Hättet Ihr es gewusst?
100 km/h” … “werktags 7 h – 14 h” …
schon oft gelesen oder… aber was gilt denn hier am Samstag?
Die schlechte Nachricht:
Der Samstag ist ein Werktag und damit gilt die Geschwindigkeitsbeschränkung von Mo bis Sa!
Das OLG Hamm hat dies (schon) in einer Entscheidung vom 07.03.2001 (AZ: 2 Ss OWI 127/01) deutlich mit folgenden Worten klargestellt:
Der Samstag ist aber auch heute noch im allgemeinen Sprachgebrauch ein “Werktag”. Das ist unabhängig davon, ob dieser Tag ein Arbeitstag ist. Denn … die Bezeichnung “werktags” meint den Gegensatz zu “Sonn- und Feiertagen”, wie sie im Zusatzschild 1042-35 der StVO vorgesehen ist. Damit war die Verkehrslage (auch) nicht, wie der Betroffene jetzt mit der Rechtsbeschwerde noch geltend macht, unklar.
“Beliebt” ist das Zusatzzeichen natürlich auch beim Parken und Halten… also aufgepasst!
Und im Arbeitsrecht gilt …
Die Arbeitsrechtler haben da auch noch was zu sagen… denn (auch) im Bundesurlaubsgesetz ist zu lesen: „Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.“ Wer also einen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen hat, dem bleiben bei einer normalen 5-Tage-Arbeitswoche an sich nur wirklich 20 Arbeitstage Urlaub.
Und im Mietrecht … mal so, mal so …
Bei der Zahlfrist für Mietzahlungen, die bis spätestens zum “dritten Werktag des Monats” geleistet sein müssen, werden Samstage nicht mitgerechnet (so BGH vom 13.07.2010, VIII ZR 291/09).
Der Sonnabend ist bei der Berechnung der sogenannten Karenzzeit von drei Werktagen, die den Parteien eines Wohnraummietvertrags zur Wahrung der Kündigungsfrist zusteht, mitzuzählen, weil er ein Werktag im Sinne der gesetzlichen Regelung ist (so BGH vom 27.04.2005, VIII ZR 206/04).