in Anspruch nehme und der schnellere Pkw-Verkehr nicht nur kurzfristig behindert werde.
Als Faustregel für einen noch regelkonformen Überholvorgang sei eine Dauer von höchstens 45 Sekunden anzusetzen, was nach einer vom OLG Hamm angestellten Berechnung (Länge des überholten Fahrzeugs von knapp 25 m; vor und nach dem Überholen vorgeschriebener Sicherheitsabstand von 50 m, § 4 Abs. 3 StVO) einer Geschwindigkeit von 80 km/h für das überholende und 70 km/h für das überholte Fahrzeug entspreche. Auch wenn damit der konkreten Verkehrssituation im Einzelfall nicht immer Rechnung getragen werden könne, seien jedenfalls Überholvorgänge auf zweispurigen Autobahnen, die bei einer Dauer von mehr als 45 Sekunden bzw. einer Differenzgeschwindigkeit von unter 10 km/h zu einer deutlichen Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer führten, bußgeldrechtlich zu ahnden.
Diesen in Begründung und Ergebnis überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat jedenfalls insoweit an, als eine Differenzgeschwindigkeit von 10 km/h in dem für Überholvorgänge zwischen Lkw üblichen Bereich von um die 80 km/h noch als grundsätzlich zulässig zu beurteilen ist.
Siehe hierzu (die auch zuvor zitierte Entscheidung)
OLG Hamm, Beschluss vom 29.10.2008, 4 Ss OWi 629/08
Quelle → DIREKTLINK zum VOLLTEXT