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LG München, Urteil vom 17.11.2022, 17 HK O 8213/18
Wo „Glühwein“ draufsteht, dürfen auch nur Wein, Süßungsmittel & Gewürz drin sein!
Quelle → Pressemitteilung / LG München
AG Dortmund – 11.10.2022 – 729 OWi-262 Js 1751/22-110/22
Fahrverbot bei Rentner*innen / Arbeitslose / Beamt*innen
“Überdies sind Rentner*innen ebenso wie etwa Arbeitslose und natürlich auch Beamt*innen grundsätzlich in keinster Weise auf die Existenz einer Fahrerlaubnis zwingend angewiesen.”
Hintergrund: Das AG Dortmund hatte die Frage des Fahrverbotes für eine Rentnerin nach einer Geschwindigkeitsübertretung zu klären.
SG Trier, Urteil vom 18.03.2021, S 1 95/19
Wenn der Bürgermeister von der Leiter fällt – Sturz bei der Dekorierung des Wohnzimmers für die Weiberfastnacht gilt nicht als Arbeitsunfall
Ein (ehrenamtlicher) Bürgermeister einer Gemeinde in der Eifel wollte sein Wohnzimmer (in der Gemeinde selber gab es kein eigenes Dienstzimmer für den Bürgermeister) für den anstehenden “Weibersturm” schmücken. Zum Brauch gehört es, dass die an der Weiberfastnacht teilnehmenden Frauen am “Weiberdonnerstag” auch, dass das Haus des Ortsbürgermeisters aufgesucht wird, um ihm die Krawatte abzuschneiden.
Beim Schmücken seines Wohnzimmers hierfür stürzte dieser von der Leiter und verletzte sich. Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz lehnte die Anerkennung des Unfalls als Versicherungsfall ab.
Und das Sozialgericht Trier bestätigte dies. Die unfallverursachende Tätigkeit – das Schmücken des Wohnzimmers anlässlich des “Weibersturm” an Weiberfastnacht – habe keinen rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem Kernbereich der versicherten (ehrenamtlichen) Tätigkeit. Der “Weibersturm” nebst Abschneiden der Krawatte des Bürgermeisters gehören zwar zum Brauchtum vor Ort und auch die Mitwirkung des Bürgermeisters als Brauchtumspflege zu seinen Repräsentationspflichten. Aber das Dekorieren sei gar nicht dafür “notwendig” und daher unversicherte Vorbereitungshandlung.
VG Berlin, Urteil vom 19.02.2020, 12 K 529.18
Kleider machen “Leute” – Blue Jeans vs. Leinenhose … und die Bewertung einer Prüfungsleistung
Die Kleidung in einer Prüfung kann zu einem Bewertungsfaktor gemacht werden, wenn ein sachlicher Zusammenhang mit dem Prüfungsgegenstand besteht und zuvor hierauf hingewiesen wurde.
Ein Punktabzug aufgrund subjektiver willkürlicher Vorgaben zur Kleidung in einer Prüfung ist nicht zulässig.
Aus dem Tatbestand:
Und zum Schmunzeln dann hier noch eine kurze Passage aus der Sachverhaltsdarstellung des Gerichts:
In einer Kurznachricht (SMS) vom 20. September 2017 erklärte die Dozentin … gegenüber der Klägerin, dass die von der Klägerin bei der Prüfung getragene „Blue Jeans“ ein „casual“ Kleidungsstück und zudem bei 35 Grad Außentemperatur auch ungeeignet als luftiges Kleidungsstück sei. Die Klägerin hätte eher „auf eine weiße Leinenhose und Black Shirt mit Ethnokette oder einem lieblichen oder auch strengen Blouson zurückgreifen können oder auch ein Top mit elegantem Kurzjackett“ ausprobieren können.
Quelle → VOLLTEXT unter EINGABE des Aktenzeichens 12 K 529.18
VG München, Urteil vom 8.8.2013 – M 12 K 13.1024
Die Eingangstür zur Toilette – an dieser endet doch tatsächlich der beamtenrechtliche Versicherungsschutz…
denn sucht ein Beamter während der Dienstzeit zur Verrichtung der Notdurft im Dienstgebäude eine Toilettenanlage auf, so endet der Dienstunfallschutz mit dem Durchschreiten der Außentüre und lebt erst nach Verlassen der Toilettenanlage wieder auf. Verletzt sich der Beamte innerhalb der Toilettenanlage, so handelt es sich nicht um einen Dienstunfall nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz.
Und was war geschehen?
Der klagende Beamte begehrt die Anerkennung eines Vorfalls als Dienstunfall, bei dem er sich bei einem Aufenthalt auf der Toilette seinen Mittelfinger zwischen zwei Türen eingeklemmt und verletzt hat.
Wer noch mehr dazu lesen will, wie das denn passiert ist, der findet in den Urteilsgründen mehr dazu 😉 aber an der Eingangstür zum WC war der “Dienst” sozusagen vorbei.
Und das Ergebnis lautet:
Es liegt kein Dienstunfall vor, so dass auch keine Unfallfürsorgeleistungen zu gewähren sind.
