- Verkehrssicherungspflichten in Leitsätzen und Kurzanmerkungen
Hier folgen wichtige Urteile und Kurzanmerkungen zum Thema “Verkehrssicherung (in allen Bereichen) – Pflichten und Pflichtverletzungen”…
1.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 12.08.2016, 11 U 121/15
Auf öffentlichen Kreisstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften muss der Verkehrssicherungspflichtige nur an besonders gefährlichen Stellen streuen, um der Gefahr einer Glatteisbildung vorzubeugen. Besonders gefährlich sind nur solche Straßenabschnitte, auf denen ein Verkehrsteilnehmer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustandes und erhöhter Sorgfalt den glatten Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deswegen die Gefahr nicht meistern kann.
(und weiter …)
Ein umsichtiger Fahrer hätte an der Unfallstelle bei winterlichen Temperaturen grundsätzlich mit Glätte durch Eis oder Raureif gerechnet und seine Fahrweise darauf eingestellt. In einem Gebiet mit – wie vorliegend – abschnittsweise neben der Straße befindlichen Waldbeständen und damit unterschiedlicher Sonneneinstrahlung auf die Straßenoberfläche müsse ein umsichtiger Kraftfahrer auch mit überraschendem Auftreten von Glätte rechnen und seine Fahrweise dementsprechend anpassen. Im Bereich der Unfallstelle lägen keine außergewöhnlichen gefahrenträchtigen Straßenverhältnisse vor. Dort weise die Fahrbahn kein besonderes Gefälle und keine seitliche Neigung o.ä. auf, die eine besondere Gefährlichkeit begründen könnten. Die Straßenführung sei für einen herannahenden Verkehrsteilnehmer gut sichtbar.
2.
LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 10.08.2016, 2 0 46/16
Die Beklagte trifft insoweit die zwar die grundsätzliche Pflicht dafür Sorge zu tragen, dass Kunden auf ihrem Gewerbegrundstück nicht zu Schaden kommen. Hierzu gehört es auch, witterungsbedingte Gefahrenquellen zu beseitigen und deren Neuentstehung zu unterbinden (OLG Celle, Urt. v. 13.09.1999 – 6 U 43/99; juris). Allerdings ist eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, nicht erreichbar. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst deshalb nur diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger, verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (st. Rspr., zuletzt BGH, Urt. vom 02.10.2012 – VI ZR 311/11 m. zahlr. Nachw.; juris). Der Dritte ist regelmäßig nur vor denjenigen Gefahren zu schützen, die er selbst, ausgehend von der sich ihm konkret darbietenden Situation bei Anwendung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden kann, nicht aber vor allgemeinen Gefahren, die jedermann vor Augen stehen und vor denen sich der Betroffene ohne weiteres selbst schützen kann. Dabei muss auch der Nutzer einer Tankstelle wie bei einer Verkehrsfläche deren Zustand so hinnehmen, wie er sich ihm erkennbar darbietet.
Gemessen an diesem gleichermaßen für vertragliche wie für deliktische Ansprüche geltenden Sorgfaltsmaßstab war die Beklagte nicht gehalten, auf bei Regen durch Fahrzeuge eingebrachte Nässe besonders hinzuweisen und hiergegen Vorkehrungen zu treffen. Hierbei handelt es sich um eine normale witterungsbedingte Erscheinung, die jedermann vor Augen steht, mit deren allgemeinen Begleiterscheinungen der Kunde auch außerhalb des Tankstellengeländes in anderen Verkehrsbereichen zu rechnen und auf die er sich von vornherein einzurichten hat. Der Austritt geringfügiger Mengen von Kraftstoff beim Einführen der Zapfpistole in den Tankstutzen oder Entnehmen ist ebenfalls ein derart verbreitetes Phänomen, dass der Benutzer einer Tankstelle hiermit ohne weiteres zu rechnen hat. Die Beklagte hätte deshalb nur dann tätig werden müssen, wenn ihr bekannt gewesen wäre oder hätte sein müssen, dass es in einem konkreten Bereich infolge der Vermischung von Niederschlagswasser und ausgelaufenem Kraftstoff zur Bildung eines rutschigen Oberflächenfilms gekommen ist, den sie hätte abstumpfen müssen.
3.
BGH, Urteil vom 14.02.2017, Az: VI ZR 254/16
1) Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen Verstoßes gegen winterliche Räum- und Streupflichten setzt entweder das Vorliegen einer allgemeinen Glätte voraus oder das Vorliegen von erkennbaren Anhaltspunkten für eine ernsthaft drohende Gefahr aufgrund vereinzelter Glättestellen.
2) Eine Gemeindesatzung über den Straßenreinigungs- und Winterdienst muss nach dem Grundsatz gesetzeskonformer Auslegung regelmäßig so verstanden werden, dass keine Leistungspflichten begründet werden, die über die Grenze der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten hinausgehen.
