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OLG Celle, Urteil vom 01.03.2023, 14 U 149/22
Nutzungsausfall eines Oldtimers
In Bezug auf den Nutzungsausfall von Oldtimer-Fahrzeugen weisen diese Fahrzeuge – als Liebhaberstücke – das grundsätzliche Gepräge von nicht für die eigenwirtschaftliche Lebensführung zwingend notwendigen Gegenständen auf. Soweit dies im Einzelfall anders sein mag, obliegt es dem Geschädigten, dies darzulegen und ggf. zu beweisen.
Allein subjektive Annehmlichkeiten rechtfertigen keinen Nutzungsausfallersatz, der sich als wirtschaftliche Einbuße an objektiven Maßstäben zu orientieren hat. Andernfalls bestünde die Gefahr, unter Verletzung des § 253 BGB, die Ersatzpflicht auf Nichtvermögensschäden auszudehnen.
Quelle → DIREKT-LINK zum URTEIL OLG CELLE
OLG Braunschweig, Urteil vom 20.05.2021, 9 U 8/20
Oldtimer-Traktor Ackerschlepper „Lanz Bulldog“ von 1935 weg – was war er wert und was verantwortet der Verwahrer
Bewertungen von Sammlerfahrzeugtypen („Oldtimern“; hier: „Oldtimer“-Traktor-Typen) durch private und kommerzielle Markbeobachtungsunternehmen sind nicht vor Ausführungen eines gerichtlichen Sachverständigen der Vorzug zu geben, sofern nicht diese Unternehmen nachvollziehbar und für den Einzelfall erheblich auf andere, insbesondere überlegene Erkenntnisquellen zurückgreifen.
Das Gericht ist an einer Schadensschätzung gem. § 287 ZPO nicht gehindert, wenn zwei gerichtliche Sachverständige bei im Wesentlichen übereinstimmenden gutachterlichen Ausführungen sich lediglich in den Ergebnisspannen eines zu ermittelnden Wertes (hier: eines Sammlerfahrzeugs) ohne Schnittmenge unterscheiden und die Voraussetzungen für ein weiteres Gutachten (§ 412 ZPO) jeweils nicht vorliegen; stehen insbesondere genauere Erkenntnisquellen ersichtlich nicht zur Verfügung, ist es sachgerecht, sodann im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO jeweils den untersten und obersten Ansatz ihrer Wertspannen als Extremwerte zu vernachlässigen und aus der sich ergebenden neuen Gesamtspanne den Mittelwert als richterlichen Schätzbetrag festzusetzen (hier: 72.500 Euro).
Und nun zur Frage, ob und wie ein Verwahrer bei der Entwendung “haftet”:
Der Verwahrer ist dem Hinterleger auch nach dem Maßstab der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten wegen grob fahrlässiger Verletzung seiner Verwahrerpflichten zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er ohne Rücksprache als Verwahrungsobjekt einen ohne Fahrzeugschlüssel fahrbaren Traktor von Sammlerwert auf einem unbewachten und unbefriedeten Sportflugplatzgelände über mehrere Tage und Nächte ohne jede Wegnahmesicherung abstellt und dieser dort entwendet wird.
Quellen → Beck-Verlag / DS 2021, 324 und PM des OLG Braunschweig vom 08.07.2021
OLG Zweibrücken , Beschluss vom 11.12.2020, 6 U 7/20
Kein Drittschutz bei TÜV-Begutachtung eines Fahrzeugs als Oldtimer
Die Prüfpflichten des beliehenen TÜV dienen auch im Rahmen der Erstellung eines Gutachtens zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer nach § 23 StVZO nicht dem Schutz der Halter oder Käufer vor Vermögensschäden.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.11.2017, 9 W 30/17
Kaskoversicherung – Unwirksame Übereignungsklausel bei Versicherung eines Oldtimers
Bei der Versicherung eines Oldtimers benachteiligt die Klausel, wonach das Fahrzeug im Fall eines Diebstahls Eigentum des Versicherers wird, wenn es nicht binnen eines Monats wieder zur Stelle gebracht wird, den Versicherungsnehmer unangemessen.
