Wer den Schaden hat … Unfallregulierung effektiv
Nach einem Schadensereignis (insb. Verkehrsunfall oder auch jeder andere Schadensfall) stellt sich die Frage, wie die eigenen Ansprüche am effektivsten und erfolgreichsten gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer durchgesetzt werden können.
Nicht nur aus unserer Erfahrung ist zunächst einmal Vorsicht geboten, wenn die gegnerische Haftpflichtversicherung unverzüglich, meist schon innerhalb von 48 Stunden nach der Schadensmeldung, die komplette Regulierung des Schadens in Aussicht stellt. Dieses von den Versicherern genannte „aktive Schadensmanagement“ führt oftmals dazu, dass die berechtigten Ansprüche des Geschädigten nicht hundertprozentig erfüllt werden und eine vollständige Wiedergutmachung des Schadens nicht erfolgt.
In jedem Fall gilt: Lassen Sie sich nicht vom Versicherer “die Butter vom Brot nehmen” und fragen Sie, bevor Sie mit dem Versicherer selber Kontakt aufnehmen, die Menschen Ihres Vertrauens!
Nach einem Verkehrsunfall kann sich regelmäßig die Frage stellen, nach welcher Methode der Schaden abgerechnet werden soll, denn in jedem Einzelfall ist eingehend zu prüfen, ob konkret aufgrund der Reparaturrechnung oder eben fiktiv auf Basis des Schadensgutachtens abzurechnen ist. Bereits eine derartige Entscheidung kann bares Geld wert sein.
Gerade im Rahmen der Regulierung von Sachschäden bleiben diverse Schadenspositionen, die den Betroffenen regelmäßig (und leider sogar manchem Rechtsanwalt) unbekannt sind, unberücksichtigt bzw. werden nicht vollumfänglich erstattet, wie z.B. Unkostenpauschalen, Benzinpauschalen etc. Zunehmend häufiger ist zu verzeichnen, dass die Versicherer mit fehlerhaften Argumentationen Zahlungen verweigern, was an sich bei allen Arten der Schadenabrechnung festzustellen ist. Im Rahmen der fiktiven Abrechnung, also der Auszahlung aus z.B. einem Gutachten, wird von der Versicherern munter drauflos gekürzt. Allerdings hat das Ganze wirklich System und so werden Stundenverrechnungssätze reduziert, Verbringungskosten und Ersatzteilzuschläge gestrichen, Reinigungskosten, Probefahrtkosten ignoriert und und und… und in einem Großteil der Fälle ohne Grundlage. Probleme ergeben sich auch bei der Abrechnung von Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, Wertminderung, der Erstattung der Mehrwertsteuer sowie der Gutachterkosten.
Oftmals lohnt sich bereits in diesem Zusammenhang eine frühzeitige Konsultation Ihres Rechtsanwaltes zur rechtzeitigen und richtigen Weichenstellung, bestenfalls direkt nach dem Unfall. Und einen Rat muss man hier immer auch noch geben. Da der Geschädigte “Herr des Geschehens” ist, sollte er sich auch erst einmal an seine “Verbündeten” wenden, also seine Werkstatt, seinen Sachverständigen (sowie auch seinen Anwalt) und den Erstkontakt zum Versicherer meiden bzw. diesen den “Verbündeten” überlassen.
Im Zusammenhang mit Personenschäden erweist sich naturgemäß die Bezifferung von Schmerzensgeld (beispielsweise bereits nach einem erlittenen Schleudertrauma) sowie des (wenig bekannten) Haushaltsführungsschadens einschließlich der hierzu notwendigen Begründung dieser Ansprüche als schwierig. An dieser Stelle sei auch angemerkt, dass über die Thematik des Schleudertraumas (HWS-Trauma) sowohl aus medizinischer wie auch rechtlicher Sicht immer wieder, auch und gerade durch den Versicherer, gestritten wird.
Mit größter Vorsicht sollte immer geprüft werden, ob das Angebot des Versicherers zu einem Abfindungsvergleich anzunehmen ist, da damit in aller Regel die Geltendmachung eines weiteren Schadens zu einem späteren Zeitpunkt ausgeschlossen ist. In diesen Fällen muss darüber nachgedacht und auch darauf hingewirkt werden, eine entsprechend rechtssichere Formulierung eines Vorbehaltes für Zukunftsschäden zu vereinbaren.
Besondere Bedeutung erlangen auch die Fälle, in denen ein Mitverschulden des Geschädigten eine Rolle spielt, da hier der Schaden nach Haftungsquoten verteilt wird, wobei wiederum das Quotenvorrecht zu berücksichtigen sein kann. Über das weithin unbekannte und viel zu wenig praktizierte Quotenvorrecht und dessen besondere Vorteile bei der Regulierung wird von den Versicherern natürlich nicht aufgeklärt. Allerdings kann gerade dieses Quotenvorrecht zu deutlich positiveren, wenn nicht sogar überraschenden, Abrechnungen führen.
Die Beauftragung eines – selbst gewählten – Gutachters ist bei einem unverschuldeten Unfall immer vorteilhaft, zumal bereits bei einem Schaden von mindestens 715,00 € die Bagatellschadengrenze überschritten ist. Auch die effektive Beweissicherung kann allein durch einen solchen Sachverständigen erfolgen. Schließlich wird Ihnen ein von der Versicherung angebotener “Sachverständiger” eher selten eine wirklich angemessene Wertminderung ermitteln. Im übrigen ist festzustellen, dass die Kalkulationen der Versicherungs”gutachter” zum Teil deutlich hinter den Kalkulationen eines eigenen Sachverständigen zurückbleiben. Im Totalschadenfalle kann dies erhebliche Differenzen ausmachen, erst recht aber in den Fällen, in denen es darum geht, einen vermeintlichen Totalschaden im Rahmen der Opfergrenze (sog. 130-%-Fall) als noch reparaturwürdig einzuschätzen. Hier bedarf es zwingend sachverständiger und auch rechtlicher Hilfestellung, denn hier lauern geradezu auf Schritt und Tritt Fehler.
Wir möchten noch einmal darauf hinweisen, dass die Kosten eines Rechtsanwaltes vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer zu tragen sind. Also ist der Gang zum Anwalt bei einem unverschuldeten Unfall auch ohne Rechtsschutzversicherung ohne Kostenrisiko.
Und zum Schluss noch der Hinweis: Die Frage der Haftung an sich einschließlich der Bewertung von Mitverschulden ist häufig erst nach Akteneinsicht, die wiederum uneingeschränkt nur über einen Rechtsanwalt erfolgen kann, möglich. Um schnellen Zugriff auf die Akte zu bekommen, ist hier allerdings auch Eile geboten, so dass innerhalb weniger Tage eine Einschätzung und damit Klärung überhaupt möglich sein kann.
Michael Liskewitsch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
1 Kommentar. Hinterlasse eine Antwort
buy viagra
WALCOME