BGH, Beschluss vom 14.12.2016, Az: XII ZB 345/16
Auskunftsanspruch gegenüber Jugendamt
a) Der Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB setzt nicht voraus, dass der Auskunftsverpflichtete die Obhut über das Kind ausübt. Grundsätzlich kommt daher auch ein auf Umgangskontakte beschränkter Elternteil als Anspruchsgegner in Betracht.
b) § 1686 BGB kann in entsprechender Anwendung einem Elternteil auch einen Auskunftsanspruch gegenüber Anspruchsgegnern gewähren, die nicht Elternteil, aber in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Stellung einem solchen vergleichbar sind (hier: Jugendamt).
c) Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 1686 BGB besteht dann, wenn der Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung und die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu unterrichten. Eine solche anderweitige Möglichkeit kann gegebenenfalls der Umgang mit dem Kind darstellen, aber auch in sonstigen Informationsquellen bestehen, wenn diese eine ausreichende Kenntnis von den persönlichen Verhältnissen des Kindes vermitteln.
d) Zum Umfang der Informationen, die der Auskunftsberechtigte nach § 1686 BGB beanspruchen kann.
KG Berlin, Urteil vom 02.02.2017, 13 UF 163/16
Einstweilige Anordnung zum Umgang eines geschiedenen Elternteils: Regelung des Ferienumgangs bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Durchführung einer Urlaubsfernreise nach Thailand; Unstatthaftigkeit der Beschwerde
1. In Anbetracht des gewandelten Urlaubsverständnisses der Bevölkerung handelt es sich bei der Entscheidung darüber, ob ein Kind im Rahmen eines zwischen den Eltern einvernehmlich vereinbarten Ferienumgangs eine Urlaubsfernreise in ein Baderesort in Thailand antritt, regelmäßig um eine Alltagsentscheidung, über die der umgangsberechtigte Elternteil in der Regel allein entscheiden kann.
2. Die Entscheidung über den Antritt einer Urlaubsfernreise kann jedoch eine Sorgeangelegenheit – über die im gegenseitigen Einvernehmen beider Eltern zu entscheiden ist – darstellen, wenn die geplante Fernreise in ein politisches Krisengebiet führen soll oder wenn für den Zielort der Reise Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes vorliegen.
3. Zum nachträgliche Widerruf der von dem Obhutselternteil ursprünglich erteilten Zustimmung zu einer Urlaubsfernreise des Kindes mit dem anderen Elternteil im Rahmen des vereinbarten Umgangs.
4. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs, nachdem sich dessen Entscheidung in der Hauptsache erledigt hat, den beschwerdeführenden Elternteil in dessen Rechten verletzt, liegt nicht schon dann vor, weil der Obhutselternteil die von ihm ursprünglich erteilte Zustimmung zu einer Urlaubsfernreise kurzfristig vor dem geplanten Reisebeginn widerrufen hat und das Gericht des ersten Rechtszug den Widerruf für im Ergebnis unbeachtlich erachtet. Auch der Umstand, dass der umgangsberechtigte Elternteil von dem Obhutselternteil Ersatz des Schadens fordert, der ihm aufgrund des Widerrufs der Zustimmung zu der Urlaubsreise entstanden ist, rechtfertigt noch nicht die Annahme eines berechtigten Interesses des Obhutselternteils an der Feststellung, dass die erstinstanzliche Entscheidung ihn in seinen Rechten verletzt hat.
BGH, Beschluss vom 22.11.2017, XII ZB 230/17
Der Bewertung einer freiberuflichen Praxis zum Stichtag kann im Rahmen des Zugewinnausgleichs regelmäßig der Zeitraum der letzten drei bis fünf Jahre zugrunde gelegt werden. Eine Zwischenbilanz zum Stichtag ist grundsätzlich nicht erforderlich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. November 2017 – XII ZR 108/16 – zur Veröffentlichung bestimmt).
OLG Braunschweig, Urteil vom 29.11.2017, 11 U 59/17
Amtshaftung: (kein) Schadensersatz wegen Verdienstausfall infolge der verzögerten Bereitstellung eines Platzes in einer Kindertagesstätte?
