Ja, auch dieses “Fuss”werk hat die Bußgeldbehörden und Gerichte schon beschäftigt, aber gibt es hier überhaupt eine Gesetzesnorm, gegen die “man” (m/w/d) verstoßen kann?
Wir sorgen für Aufklärung – dann mal der Reihe nach:
offene Sandalen
Das Führen eines Kraftfahrzeuges mit hinten offenen Sandalen, verstößt nicht gegen § 23 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO.
💥so OLG Bamberg, Beschluss vom 4.4.2007, 3 Ss OWi 338/07
Trucker nur auf “Socken” unterwegs
Das bloße Fahren ohne geeignetes Schuhwerk ist – jedenfalls bei einer nicht dem Anwendungsbereich des § 209 SGB VII unterfallenden Fahrt – weder nach § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO noch nach anderweitigen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts mit Bußgeld sanktioniert.
Aber (und im Einzelfall kann es dann, wenn es zur Schädigung eines anderen kommt – gerade bei einem Unfall – doch zur Verurteilung, auch im übrigen strafrechtlich kommen), so das OLG Bamberg weiter:
Da wesentliche Fahrzeugfunktionen über Pedale mit Fußkontakt gesteuert werden, kann das Fahren ohne (oder mit ungeeignetem) Schuhwerk infolge einer dadurch bedingten Fehlbedienung der Pedale oder eines Abrutschens von den Pedalen mit erheblichen Risiken verbunden sein.
…kann der Fahrzeugführer – über die zivilrechtliche Haftung für einen dadurch verursachten Schaden hinaus – auch strafrechtlich oder bußgeldrechtlich verantwortlich sein.
💥 so OLG Bamberg, Beschluss vom 15.11.2006 – 2 Ss OWi 577/06
“Birkenstocksandalen”
Das bloße Fahren ohne geeignetes Schuhwerk ist weder nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO noch nach anderweitigen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts mit Bußgeld sanktioniert.
In den Entscheidungsgründen ist das Schuhwerk übrigens beschrieben mit “Schuhe der Birkenstock-Art, die vorn geschlossen, aber hinten offen waren und keinen Fersenriemen hatten.”
💥 so OLG Celle, Beschluss vom 13.03.2007, 322 Ss 46/07
Barfuss (sozusagen “unten ohne”)
… das Fahren ohne … Schuhwerk ist derzeit weder nach § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO noch nach anderweitigen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts bußgeldbewehrt.
Dies ergibt sich so aus u.a. den zuvor schon benannten Beschlüssen des OLG Celle vom 13.03.2007 und des OLG Bamberg vom 15.11.2006.
High Heels, Flip-Flop und Co.
Auch hier gilt genau das, was sich aus den vorbenannten Entscheidungen ergibt. Da es eben kein ausdrückliches Verbot dafür gibt, kann es auch kein Bußgeld geben (immer bezogen auf das bloße Tragen beim Autofahren als “Tatvorwurf).
💥 Hinweise von uns:
Aber immer daran denken, dass es allerdings im Falle eines Unfalls mit Schädigung eines Dritten durchaus dann doch zum Bußgeld oder gar einer Strafe kommen kann. Denn allen zitierten Entscheidungen ist gemeinsam, dass der Bußgeldvorwurf entfallen ist, da es eben zu keiner Schädigung gekommen war (die Betroffenen waren eben einfach angehalten worden und dabei stellten die Beamten das entsprechende “Schuhwerk” fest).
Zudem lauert natürlich die Gefahr, dass der Versicherungsschutz der KFZ-Versicherung entfallen könnte oder zumindest die Entschädigung aus der KASKO gekürzt werden kann.
Wir raten natürlich aus gutem Grunde zu wirklich festem und geeigneten Schuhwerk, wenn es denn ans Lenkrad geht. Kommt es zu einem Unfall, dann sind die Probleme vorprogrammiert und es kann richtig teuer werden.
Also immer “Augen auf” und auf die richtige “Bereifung” setzen.
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