4.
OLG Hamm, Urteil vom 13.09.2016, 9 U 158/15
Unebenheiten eines Gehwegs im Zugangsbereich eines Lebensmittelmarkts bis zu einer Grenze von 2,0 cm bis 2,5 cm muss ein Kunde in der Regel hinnehmen.
Mit größeren Höhenunterschieden muss er demgegenüber nicht rechnen, sie begründeten eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle.
Einem über die Unebenheit stürzenden Kunden kann ein Mitverschulden anzulasten sein.
5.
Landgericht Bochum, Urteil vom 08.07.2016, 5 O 252/14
Zur Verkehrssicherungspflicht bei Straßenbäumen (hier: Platane)
Aus den Gründen:
Der Straßenverkehrssicherungspflichtige … muss deshalb Bäume oder Teile von ihnen entfernen, die verkehrsgefährdend sind. Andererseits ist nicht jede von einem Baum oder einzelnen seiner Äste ausgehende Gefahr immer von außen erkennbar.
Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt in solchen Fällen deshalb nur dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen. Der Verkehrssicherungspflichtige genügt seiner Überwachungs- und Sicherungspflicht hinsichtlich der Straßenbäume, wenn er diese aufgrund laufender Beobachtung in angemessenen Zeitabständen auf Krankheitsanzeichen untersucht und die Pflegemaßnahmen vornimmt, welche für die Beibehaltung der Standfestigkeit des Baumes notwendig sind. Zu einer eingehenderen fachmännischen Untersuchung des Baumes ist der Verkehrssicherungspflichtige erst verpflichtet, wenn besondere Umstände wie etwa trockenes Laub, trockene Äste oder Verletzungen oder Beschädigungen des Baumes und dergleichen sie angezeigt sein lassen (OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2013, 11 U 38/13; Beschluss vom 21.09.2012, 11 U 149/12).
Danach ist der Verkehrssicherungspflichtige zunächst einmal nur verpflichtet, bei sämtlichen Straßenbäumen in regelmäßigen Zeitabständen eine äußere Gesundheits- und Zustandsprüfung in Form einer fachlich qualifizierten und vom Boden aus durchgeführten Inaugenscheinnahme des Baumes vorzunehmen. Dabei ist zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich eine zweimal jährlich vom Boden aus durchgeführte äußere Sichtprüfung des Baumes bezogen auf Gesundheit und Standsicherheit durch den Verkehrssicherungspflichtigen erforderlich, aber auch ausreichend, so lange nicht konkrete Defektsymptome an dem betreffenden Baum erkennbar sind (OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2013, 11 U 38/13; Beschluss vom 21.09.2012, 11 U 149/12).
Zwar kann jeder Baum an einer Straße zu einer Gefahrenquelle werden, da durch Naturereignisse sogar gesunde Bäume entwurzelt oder geknickt oder Teile von ihnen abgebrochen werden können. Das gebietet indessen nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen. Der Verkehr muss gewisse Gefahren, die sich nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten gegenüber Gewalten der Natur beruhen, als unvermeidbar hinnehmen. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist erst dann anzunehmen, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine konkrete Gefahr durch den Baum hinweisen.
Grundsätzlich trägt der Kläger insoweit die Beweislast für eine Pflichtverletzung der Beklagten. Ihm obliegt der Nachweis, dass bei der zumutbaren Überwachung der Straßenbäume eine Schädigung entdeckt worden wäre.
Und dann weiter zur Besonderheit bei Platanen heisst es:
Bei Platanen müsse aus fachlicher Sicht die Totholzbeseitigung innerhalb von 3 Monaten durchgeführt werden. Die Frist von 3 Monaten zur Planung der Totholzbeseitigung ergebe sich nicht konkret aus Vorschriften. In den Baumkontrollrichtlinien sei festgelegt, dass ein Handlungszeitraum bestimmt werden solle, um einen Schaden zu verhindern. Dies obliege der fachlichen Entscheidung des Baumkontrolleurs. Da jedoch die Problematik von Massaria bei Platanen allgemein bekannt sei, weswegen das Totholz auch schnell abgeworfen werde, sei aus seiner Sicht aufgrund des schnellen Totholzabwurfs eine Frist von maximal 3 Monaten zu setzen, die von anderen Sachverständigen nach seiner Einschätzung ggfs. noch geringer vertreten würde. Diese angesetzten drei Monate seien pflanzenartbedingt und auch situationsbedingt, es handelte sich um eine Platane und sie stünde neben einem Bürgersteig und Parkplätzen, zudem verbreiteten sich die Platanen über die Straße.
6.