Sachverhalt:
versichertes Fahrzeug: FERRARI 500 TR
Erwerb im Jahr 1995
Diebstahl im Jahr 1997
Wiederauffinden im Jahr 2017 in Italien
Versicherung hatte die Diebstahlentschädigung im Jahr 2006 gezahlt
VN klagt auf Herausgabe des Fahrzeugs gegenüber seinem Versicherer (gegen Erstattung der gezahlten Entschädigung)
Aus den Gründen:
Bei einem Oldtimer hat der Versicherungsnehmer – anders als bei einem normalen Gebrauchsfahrzeug – vielfach ein erhebliches Interesse daran, das Fahrzeug zu besitzen. Diesem Interesse wird eine Regelung in den Versicherungsbedingungen nicht gerecht, wonach der Eigentümer sein Fahrzeug an den Versicherer verlieren soll, wenn es nach dem Diebstahl wieder aufgefunden wird. Vor allem stellt die Regelung in den Versicherungsbedingungen bei einem Oldtimer keinen angemessenen Ausgleich zwischen den wirtschaftlichen Interessen des Versicherungsnehmers einerseits und des Versicherers andererseits dar.
Zwar kann man daran zweifeln, ob alle Oldtimer durch Zeitablauf typischerweise eine Wertsteigerung erfahren (so in der Tendenz OLG Karlsruhe – 12. Zivilsenat – a.a.O.). Jedoch besteht bei einem Oldtimer unzweifelhaft die reale Möglichkeit einer solchen Wertsteigerung. Bei einer Entwendung im Jahr 1997 und einem Wiederauffinden im Jahr 2017 kann diese Wertsteigerung – abhängig von der Entwicklung auf dem Oldtimer-Markt – erheblich sein. Wenn ein Versicherer sich den Eigentumsübergang bei einem Wiederauffinden des gestohlenen Oldtimers vom Versicherungsnehmer versprechen lässt, stellt sich dies der Sache nach als ein Spekulationsgeschäft zugunsten des Versicherers und zulasten des Versicherungsnehmers dar. Mit dem üblichen Sinn und Zweck eines Versicherungsvertrages hat ein solches Spekulationsgeschäft nichts zu tun. Der Verlust des Oldtimers an den Versicherer ist unter diesen Umständen nicht nur eine überraschende Klausel, sondern gleichzeitig eine unangemessene Benachteiligung. Wie eine für beiden Seiten angemessene Reglung nach dem Diebstahl eines entwendeten Oldtimers aussehen könnte, zeigen beispielsweise die üblichen Hausratversicherungsbedingunge
OLG Naumburg, Urteil vom 28.09.2015, 1 U 59/15
Angebot als “Originalmotor” – Abgrenzung zu Erstmotor, Austauschmotor, Ersatzmotor
1. Haben sich die Parteien eines unter Ausschluss der Rechte des Käufers bei Mängeln geschlossenen Gebrauchtwagenkaufvertrages auf eine bestimmte Beschaffenheit (hier: “Originalmotor”) geeinigt, ist der Gewährleistungsausschluss dahin auszulegen, dass er sich nicht auf das Fehlen der ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit bezieht.
2. Mit dem “Originalmotor” eines Gebrauchtwagens ist für einen privaten Käufer der vom Hersteller selbst eingebaute Erstmotor gemeint. Diese Beschaffenheit fehlt, wenn der ursprüngliche Motor durch einen bauartgleichen Austauschmotor des Herstellers ersetzt wurde.
3. Behauptet der Verkäufer ein anderes Verständnis der Beschaffenheitsvereinbarung, weil er dem Käufer den Motortausch offenbart habe, trägt er hierfür die Beweislast.
OLG Hamm, Urteil vom 24.09.2015, 28 U 144/14
Wer mit einer “H-Zulassung” wirbt, schuldet auch den entsprechenden tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs.
Hier: Zur Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs wegen Mangelhaftigkeit eines „Oldtimers“ bei fehlenden Voraussetzungen für die Erteilung eines H-Kennzeichens
… dann geht bei einer solchen Zusage das Interesse des Käufers ersichtlich dahin, dass die amtliche Bescheinigung auch zu Recht erteilt wurde, also der Zustand des Fahrzeugs die Erteilung der „H-Zulassung“ rechtfertigt und nicht das Risiko besteht, dass diese später wieder entzogen und das Fahrzeug mit deutlich höheren Steuern belegt wird (vgl. für den Fall einer Zulassung nach § 21 c StVZO BGH, Urteil vom 13.03.2013 in NJW 2013,2749; für den Fall der Eintragung „HU neu“ BGH, Urteil vom 15.04.2015 in NJW 2015,1669).