Eine Beschränkung des Wahlrechts i. S. d. § 5 SGB VIII zwischen der frühkindlichen Förderung in einer Tageseinrichtung und einer Kindertagespflege i. S. d. § 24 SGB VIII stellt keine Amtspflichtverletzung dar, wenn zwar keine Betreuungsplätze mehr in der gewünschten Betreuungsform, aber in der alternativen Betreuungsform verfügbar sind.
Die vorzeitige Kündigung eines bereits vorhandenen und geeigneten Betreuungsplatzes stellt einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht i. S. d. § 254 BGB dar, wenn das Kind aufgrund dessen zunächst keine frühkindliche Förderung erhält. Ein Wechsel der Betreuungsform ist nicht generell unzumutbar. Eine Eingewöhnungszeit des Kindes ist in § 24 SGB VIII nicht vorgesehen.
Aus den Gründen:
Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung verneint.
Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Hieraus erwächst für den örtlich und sachlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die (Amts-)Pflicht, im Rahmen seiner die Planungsverantwortung umfassenden Gesamtverantwortung sicherzustellen, dass für jedes anspruchsberechtigte Kind, für das ein entsprechender Bedarf rechtzeitig angemeldet worden ist, ein Betreuungsplatz zur Verfügung steht; insoweit trifft ihn eine unbedingte Gewährleistungspflicht (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2016 – III ZR 302/15 -, juris Rn. 17). Diese Pflicht kann der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe dadurch erfüllen, dass er einen (zumutbaren) Platz entweder in einer Tageseinrichtung oder in Rahmen der Kindertagespflege zuweist (vgl. BGH a. a. O., Rn. 18). Beide Alternativen stehen prinzipiell gleichrangig nebeneinander; dies ergibt sich aus dem Wortlaut von § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII und einem Vergleich mit der Regelung in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII (vgl. BGH, a. a. O.). Der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe verletzt seine Amtspflicht, wenn er einem gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII anspruchsberechtigten Kind trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellt (vgl. BGH a. a. O., Rn. 19).
…
Allerdings hat der Beklagte über seine Mitarbeiterin Frau R. der Klägerin per E-Mail vom 03.04.2014 drei Tagespflegepersonen vorgeschlagen, von denen zumindest eine nach dem unstreitigen erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin auch Betreuungsplätze ab dem 01.08.2014 hatte.
…
Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, dass ein Anspruch auf Zuweisung eines Krippenplatzes infolge des von den Erziehungsberechtigten ausgeübten Wahlrechts bestanden hätte, den der Beklagte verletzt habe.
Das Wahl- und Wunschrecht nach § 5 SGB VIII ist zwar auf den in § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII geregelten Anspruch ein- und zweijähriger Kinder auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege uneingeschränkt anwendbar (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 06.10.2014 – 4 ME 216/14 -, juris Leitsatz Ziff. 1 und Rn. 5). Dieses findet jedoch seine Grenze, wenn keine Plätze in der gewünschten Betreuungsform (mehr) vorhanden oder verfügbar sind (vgl. OVG Lüneburg, a. a. O., Rn. 2).
Im vorliegenden Fall stand unstreitig kein Krippenplatz ab dem 01.08.2014 zur Verfügung, so dass die Klägerin und ihr Ehemann ihr Wahlrecht nicht dahingehend ausüben konnten, dass ihre Tochter in einer Tageseinrichtung untergebracht werden sollte.
Selbst wenn jedoch von einer Amtspflichtverletzung ausgegangen werden müsste, wäre ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aufgrund ihres eigenen Mitverschuldens am angeblich eingetretenen Schaden ausgeschlossen.
Die Klägerin und ihr Ehemann haben unstreitig selbst eine Tagespflegeperson ausfindig gemacht und mit dieser die Betreuung ihrer Tochter ab dem 09.09.2014 vereinbart.
Zwar stellt die Selbstbeschaffung eines Betreuungsplatzes im Vergleich zur Erlangung eines solchen Platzes im Wege des Verschaffungsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht die Erfüllung dieses Anspruchs dar (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2016 – 12 S 1782/15 -, juris Rn. 47). Der Primäranspruch wandelt sich vielmehr unter den Voraussetzungen analog § 36a Abs. 3 SGB VIII in einen Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz um (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, a. a. O.).