OLG Stuttgart, Urteil vom 23.11.2016 – 4 U 97/16
Haftung des Grundstücksbesitzers aus Verkehrssicherungspflicht
Anscheinsbeweis für mangelhafte Errichtung oder Unterhaltung bei Loslösen von Dachziegeln bei Starkwind (hier eines Kirchendachs)
Aus den Gründen:
Deshalb spricht das Ablösen von Gebäudeteilen im Rahmen des Anscheinsbeweises grundsätzlich für eine fehlerhafte Errichtung des Bauwerks oder eine mangelhafte Unterhaltung (BGH NJW 1993, 1782 [1782]; OLG Hamm BeckRS 2010, 29594 ll.2.d. = MDR 2010, 1386; OLG Köln VersR 2005, 512). Der Anscheinsbeweis erstreckt sich auch auf die Kausalität für das schädigende Ereignis in Form des Einsturzes oder der Ablösung von Teilen (BGH NJW-RR 2006, 1098 [1099 Rn. 17]; BGH VersR 1994, 324 [325]; BGHZ 58, 149, [154]).
Demgegenüber greift der Beweis des ersten Anscheins nicht, wenn die ernsthafte Möglichkeit feststeht, dass das schädigende Ereignis auf einer anderen Ursache als der fehlerhaften Errichtung oder der mangelhaften Unterhaltung beruht (BGH NJW-RR 2006, 1098 [1100 Rn. 18]). Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass „Naturereignisse oder Witterungseinflüsse besonderer Art die Annahme ausschließen [können], dass die Ablösung von Teilen eines Werkes auf fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung beruht. Das ist aber nur der Fall, wenn es sich um ein außergewöhnliches Naturereignis handelt, dem auch ein fehlerfrei errichtetes oder mit der erforderlichen Sorgfalt unterhaltenes Werk nicht standzuhalten vermag. Anders verhält es sich dagegen, wenn es sich um Naturereignisse oder Witterungseinflüsse handelt, mit denen nach der Erfahrung zu rechnen ist und denen ein Werk bei fehlerloser Errichtung und ordnungsgemäßer Unterhaltung standhalten muss. In einem solchen Fall beweist gerade die Loslösung von Werkteilen infolge der Witterungseinwirkung, dass die Anlage fehlerhaft errichtet oder mangelhaft unterhalten war (BGH NJW 1972, 724 [725]).“
Der Unterhaltspflichtige muss erhebliche Sturmstärken in seine Betrachtung mit einbeziehen und entsprechende Vorsorge für die Festigkeit der Teile des Gebäudes oder Werks treffen. In der Regel ist deshalb der Anscheinsbeweis noch nicht erschüttert, wenn die Schadenursache eine (besonders) starke Sturmböe war (BGH VersR 1999, 1424 [1425]; OLG Hamm BeckRS 2010, 29594 II.2.d. = MDR 2010, 1386; OLG Koblenz OLGR 2002, 446; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 885; OLG Rostock NJW-RR 2004, 825; OLG Köln VersR 2005, 512; LG Karlsruhe NJW-RR 2002, 1541; LG Offenburg NJW-RR 2002, 596). Nur außergewöhnliche Naturereignisse, denen auch ein fehlerfrei errichtetes oder mit der erforderlichen Sorgfalt unterhaltenes Bauwerk nicht standhalten könnte, lassen den Anscheinsbeweis entfallen (BGH NJW 1972, 724; BGH NJW 1993, 1782 [1783]; BGH NJW 1999, 2593; OLG Hamm BeckRS 2010, 29594 II.2.d. = MDR 2010, 1386 [mehr als 13 Beaufort]; OLG Hamm OLGR 1992, 123 [7 Beaufort]; OLG Koblenz NVwZ-RR 2004, 322, 323; OLG Rostock NJW-RR 2004, 825; OLG Köln VersR 2005, 512; LG Baden-Baden VersR 2003, 517; Diehl ZfS 2011, 258). Keinesfalls außergewöhnlich in diesem Sinne sind Windgeschwindigkeiten von 120 km/h (12 Beaufort) (OLG Düsseldorf VersR 1993, 841; OLG Hamm BeckRS 2010, 29594 II.2.d. = MDR 2010, 1386 [mehr als 13 Beaufort]).
Trotz der Begrenzung der Windlast auf Windstärken bis 12 Beaufort in technischen Regelwerken für Bauwerke wird im Hinblick auf den Klimawandel und die Häufung größerer Windstärken aber auch vertreten, dass diese nicht mehr als außergewöhnliches Naturereignis anzusehen seien (Staudinger/Belling, BGB [2012], § 836 Rn. 109; OLG Hamm BeckRS 2010, 29594 II.2.d. = MDR 2010, 1386 [mehr als 13 Beaufort]).