Quelle → gefunden bei Beck-Verlag / BeckRS 2013, 54163)
LG Bielefeld, Urteil vom 06.10.2021, 5 O 170/17
Haftung eines Bestattungsunternehmens für eine fehlerhaft durchgeführte Seebestattung (Ostsee statt Nordsee)
Der beklagte Bestattungsunternehmer hat eine Pflicht aus dem Bestattungsvertrag verletzt, indem er entgegen der vertraglichen Abrede zwischen den Parteien, anstelle einer Seebestattung in der Nordsee eine anonyme Seebestattung in der Ostsee vorgenommen bzw. beauftragt hat.
Das LG Bielefeld sprach der hinterbliebenen Ehefrau ein Schmerzensgeld von 2.500 EUR zu (gefordert waren 10.000 EUR, da diese aufgrund der Nachricht, dass ihr Ehemann tatsächlich in der Ostsee bestattet worden sei, ein Psychotrauma erlitten habe, seitdem unter Schlafstörungen, Bluthochdruck und Depressionen leide und es nicht verwinden könne, ihrem Ehemann seinen Wunsch, in der Nordsee bestattet zu werden, nicht erfüllt zu haben.
VG Trier, Urteil vom 12.Januar 2016 – 1 K 3238/15.TR
Sofa und Laufbahn gehören nicht ins Beamtendienstzimmer
Die Dienstanweisung zur Entfernung eines Sofas und eines Laufbandes aus dem Dienstzimmer einer Beamtin sowie die zwangsweise Entfernung dieser Gegenstände sind nicht zu beanstanden.
Die Beamtin hatte argumentiert, dass es sich bei dem Laufband nicht um ein Sportgerät handele, sondern um die Teilkomponente eines sogenannten „dynamischen Arbeitsplatzes“.
Und der Dienstherr räumte das alles in den Keller und gewann den Rechtsstreit.
Quelle → Pressemitteilung des VG Trier
VG Hannover, Urteil vom 22.03.2000, 6 A 1529/98
Latein für Fortgeschrittene beim VG Hannover – die weibliche Form von “Doctor” ist … na … “Doctrix” …
Zur Verleihung des Doktorgrades in weiblicher Form
Das Hochschulrecht begründet keinen Anspruch, einen Doktorgrad in lateinischer Form abweichend von den Regeln der lateinischen Sprache zu verleihen (hier: “Doctora”).
Der Staat hat weder das Recht noch die Pflicht, die Regeln der lateinischen Sprache fortzuentwickeln.
Quelle → VOLLTEXT / VG Hannover / 22.03.2000 / 6 A 1529/98
LG Frankfurt, Urteil vom 17.02.1982 – 2/22 O 495/81
Die Mahnung in Reimform – auch eine Mahnung in Versen begründet Verzug; der Gläubiger muss nur deutlich genug darin dem Schuldner sagen, das Ausbleiben der Leistung werde Folgen haben.
Maklerlohn begehrt der Kläger
mit der Begründung, daß nach reger
Tätigkeit er dem Beklagten
Räume nachgewiesen, die behagten.
Nach Abschluß eines Mietvertrages
habe er seine Rechnung eines Tages
dem Beklagten übersandt;
der habe darauf nichts eingewandt.
Bezahlt jedoch habe der Beklagte nicht.
Deshalb habe er an ihn ein Schreiben gericht’.
Darin heißt es unter anderem wörtlich
(und das ist für die Entscheidung erheblich):
“Das Mahnen, Herr, ist eine schwere Kunst!
Sie werden’s oft am eigenen Leib verspüren.
Man will das Geld, doch will man auch die Gunst
des werten Kunden nicht verlieren.
Allein der Stand der Kasse zwingt uns doch,
ein kurz’ Gesuch bei Ihnen einzureichen:
Sie möchten uns, wenn möglich heute noch,
die unten aufgeführte Schuld begleichen.”
Da der Beklagte nicht zur Sitzung erschien,
wurde auf Antrag des Klägers gegen ihn
dieses Versäumnisurteil erlassen.
Fraglich war nur, wie der Tenor zu fassen.
Der Zinsen wegen! Ist zum Eintritt des Verzug’
der Wortlaut obigen Schreibens deutlich genug?
Oder kommt eine Mahnung nicht in Betracht,
wenn ein Gläubiger den Anspruch in Versen geltend macht?
Die Kammer jedenfalls stört sich nicht dran
und meint, nicht auf die Form, den Inhalt kommt’s an.
Eine Mahnung bedarf nach ständiger Rechtsprechung
weder bestimmter Androhung noch Fristsetzung.
Doch muß der Gläubiger dem Schuldner sagen,
das Ausbleiben der Leistung werde Folgen haben 1.
Das geschah hier! Trotz vordergründiger Heiterkeit
fehlt dem Schreiben nicht die nötige Ernstlichkeit.
Denn der Beklagte konnte dem Schreiben entnehmen,
er müsse sich endlich zur Zahlung bequemen,
der Kläger sei – nach so langer Zeit –
zu weiterem Warten nicht mehr bereit.
Folglich kann der Kläger Zinsen verlangen,
die mit dem Zugang des Briefs zu laufen anfangen.
Der Zinsausspruch im Tenor ist also richtig.
Dies darzulegen erschien der Kammer wichtig.
Wegen der Entscheidung über die Zinsen
wird auf § § 284, 286, 288 BGB verwiesen.
Vollstreckbarkeit, Kosten beruhen auf ZPO –
Paragraphen 91, 708 Nummer Zwo.
Quelle: Beck-Verlag / NJW 1982, 650