Vorwurf… Überladung von Kfz…
Ab und an kommt es vor, dass die Ermittlungsbeamten ein Fahrzeug oder ein Fahrzeuggespann anhalten und dieses auf Ladungssicherung, aber auch wegen einer etwaigen “Überladung” kontrollieren. Im Falle des Verdachts einer Überladung wird dann in aller Regel eine Wiegestelle angefahren und Fahrzeug bzw. Fahrzeuggespann gewogen. Nicht selten wird dann eine Überschreitung der zulässigen Achslast oder des zulässigen Gesamtgewichts bzw. der Anhängelast “ermittelt” und vorgeworfen.
Geahndet wird dies im übrigen nach
Nr. 198 der Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung (BKat) – betrifft den Fahrer – sowie
Nr. 199 – betrifft den Halter im Falle eines “Anordnens” oder “Zulassens” der Überschreitung.
In Tabelle 3 als Anhang zu den Nummern 198 und 199 ergeben sich dann die jeweiligen Regelgeldbußen in Abhängigkeit von der Höhe der Überschreitung. Hieraus folgt dann auch die Eintragung von – häufig – einem Punkt im Fahreignungsregister.
Interessant und wichtig ist aber, dass es ein paar grundsätzliche Dinge gibt, die bei der Wägung zu beachten und eben einzuhalten sind.
Vor diesem Hintergrund wollen wir auf ein paar wesentliche Urteile hinweisen. “Spannend” ist dies auch und gerade bei einem Fahrzeuggespann, angekoppelten Anhängern und dergleichen. Aber lesen Sie selbst…