Jedenfalls Werte im mittleren Bereich von 14 Beaufort (Sturm „Lothar“ – Weihnachten 1999) beziehungsweise von mehr als 150 km/h sollen den Anscheinsbeweis erschüttern (OLG Zweibrücken NJW-RR 2002, 749; OLG Koblenz NVwZ-RR 2004, 322 [323]). Es wird als unerheblich angesehen, ob das Gebäude oder Werk ordnungsgemäß errichtet beziehungsweise unterhalten war, wenn es auch in diesem Fall nicht den ex-tremen Witterungseinflüssen standgehalten hätte (LG Karlsruhe NJW-RR 2002, 1541).
7.
OLG München, Urteil vom 18.01.2017 – 20 U 4062/167.
Der Betreiber eines Ladengeschäfts kann im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht gehalten sein, bei nasser Witterung einen Reinigungs- und Wischdienst einzusetzen, wenn die Gefahr besteht, dass der Ein- und Ausgangsbereich infolge eingetragener Nässe rutschig wird.
Stürzt ein Kunde auf nassem Boden, weil einerseits der Betreiber des Ladengeschäfts der dargestellten Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist, andererseits der Kunde nicht das angesichts der schlechten Witterungsverhältnisse gebotene gesteigerte Maß an Aufmerksamkeit aufgebracht hat, so kann es richtig sein, den Mitverschuldensanteil des Kunden mit nicht mehr als 25% zu bemessen.
Quelle: Leitsätze aus http://www.gesetze-bayern.de/
8.
AG München, Endurteil vom 01.02.2017 – 262 C 19865/14
Entlastung des Betreibers einer Autowaschanlage bei Beschädigung eines Pkw
1.
Gegen den Betreiber einer Autowaschanlage kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit nur dann erhoben werden, wenn er nicht das beachtet hat, was der Verkehr von ihm berechtigterweise erwarten kann. Der Rechtsverkehr kann aber im Normalfall nicht mehr erwarten, als dass der Betreiber einer risikobehafteten Anlage die dafür maßgeblichen allgemein anerkannten Regeln der Technik beachtet und diejenigen Sicherheitsvorkehrungen trifft, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind.
2.
Ein Waschanlagenbetreiber hat nicht die Pflicht, über jede auch nur theoretisch denkbare Gefährdung aus der Wechselwirkung von Fahrzeug und Waschanlagentechnik aufzuklären. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein solches schädigendes Zusammenwirken von Fahrzeugbeschaffenheit und Waschanlage vorliegt, welches so atypisch ist, dass eine Aufklärung darüber auch unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung und nach Treu und Glauben nicht erwartet werden kann.
Ihm ist nicht zumutbar, von jedem existierenden Fahrzeugtyp Kenntnis darüber zu erlangen, welche Bauteile den Einwirkungen einer den technischen Vorgaben entsprechenden Waschanlage möglicherweise doch nicht standhalten könnten.
9.
BGB, Urteil vom 23.11.2017, Az: III ZR 60/16
Pflichtverletzung bei Überwachung eines Schwimmbades
a) Die zur Badeaufsicht in einem Schwimmbad eingesetzten Personen sind verpflichtet, den Badebetrieb und damit auch das Geschehen im Wasser zu beobachten und mit regelmäßigen Kontrollblicken darauf zu überprüfen, ob Gefahrensituationen für die Badegäste auftreten.
Dabei ist der Standort so zu wählen, dass der gesamte Schwimm- und Sprungbereich überwacht und auch in das Wasser hineingeblickt werden kann (Anschluss an BGH, Urteile vom 2. Oktober 1979 – VI ZR 106/78 , NJW 1980, 392, 393 und vom 21. März 2000 – VI ZR 158/99 , NJW 2000, 1946 f). In Notfällen ist für rasche und wirksame Hilfeleistung zu sorgen.
b) Wer eine besondere Berufs- oder Organisationspflicht, andere vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu bewahren, grob vernachlässigt hat, muss die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen sind, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizuführen. Dies gilt auch im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Verpflichtung zur Überwachung eines Schwimmbadbetriebs (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. März 1962 – VI ZR 142/61 , NJW 1962, 959, 960 und Fortführung von Senat, Urteil vom 11. Mai 2017 – III ZR 92/16 , NJW 2017, 2108 Rn. 22 ff, vorgesehen für BGHZ sowie BGH, Urteil vom 10. November 1970 – VI ZR 83/69 , NJW 1971, 241, 243).
10.
OLG Hamm, Urteil vom 05.02.2016, 9 U 134/15
1. §§ 25, 28 StrWG NRW dienen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und bezwecken die Vermeidung von Ablenkungen der Verkehrsteilnehmer durch die Ausgestaltung von Werbeanlagen.
2. Die Verkehrserwartung auch bei Kradfahrern geht vernünftigerweise nicht dahin, dass die von ihnen befahrene Straße im Umfeld von keinerlei potentiellen Hindernissen, die im Falle eines Sturzes und Abkommens von der Fahrbahn getroffen werden können, umgeben sind.
