Die Frage des Tages…
Darf eigentlich von einem Privatgrundstück “geblitzt” werden?
Naja, erst einmal ist ohne Zustimmung des Grundstückseigentümers (bzw. des Berechtigten) natürlich schon das Betreten und dann erst recht das “Nutzen” des Grundstücks zum “Blitzen” nicht zulässig. Der Grundstücksinhaber kann eine solche “Nutzung” natürlich untersagen (ihr aber auch zustimmen).
Aber, aber, aber…
Sollte es keine Genehmigung des Eigentümers geben, dann dürfte dieser “Makel” jedoch trotzdem nicht auf die Verwertung der Messung durchschlagen. Die Messung kann dann in der Regel dennoch verwertet werden.
Klingt ungerecht, ist aber (wohl) so.
Wenn wir sagen “wohl”, dann folgt dies daraus, dass wir immer noch hoffen, dass uns (oder auch Euch) eine Gerichtsentscheidung über den Weg läuft, die zum Verwertungsverbot führt. Es kommt natürlich auch dennoch einmal vor, dass bei einer guten Strategie eine Bußgeldstelle auch an dieser Stelle einmal “einknickt” oder auch ein Richter sich hiervon beeindrucken lässt. Allerdings gilt im Strafrecht (und OWI-Recht gehört dazu) nicht so selten, dass Beweise rechtswidrig erhoben werden, aber dennoch eine Verwertung möglich ist. Die Juristen würden sagen… aus einem Beweiserhebungsverbot folgt nicht zwingend ein Beweisverwertungsverbot (sorry, die beiden Begriffe sehen fast gleich aus).
Übrigens haben wir es schon erlebt,
dass der Grundstückseigentümer überhaupt nichts davon wusste, dass sein Grundstück als Mess-Stelle hergehalten hat oder dem “Messtrupp” gar nicht klar war, dass er auf fremdem Boden stand.
Eventuell kann es hilfreich sein, sich recht frühzeitig mal mit dem Grundstücksinhaber in Verbindung zu setzen und ihn in die Strategie “einzubinden”, wenn er denn auch “stinkig” ist.
Solltet Ihr andere Erkenntnisse haben oder gar ein Urteil (in welcher Richtung auch immer) bekannt sein, lasst es uns gern wissen. Wir lernen gern auch noch dazu.
Dann mal wieder und allzeit “gute blitzerfreie” Fahrt.