Quelle → VOLLTEXT / OLG HAMM / 24.09.2015 / 28 U 144/14
OLG Köln, Urteil vom 26.05.1997, 7 U 185/96
Zusicherung als “restauriert”
1. Ist beim Abschluß eines Kaufvertrages über ein Oldtimer-Fahrzeug klar, daß das Fahrzeug zumindest auch im Straßenverkehr eingesetzt werden soll, so sind Durchrostungen, insbesondere wenn sie zu Sicherheitsproblemen führen können, ungeachtet des Alters des Fahrzeuges grundsätzlich als Sachmangel anzusehen.
2. Die Bezeichnung eines Oldtimer-Fahrzeugs als ,restauriert” stellt die Zusicherung einer Eigenschaft dar. Der Käufer darf davon ausgehen, daß eine grundlegende, sorgfältige und fachmännisch ausgeführte Überholung des Fahrzeugs vorliegt, bei der insbesondere eine vollständige Befreiung von Rost und ein Schutz vor baldigem erneuten Rostbefall erfolgt ist.
OLG Köln, Urteil vom 18.12.1996, 26 U 24/96
Angabe von Zustandsnoten / Zusicherung / Reichweite eines Gewährleistungsausschlusses
Die Angabe von Zustandsnoten für einen Oldtimer in einer Zeitungsanzeige hat Zusicherungscharakter, auch wenn der Inserent ein Privatmann ist.
Der Inserent haftet für das Bestehen der zugesicherten Eigenschaft, wenn er die Zusicherung während der Kaufverhandlungen nicht ausdrücklich widerruft.
Enthält der Kaufvertrag neben der Zusicherung einen individuellen Gewährleistungsausschluß, ist dieser regelmäßig dahin einschränkend auszulegen, daß er sich nicht auf die zugesicherte Eigenschaft, sondern nur auf das Vorliegen von Mängeln bezieht.
KG Berlin, Urteil vom 27.02.2004, 25 U 131/03
Angabe und Bezeichnung als “restauriert”
Bei einem Oldtimer-Fahrzeug stellt die Bezeichnung als “restauriert” die Zusicherung einer Eigenschaft dar.
Der Begriff der Restaurierung kann nicht mehr als bloße allgemeine Anpreisung des Kaufsache angesehen werden, hinter der sich letztlich kein konkreter Inhalt verbirgt. Der Käufer darf davon ausgehen, dass eine grundlegende, sorgfältige und fachmännisch ausgeführte Überholung des Fahrzeugs vorliegt, bei der insbesondere eine vollständige Befreiung von Rost und ein Schutz vor baldigem erneuten Rostbefall erfolgt ist (OLG Köln OLGR 1997, 331 f.; s. zur Problematik von Zustandsnoten bei einem Oldtimer in einer Zeitungsanzeige: KG, 7. Zivilsenat, KGR 1993, 1; OLG Köln OLGR 1997, 108 f.; OLG Frankfurt NJW 1989, 1095; OLG Karlsruhe OLGR 2002, 247).
OLG Hamm, Urteil 24.04.2012, 28 U 197/09
“Karosserie komplett überarbeitet”
Aus der von der Beklagten in ihrem Internetinserat verwendeten Formulierung „Karosserie komplett überarbeitet“ kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten. Daraus folgt entgegen der Ansicht des Klägers nicht, dass er Anspruch auf einen Oldtimer hat, der am Fahrzeugboden bzw. an der Rahmenbodenanlage keinerlei Rost mehr aufweist.
a) Zwar können sich Beschaffenheitsvereinbarungen auch aus Vorfelderklärungen außerhalb des Vertragstextes ergeben, z.B. auf Websites (siehe OLG Brandenburg, Urteil vom 27. Juli 2006 – 5 U 161/05, juris, Rn. 15; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn. 3274, 3276; Reinking/Remsperger, DAR 2008, 677, 679; siehe bereits BGH, Urteile vom 25. Juni 1975 – VIII ZR 244/73, NJW 1975, 1693, unter III 2; vom 18. Februar 1981 – VIII ZR 72/80, NJW 1981, 1268, unter II 2 b, zu Erklärungen auf Verkaufsschildern). Sie wirken grundsätzlich beim Vertragsabschluss fort, sofern der Verkäufer davon nicht abrückt.