3. Derjenige, der eine Werbeanlage im Umfeld einer Straße (hier 6 Meter Entfernung) aufstellt, muss lediglich dafür Sorge tragen, dass diese so beschaffen ist, dass durch Umwelteinflüsse kein Ablösen von Teilen möglich ist, dass keine Behinderung der Verkehrsteilnehmer durch eine ungünstige Position des Schildes oder eine Ablenkung durch dessen Aufmachung erfolgen.
4. Weitergehende Sicherungsmaßnahmen wie etwa eine Polsterung oder ein Fangzaun sind bei Hinweisschildern der vorliegenden Art nicht üblich und entsprechen auch nicht der Verkehrsauffassung.
Hinweis: Nichtzulassungsbeschwerde des im Prozess unterlegenen Kradfahrers hat der BGH mit Beschluss vom 24.10.2017 (Az. VI ZR 162/16) zurückgewiesen.
11.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 04.08.2017, 7 U 122/16
Auf Fahrbahnen von Straßen werden auch gegenüber Radfahrern Schlaglöcher oder Vertiefungen im Bereich von 4 cm mitten in der Straße als gewöhnlich noch nicht verkehrswidriger Zustand angesehen, dabei kommt es aber immer auf die Umstände des Einzelfalls an (OLG Stuttgart, a. a. O. juris Rn. 96 m. Hinweis auf OLG Koblenz, DAR 2001, 460).
12.
OLG Hamm, Urteil vom 18.12.2015, 11 U 166/14
Fahrbahnbelag – Griffigkeit – Land haftet für unzureichende Griffigkeit
Leitsatz:
Das Land Nordrhein-Westfalen kann aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung für einen Fahrbahnbelag haften, der eine unzureichende Griffigkeit aufweist, wenn es aufgrund dieser Gefahrenquelle zu einem Motorradunfall kommt.
Das beklagte Land hat die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil der Fahrbahnbelag im Bereich der Unfallstelle eine unzureichende Griffigkeit aufwies.
Aus den o.g. Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes NW ergibt sich für das beklagte Land die Verpflichtung, die von ihm unterhaltenen Verkehrsflächen von abhilfebedürftigen Gefahrenstellen frei zu halten. Es muss dabei nicht für alle erdenklichen, auch entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintrittes Vorsorge treffen. Eine absolute Gefahrlosigkeit kann nicht gefordert werden. Grundsätzlich muss sich auch der Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muss jedoch in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. nur BGH, NZV 2012, S. 533 m. w. N.). Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Maßgebend ist die Sicherheitserwartung des Verkehrs, die sich wesentlich an dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche, ihrer Verkehrsbedeutung und dem Maß der Ablenkung der Verkehrsteilnehmer orientiert (vgl. nur OLG Hamm, 9. Zivilsenat, NJW-RR 2006, S. 1100).
Den danach zu stellenden Anforderungen hat das beklagte Land nicht genügt. Die Verhandlung vor dem Senat hat ergeben, dass der Fahrbahnbelag an der Unfallstelle mindestens seit dem Jahre 2008 eine mangelhafte Griffigkeit aufwies, aufgrund derer nicht mehr gewährleistet war, dass Motorradfahrer trotz Einhaltung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt den streitgegenständlichen Streckenabschnitt bei Nässe gefahrlos passieren konnten. Im Senatstermin vom 13.11.2015 hat das beklagte Land einräumen müssen, dass bereits im Rahmen einer Straßenzustandserhebung im Jahre 2008 eine Griffigkeit ermittelt wurde, die mit einem Seitenkraftbeiwert unterhalb des sogenannten Schwellenwerts des von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen erstellten Merkblatts zur Bewertung der Straßengriffigkeit bei Nässe (im Folgenden M BGriff) lag und zu einer Bewertung mit „mangelhaft“ führte.
(Hinweis: Das Urteil ist zwar für das Land NRW ergangen, hat aber Gültigkeit auf das gesamte Bundesgebiet.)
13.
OLG Celle, Urteil vom 07.08.2017, 8 U 123/17
Zu den Verkehrssicherungspflichten einer Stadt im Bereich einer Fußgängerzone.
Anforderungen an die zusätzliche Absicherung einer dort vorhandenen Stufe während eines Wochenmarktes.
Aus den Gründen:
Im vorliegenden Fall mag der Beklagten zuzustimmen sein, dass der streitgegenständliche Absatz aufgrund der baulichen Gestaltung der Straße unter “normalen” Umständen und bei Tageslicht gerade noch hinreichend vor sich selbst warnen mag und keine weiteren Sicherungsmaßnahmen erfordert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Mitte der L.Straße ein mit roten Ziegelsteinen gepflasterter Bereich verläuft. Dieser vermittelt in Abgrenzung zu den beiden mit Kopfsteinpflaster befestigten Randbereichen optisch den Eindruck einer Fahrbahn. Jedenfalls außerhalb von Fußgängerzonen muss aber jeder Verkehrsteilnehmer mit einem Niveauunterschied zwischen Fahrbahn und Gehweg rechnen, sodass es insoweit auch keiner gesonderten Kenntlichmachung durch den Sicherungspflichtigen bedarf (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. September 2008, Az. 18 U 213/07; OLG Koblenz MDR 1999, 421).
