Warum die Fahrt bei Ampel GELB zum großen PROBLEM werden kann …
hat das OLG Hamm in einer Entscheidung im Mai 2016 – Urteil vom 30.05.2016, 6 U 13/16 – deutlich herausgearbeitet.
Der Leitsatz macht es an sich schon sehr deutlich, wenn dieser ausführt:
Ein Wechsel der Lichtzeichen einer Lichtzeichenanlage von Grün- auf Gelblicht ordnet an anzuhalten, wenn dies mit normaler Betriebsbremsung möglich ist. Gegen diese Regelung verstößt schuldhaft, wer nach einem Wechsel der Lichtzeichen von grün auf gelb mit einem Sattelzug in den Kreuzungsbereich einfährt, obwohl ihm mit normaler Betriebsbremsung ein Anhalten zwar erst jenseits der Haltelinie, aber noch vor der Lichtzeichenanlage möglich ist.
Das Ende vom “Lied” … der Sattelzug haftet in diesem Falle mit hier 70 %.
In den Urteilsgründen ist dann folgendes hierzu zu lesen:
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Zwar kann dem Beklagten zu 1) nicht vorgeworfen werden, als Linksabbieger den Vorrang des Geradeausverkehrs nicht beachtet zu haben, denn die nach § 9 III 1 StVO für Linksabbieger geltende Regelung wird durch die Regelung in § 37 II Nr. 1 StVO verdrängt, wenn das Linksabbiegen durch einen grünen Abbiegepfeil als Bestandteil einer Lichtzeichenanlage geregelt ist (vgl. BGH NJW-RR 1997, 1111, 1112). Diese Voraussetzungen waren für den Beklagten zu 1) erfüllt, denn das Abbiegen war für seine Fahrtrichtung durch eine entsprechende Lichtzeichenanlage mit Abbiegepfeil geregelt.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. T im Termin vor dem Senat am 30.5.2016 steht jedoch zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beklagte zu 1) einen Gelblichtverstoß unter Missachtung der Regelung in § 37 II Nr. 1, S. 5 StVO begangen hat. Gelblicht ordnet an, das nächste Farbsignal der Lichtzeichenanlage abzuwarten. Ist das nächste Farbsignal – wie im Fall des Beklagten zu 1) – „rot“, hat er anzuhalten, soweit ihm dies mit normaler Betriebsbremsung möglich ist; andernfalls darf er weiterfahren, muss aber den Kreuzungsbereich hinter der Lichtzeichenanlage möglichst zügig überqueren (vgl. BGH NJW 2005, 19740, 1941; Hentschel-König, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., StVO § 37 Rn. 24 m. w. N.). Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. T, denen der Senat folgt, war es dem Beklagten zu 1) ohne weiteres möglich, den von ihm gelenkten Sattelzug vor Beginn der Rotlichtphase mit normaler Betriebsbremsung vor der für ihn geltenden Lichtzeichenanlage anzuhalten. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die Lichtzeichenanlage für Linksabbieger ca. 0,5 Sekunden vor Erreichen der Haltelinie für den Verkehr aus Fahrtrichtung des Beklagten zu 1) von Grün auf Gelb umgesprungen sein muss. Das reichte unter Berücksichtigung der erforderlichen Reaktionszeit und der geringen gefahrenen Geschwindigkeit von 5 km/h aus, um den Sattelzug mit dem Führerhaus ca. 0,25m hinter der für ihn geltenden Haltelinie, aber noch vor der Lichtzeichenanlage ohne Gefahrbremsung zum Stehen zu bringen.
Soweit die Beklagten meinen, der Beklagte zu 1) sei nur zum Anhalten verpflichtet gewesen, wenn es ihm gelungen wäre, bei normaler Betriebsbremsung vor der für die Lichtzeichenanlage geltenden Haltelinie zum Stehen zu kommen, kann dem nicht gefolgt werden. Gelb- und Rotlicht ordnen ein Anhalten spätestens vor dem Kreuzungsbereich an, in welchem sich die eigentliche Gefahr der Missachtung der Lichtzeichen verwirklicht (vgl. Hentschel-König, a. a. O.). Die Haltelinie ordnet an, dass vor ihr angehalten werden muss (vgl. Senat NZV 1992, 409). Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Verkehrsteilnehmer, der die Haltelinie ohne einen Verkehrsverstoß zu begehen überfahren hat, in jedem Fall an der Gelb- oder Rotlicht zeigende Lichtzeichenanlage vorbei in die Kreuzung fahren darf. Dies würde insbesondere im Falle von Nachzüglern, die in Verkehrsstauungen im Bereich hinter der Haltelinie, aber vor der für sie geltenden Lichtzeichenanlage anhalten müssen, zu einer nicht hinnehmbaren Gefahr für den Querverkehr führen, der durch die Regelung der Lichtzeichenanlage gerade geschützt werden soll. Deswegen ist demjenigen Verkehrsteilnehmer, der bei Umspringen der Lichtzeichen von Grün- auf Gelblicht mit normaler Betriebsbremsung vor der Lichtzeichenanlage anhalten kann zuzumuten, gegebenenfalls auch jenseits der Haltelinie auf das nächste Lichtzeichen zu warten, wenn er vorher nicht zum Stehen kommt.
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Da es immer auf den Einzelfall ankommt, kann die Haftungsquote auch immer varieren, zumal hier die Betriebsgefahren des beteiligten Mofas und des Sattelzuges auch noch besonders herausgehoben wurden.
Alles in allem kann auch eine Gelblichtfahrt teuer werden, denn oftmals wird schlichtweg übersehen, dass das Gelblicht einer Ampel anordnet, dass vor einer Kreuzung auf das nächste Zeichen zu warten ist. Wenn also Gelblicht aufleuchtet, hat der Herannahende sein Fahrzeug zum Halten zu bringen, wenn er bei mittlerer Bremsung ohne Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs vor der Ampel anhalten kann. Ein Gelblichtverstoß kostet übrigens 10,00 EURO (ohne Punkte). Kommt es aber hierbei zum Unfall kann es richtig teuer werden und es droht gar ein Bußgeld mit (dann) Punkten.