Allerdings verstößt die Aufgabe des Betreuungsplatzes bei der Tagespflegeperson Frau K. gegen die Schadensminderungspflicht der Klägerin gemäß § 254 BGB.
BGH, Beschluss vom 13.12.2017, Az: XII ZB 488/16
a) § 1379 BGB regelt die Auskunftspflicht im Zugewinnausgleichsverfahren umfassend; daneben ist für einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kein Raum (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 194, 245 =FamRZ 2012, 1785).
b) Begehrt ein Ehegatte im Fall einer verfrühten Stellung des Scheidungsantrags durch den anderen Ehegatten Auskunft zu einem gesetzlich nicht geregelten Stichtag, so hat er einen besonderen Ausnahmefall darzulegen, der es rechtfertigt, die Stichtage des Gesetzes zu modifizieren. Dieser ist gegeben, wenn das sich ohne eine solche Korrektur ergebende Ergebnis grob unbillig erscheint und die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (im Anschluss an Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 XII ZR 231/95 FamRZ 1997, 347).
c) Der Auskunftsberechtigte hat konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein ausnahmsweises Abweichen vom gesetzlichen Stichtag notwendig machen (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 194, 245 =FamRZ 2012, 1785).
BGH, Urteil vom 28.02.2018, XII ZR 94/17
Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs nach § 1357 BGB
Der unter anderem für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28.02.2018 entschieden, dass ein Ehegatte die auf seinen Partner laufende Vollkaskoversicherung für das Familienfahrzeug auch ohne dessen Vollmacht kündigen kann.
Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung für ein auf ihren Ehemann zugelassenes Fahrzeug der Marke BMW 525d. Mit einem vom Ehemann unterzeichneten Schreiben wurde die Vollkaskoversicherung für das Familienfahrzeug gekündigt. Die Beklagte fertigte daraufhin einen – die Vollkaskoversicherung nicht mehr enthaltenden – neuen Versicherungsschein und erstattete überschießend geleistete Beiträge. Das versicherte Fahrzeug wurde bei einem selbst verschuldeten Unfall beschädigt.
Und das Ende vom “Lied” … die Kündigung ist ordnungsgemäß erfolgt und der Schaden, der nach dem Ende des Versicherungsschutzes in der Vollkasko eintritt, nicht mehr versichert.
OLG Hamm, Beschluss vom 15.05.2018, 7 UF 18/18
Ausbildungsunterhalt, Berufsausbildung, Zweitausbildung
Haben die Eltern ihrem Kind eine angemessene Ausbildung finanziert, welche seinen Begabungen und Neigungen entspricht, und findet das Kind in diesem erlernten Beruf nach Abschluss der Ausbildung keine Arbeitsstelle, sind die Eltern auch bei guter wirtschaftlicher Lage grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kind eine weitere Berufsausbildung zu gewähren.
OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.07.2019, 4 UF 123/19
Trennungsunterhalt, Zusammenleben, Lebensgemeinschaft, kurze Ehe, Verwirkung
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt weder voraus, dass die Beteiligten vor der Trennung zusammengezogen sind oder zusammengelebt haben (vgl. BGH vom 17.03.1982- IV B ZR 664/80 -, FamRZ 1982, 573; BGH vom 24.06.1987 – IV B ZR 73/86 -, FamRZ 1989, 838; BGH vom 09.02.1994 – XII ZR 220/92 -, FamRZ 1994, 558) noch dass es zu einer Verflechtung der wechselseitigen Lebenspositionen und zu einer inhaltlichen Verwirklichung der Lebensgemeinschaft gekommen ist (BGH FamRZ 1985, 376).
und bestätigt von
BGH, Beschluss vom 19.02.2020 – XII ZB 358/19
Trennungsunterhalt auch ohne vorausgehendes Zusammenleben
Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt nicht voraus, dass die
Ehegatten zusammengelebt oder gemeinsam gewirtschaftet haben
(im Anschluss an Senatsurteil v. 9.2.1994 – XII ZR 220/92 –, FamRZ
1994, 558).