Anders verhält es sich aber jedenfalls an Tagen, an denen Wochenmärkte abgehalten werden. Durch solche Veranstaltungen wird nicht nur die von den Besuchern einer Fußgängerzone zu erwartende Aufmerksamkeit für die Straßenverhältnisse nochmals weiter abgesenkt. Durch die Marktbeschicker und ihre Stände sowie die Besucher des Wochenmarktes wird vielmehr auch die Erkennbarkeit der optischen Trennung von “Fahrbahn” und “Gehweg” im Verlauf der L.Straße zusehends verwischt. Das wird durch das von der Klägerin mit Schriftsatz vom 11. November 2016 eingereichte Lichtbild von einem Wochenmarkt im Unfallbereich eindrucksvoll belegt (vgl. Bl. 19 d. A.).
14.
OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.02.2017, 7 U 114/16
Kollision eines ortskundigen Fahrzeugführers beim Einparken mit einem ca. 15 x 15 cm großen Granitblock aus dem Bordstein
Die Benutzer von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen müssen sich den gegebenen Verkehrsverhältnissen anpassen und diese so hinnehmen, wie sie sich ihnen erkennbar darbieten. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen bzw. erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die bei sorgfältiger Benutzung nicht erkennbar sind und auf die der Benutzer sich nicht einrichten kann. Die Beantwortung der Frage, ob ein Verkehrsweg sich in einem ausreichend sicheren Zustand befindet, richtet sich nach der Art und der Häufigkeit der Benutzung sowie der Bedeutung des Verkehrsweges (BGH NJW 1989, 2808 f.). Die Verpflichtung des Verkehrssicherungspflichtigen zum sofortigen Einschreiten kann vollständig entfallen, wenn es sich um eine Gefahr handelt, die ein Verkehrsteilnehmer, der die erforderliche Sorgfalt anwendet, rechtzeitig erkennen und sein Verhalten ohne weiteres danach ausrichten kann (OLG Schleswig, Urteil vom 11.11.1999 a. a. O.; BGH VersR 1983, 39 m. w. N.). So liegt der Fall hier.
Im Übrigen entfällt die Haftung der Beklagten bereits deshalb, weil ein Granitblock mit einer Größe von etwa 15×15 cm bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt im Zusammenhang mit dem Einparken am rechten Bordstein hätte realisiert werden müssen. Üblicherweise erfolgt das Einparken mit ohnehin reduzierter Geschwindigkeit. Gemäß § 12 Abs. 4 und Abs. 5 StVO ist außerdem platzsparend zu parken und bei fehlendem Seiten- oder Parkstreifen an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Dies geschieht in der Regel vorsichtig und unter Beachtung der verkehrserforderlichen Sorgfalt. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb der Ehemann der Klägerin zunächst mit dem vorderen rechten Reifen und anschließend auch noch mit dem Hinterreifen über den 15×15 cm großen Granitblock gefahren ist.
15.
OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2018, 11 U 57/17
Der Fahrer eines Linienbusses darf den Bus nach dem Zustieg eines laut Schwerbehindertenausweis gehbehinderten Fahrgastes, dessen Einschränkung äußerlich nicht erkennbar ist, anfahren, bevor der Fahrgast einen Sitzplatz eingenommen hat.
Allein die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G verpflichtet den Fahrer nicht zur besonderen Rücksichtnahme. Vielmehr kann von dem gehbehinderten Fahrgast erwartet werden, dass er den Busfahrer auf seine Gehbehinderung anspricht und ggfls. darum bittet, das Anfahren bis zur Einnahme eines Sitzplatzes zurückzustellen.
(Quelle: Pressemitteilung Justiz-NRW vom 20.04.2018)
16.
OLG Köln, Urteil vom 30.11.2017 – 7 U 23/17
Sturz aufgrund einer Bodenmulde in Fußgängerzone
Bei einer großflächigen, lediglich leichten Muldenbildung im Straßenbelag ohne plötzliche Absenkungen, etwa in Form einer Stolperkante, handelt es sich auch dann um eine für einen Fußgänger bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt und Aufmerksamkeit grundsätzlich erkenn– und beherrschbare Gefahrenstelle, wenn sich diese Stelle innerhalb einer Fußgängerzone mit Ladengeschäften befindet.
Dies gilt auch für den Fall, dass die Mulde durch leichten, jahreszeitbedingt üblichen Laubbefall, mit dem gerechnet werden muss, teilweise verdeckt ist. Ein durchschnittlich sorgfältiger Verkehrsteilnehmer weiß, dass sich unter laubbedeckten Stellen Hindernisse in Form von Vertiefungen, Mulden oder Ähnlichem befinden können; er wird deshalb derartige Stellen gerade wegen der mangelnden Erkennbarkeit dessen, was sich möglicherweise darunter verbirgt, mit besonderer Vorsicht begehen.