b) Die Parteien haben im vorliegenden Fall nicht vereinbart, dass der Rost des rund 35 Jahre alten Fahrzeugs, sei er bekannt oder unbekannt, später von der Beklagten entfernt werden sollte. Diese Bedeutung kann der Formulierung „Karosserie komplett überarbeitet und neu lackiert“ nicht beigemessen werden. Das lässt sich schon mit der reinen Wortbedeutung nicht vereinbaren. Diese bezieht sich lediglich auf bereits vorgenommene Arbeiten. Auch das Telefaxschreiben des Klägers vom 23. November 2005 beschreibt unter den Nrn. 14 und 15 nur die Entfernung von zwei präzise beschriebenen, begrenzten Roststellen. Ein Abrücken der Beklagten war daher entbehrlich.
c) Unbeschadet dessen gestattet eine „Überarbeitung“ der Karosserie nicht den Schluss darauf, dass das Fahrzeug insgesamt restauriert werden sollte. Dem steht bereits der allgemeine Sprachgebrauch entgegen (zum Begriff der Restaurierung siehe OLG Köln, VersR 1998, 511; Reinking/Remsperger, aaO, S. 680).
OLG Koblenz, Urteil vom 8.6.2011 – 1 U 104/11
Die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung zum Gebrauchtwagenkauf kann auf den Kauf eines Oldtimers – im Blick auf die regelmäßig deutlich unterschiedliche Motivlage und Erwartungshaltung der Vertragsparteien – nicht unbesehen übertragen werden.
VG Braunschweig, Urteil vom 05.02.2003, 6 A 256/01
1. Ein rotes Kennzeichen nach der 49. AusnahmeVO zur StVZO darf nur Oldtimer-Fahrzeugen zugeteilt werden. Oldtimer im Sinne dieser Regelungen sind nur Fahrzeuge, die erstmals vor 30 Jahren oder eher für den Straßenverkehr zugelassen wurden.
2. Bei der Ermessensentscheidung über die Zuteilung des roten Kennzeichens hat die Behörde auch zu berücksichtigen, wie viele Fahrzeuge des betreffenden Fahrzeugtyps noch zugelassen sind.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2013 – 3 U 31/12
Verkauf als “Oldtimer mit Macken”
Wer ein Fahrzeug als “Oldtimer mit Macken” (hier: Porsche 911Targa, Erstzulassung 2/1973, Kilometerstand 95.000) kauft, muss mit der vorausgesetzten oder üblichen Beschaffenheit nicht widersprechenden (Verschleiß-) Erscheinungen (hier: Bremsanlage, Spureinstellung, Lenkungsspiel Ölverlust) auch dann rechnen, wenn ihm das Fahrzeug als “fahrbereit” verkauft worden ist.
Gibt der Verkäufer dem Käufer Kenntnis von einem Sachverständigengutachten, das ausdrücklich darauf hinweist, dass der Bewertung des Fahrzeugs mit der Zustandsnote von 3- nur eine oberflächliche Untersuchung zugrunde lag und der Sachverständige es für möglich hielt, dass eine genauere Untersuchung des Fahrzeugs zu einer Abwertung um 0,5 Punkte und damit zu einem erheblich geringeren Marktwert führen konnte, vertraut der Käufer gleichwohl auf die Einstufung des Fahrzeugs mit Note 3- und bleibt ihm deshalb ein schlechterer Fahrzeugzustand unbekannt, so verhält er sich grob fahrlässig.
BGH, Versäumnisurteil vom 13.03.2013, VIII ZR 172/12
Wird ein Kraftfahrzeug, das kurz zuvor eine sogenannte “Oldtimerzulassung” erhalten hat, mit der Klausel “positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original” verkauft, liegt darin eine Beschaffenheitsvereinbarung, dass sich das Fahrzeug in einem Zustand befindet, der die erteilte positive Begutachtung als Oldtimer (vgl. jetzt § 23 StVZO) rechtfertigt (Fortführung des Senats, BGHZ 103, 275, 280 = NJW 1988, 1378).