OLG Frankfurt / Main vom 18.12.2019, 1 UF 140/19
Ersetzung der Einwilligung in Namensänderung setzt keine Kindeswohlgefährdung voraus
Willigt der geschiedene Mann nicht ein, dass seine Tochter den Namen des neuen Ehemanns der Mutter trägt, kann das Gericht die Einwilligung ersetzen, wenn die sog. Einbenennung „erforderlich“ ist. Eine Kindeswohlgefährdung ist für die Ersetzung nicht erforderlich, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit o.g. Beschluss.
Entgegen der Auffassung des BGH aus dem Jahr 2005 komme eine Ersetzung aber auch nicht erst in Betracht, wenn konkrete Umstände für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen würden. Ausreichend für eine Ersetzung sei vielmehr die niedrigere Schwelle der Erforderlichkeit. Dies ergebe sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Die Ersetzung sei erforderlich, wenn „die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint“. Dies sei vorliegend der Fall. Dabei sei zwar zu berücksichtigen, dass sich der Vater des Kindes in einer schwierigen Lebenssituation befinde und die gemeinsame Namensführung mit dem Kind ein wesentliches Band darstelle. In die Abwägung einzubeziehen sei jedoch auch, dass die Tochter seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr mit ihrem Vater habe. Die Tochter selbst wünsche ausdrücklich eine Namensänderung. Die außerordentlichen Belastungen der Tochter durch die Namensverschiedenheit mit ihrer Mutter und ihrer Halbschwester wögen im vorliegenden Fall zudem schwer. „Da der Name eines Kindes auch eine persönlichkeitsrechtliche Komponente hat, ist im Rahmen der Abwägung auch dem Kindeswillen Rechnung zu tragen, der vorliegend ebenfalls für eine Ersetzung der Einwilligung spricht“, betont das OLG abschließend.
Der Senat hat im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung des BGH aus dem Jahre 2005 die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.
Quelle: PM der Ordentlichen Gerichtsbarkeit Hessen vom 02.01.2020, Nr. 01/2020
OLG Koblenz, Beschluss vom 12.06.2019, 13 UF 617/18
Einwilligung in eine gemeinsame Veranlagung zur Einkommenssteuer / Einzelveranlagung / Zusammenveranlagung
Steuererstattungen oder -nachzahlungen aus vor der Trennung liegenden Zeiten gemeinsamer Veranlagung der Ehegatten sind nach der Trennung grundsätzlich nach der Steuerlast im Falle einer fiktiven Einzelveranlagung auszugleichen (Anschluss an BGH FamRZ 2002, 1024).
Aus dem Westen der Ehe folgt auch nach der Trennung regelmäßig die Verpflichtung in eine vom anderen Ehegatten für die Zeit des Zusammenlebens gewünschte Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen (Anschluss an BGH FamRZ 2005, 182 m.w.N. und BGH FamRZ 2007, 1229). Eine Verweigerung kann zur Schadensersatzpflicht führen.
Nach Scheitern der Ehe kann ein Ehegatte grundsätzlich nicht den Mehrbetrag, den er zuvor wegen der Besteuerung seines Einkommens nach der ungünstigeren Lohnsteuerklasse V im Vergleich zur Besteuerung bei getrennter Veranlagung geleistet hat, von dem anderen Ehegatten ersetzt verlangen. Das gilt jedenfalls bis zur Trennung. Aus diesem Grund kann die Zustimmung zur Zusammenveranlagung für Zeiten des ehelichen Zusammenlebens regelmäßig auch nicht von einem Ausgleich der dem bislang die ungünstigere Lohnsteuerklasse V innehabenden Ehegatten im Falle der gemeinsamen Veranlagung verbleibenden steuerlichen Mehrbelastung abhängig gemacht werden.
OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.05.2020, 1 UF 51/20
Umgangsrecht / Umgang mit Kind während der Corona-Krise
Die gegenwärtige Corona-Pandemie rechtfertigt es grundsätzlich nicht, den Umgang zwischen einem Kind und dem nicht betreuenden Elternteil auszusetzen.