17.
OLG Köln, Beschluss vom 30.06.2017 – 7 U 22/17
Bestehen einer Räum- und Streupflicht
Grundsätzlich ist Voraussetzung für das Bestehen einer Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen das Vorliegen einer „allgemeinen Glätte“ und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen. Letztere sind nur dann relevant, wenn erkennbare Anhaltspunkte für eine durch sie ernsthaft drohende Gefahr vorliegen.
Räum- und Streumaßnahmen müssen grundsätzlich erst dann eingeleitet werden, wenn Glättebildung aufgetreten ist. Jedoch sind Wettervorhersagen zu beachten und Straßen und Wege gegebenenfalls auf das Auftreten von Glätte hin zu kontrollieren.
18.
OLG Nürnberg, Urteil vom 25.04.2018, 4 U 1455/17
Besucher eines Schwimmbades können keine „Rundum“-Kontrolle erwarten
Aus der Pressemitteilung des OLG Nürnberg vom 18.06.2018:
Selbst wenn man den Vortrag des Klägers zum Unfallhergang zugrunde legt, ergibt sich nach Auffassung des Senates
keine Haftung der Beklagten,
da diese nicht gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen habe.
Eine lückenlose Aufsicht jedes einzelnen Badegastes in Schwimmbädern sei weder üblich noch zumutbar und auch nach ständiger Rechtsprechung nicht erforderlich. Dies gelte auch für die Aufsicht an besonderen Einrichtungen des Schwimmbades, etwa an einem Sprungturm. Dort habe eine Aufsichtsperson gestanden und immer nur einen Badegast auf den Sprungturm gelassen und auch die Abstände der Sprünge kontrolliert. Zudem habe die Beklagte in einer gut sichtbar angebrachten Benutzungsordnung darauf hingewiesen, dass sich die Badegäste vor dem Absprung vergewissern müssen, dass das Sprungbecken frei sei. Eine jeweils gesonderte Freigabe jedes einzelnen Sprunges durch die Beklagte habe nicht erfolgen müssen.
(Die Urteilsgründe liegen zum heutigen Tage noch nicht vor. Wir berichten gern weiter.)
19.
OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 23.05.2018, 5 U 351/18
Keine Haftung wegen Sturzes auf Kreuzfahrtschiff bei schwerem Seegang
1. Auf das Erfordernis, sich bei schwerem Seegang vorsichtig zu bewegen und für die eigene Sicherheit Sorge zu tragen, muss der Reisende auf einem Kreuzfahrtschiff nicht gesondert hingewiesen werden. Auch die Nutzung eines Fitnessstudios erfolgt daher auf eigene Gefahr.
2. Steht ein vom Kläger vorgetragenes Sturzereignis mit der Nutzung des Fitnessstudios auf einem Kreuzfahrtschiff lediglich in einem zufälligen Zusammenhang, da der Sturz in Folge der Rückbewegung des Schiffes und nicht während der Nutzung des Fitnessgeräts eingetreten ist, fehlt es an einem Zurechnungszusammenhang zwischen einer mutmaßlichen Verkehrssicherungspflichtverletzung durch Eröffnung der Gefahrenlage „Nutzung des Fitnessstudios“ und dem Sturz.
3. Der Schiffsarzt auf einem Kreuzfahrtschiff ist grundsätzlich weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe des Reiseveranstalters, wenn der Reisende durch dessen Konsultation zusätzliche, im Reisevertrag nicht vorgesehene Leistungen in Anspruch nimmt.
20.
BGH, Urteil vom 21.02.2018, Az: VIII ZR 255/16
Räum- und Streupflicht des Eigentümers
Ein Vermieter und Grundstückseigentümer, dem die Gemeinde nicht als Anlieger die allgemeine Räum- und Streupflicht übertragen hat, ist regelmäßig nicht aus dem Mietvertrag gemäß § 535 Abs. 1 BGB verpflichtet, auch über die Grundstücksgrenze hinaus Teile des öffentlichen Gehwegs zu räumen und zu streuen.
Entsprechendes gilt für die allgemeine (deliktische) Verkehrssicherungspflicht des Grundstückseigentümers aus § 823 Abs. 1 BGB.
21.
OLG Oldenburg, Urteil vom 16.01.2018, 2 U 105/17
Haftung aus Verkehrssicherungspflichtverletzung: Notwendige Sicherheitsvorkehrungen bei einem Speedwayrennen zum Schutz der Zuschauer vor ausbrechenden Motorrädern
1. Ein Verein, der im Rahmen einer von ihm organisierten Speedwayrennveranstaltung den Zuschauerbereich des Rundkurses lediglich durch eine 1,2 m hohe Betonmauer mit einem davorliegenden Luftkissenwall sowie einem 3 Meter hinter der Betonmauer entfernt gespannten Seil abgrenzt, verletzt seine Verkehrssicherungspflicht.
2. Er ist für den Schaden, der einem hinter dem Seil stehenden elfjährigen Zuschauer dadurch entsteht, dass ein Fahrer die Kontrolle über sein Motorrad verliert, dieses abhebt, über die Betonwand hinweg fliegt und auf den Zuschauer aufprallt voll einstandspflichtig.
3. Für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht bei Speedwayrennveranstaltungen ist es erforderlich, zusätzlich zu oder auf der Betonwand bzw. statt ihrer einen motorsportspezifischen Fangzaun zu montieren, der geeignet ist, in den Zuschauerraum ausbrechende Motorräder aufzuhalten.
4. Unerheblich ist, ob sich im Einzelfall die Sicherheitsvorkehrungen des Veranstalters im Rahmen des Üblichen halten, die Vorschriften des Rennsportverbandes sowie die Auflagen der Behörden eingehalten worden sind, weil der Verkehrssicherungspflichtige eigenverantwortlich zu prüfen hat, welche Vorkehrungen zu treffen sind, damit niemand einen Schaden erleidet (vgl. BGH, VersR 1966, 165, 166; NJW 1975, 533).
22.
OLG Braunschweig, Urteil vom 10.12.2018, 11 U 54/18
Wer in der Dunkelheit mit dem Auto auf einen Betonpoller auffährt, muss nicht unbedingt für seinen Schaden selbst aufkommen,
entschied der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig.
Die beklagte Gemeinde, so das Gericht, habe gegen ihre Straßenverkehrssicherungspflicht verstoßen. Die Gemeinde hätte die der Verkehrsberuhigung dienenden Poller so aufstellen müssen, dass die Benutzer der Straße diese gut sehen könnten, wenn sie entsprechend sorgfältig führen. Dies hätte durch gut sichtbare Markierungen und ausreichende Beleuchtung erfolgen müssen, was vor allem dann gelte, wenn es sich, wie hier, um Poller von einer geringen Höhe (ca. 40 cm) handele. Solche Poller seien aus dem Sichtwinkel des Fahrers eines Kraftfahrzeuges nur schwer zu erkennen. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ist der 11. Zivilsenat im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis gekommen, dass jedenfalls der mittlere und der rechte Poller unabhängig von der Geschwindigkeit und selbst bei Tageslicht für einen von rechts in die Straße einbiegenden Kraftfahrzeugfahrer nicht erkennbar waren. Dies habe der Sachverständige anhand von Videosequenzen für das Gericht belegt. Auch dem Sackgassenschild habe ein Autofahrer nicht entnehmen können, dass die Straße durch Poller versperrt sein würde. Die beklagte Gemeinde habe damit in eklatanter Weise gegen ihre Verkehrssicherungspflichten verstoßen.
Quelle: OLG Braunschweig, Urteil vom 10.12.2018, 11 U 54/18 (aus Pressemitteilung vom 17.12.2018)
23.
LG Aachen, Urteil vom 24.05.2018, 12 O 430/17
Winterwartung an Bushaltestellen
Nach Ansicht des Gerichts hatte das beklagte Land neben der Landstraße selber auch die unmittelbar an der Landstraße liegende Bushaltestelle zu räumen. Rechtsprechung und Schrifttum gehen von einer gesteigerten Verkehrssicherungspflicht im Bereich von Bushaltestellen aus. Auch die Bushaltestelle bei der sowieso erforderlichen Räumung der Landstraße selber zu räumen und abzustreuen wäre auch kein unverhältnismäßiger Aufwand gewesen. Die Bushaltestelle war auch für den Führer eines Räumfahrzeuges ohne weiteres erkennbar, so dass sich die Einbeziehung der Haltestelle in die Räumung angeboten hätte, insbesondere auch zum erkennbar notwendigen Schutz derjenigen Anwohner, die gerade in den Wintermonaten auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sind.
Im Ausgangspunkt ging es darum, dass ein Fahrgast aus einem Bus ausstieg und infolge winterlicher Glättebildung an der Bushaltestelle stürzte, obwohl sie, so der Vortrag, sich beim Ausstieg festgehalten hatte und Winterschuhe getragen habe.
Das Gericht kam hier zu einer vollen Haftung zulasten des beklagten Landes (hier NRW).
24.
OLG Naumburg, Urteil vom 02.11.2018 – 7 U 31/18
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht aufgrund unzureichender Durchfahrtshöhe – unter 4 Metern – unter einer Stromkabelführung
Der Betreiber einer Baustelle hat im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht den Luftraum über der Straße bis zu einer Höhe von 4 m freizuhalten. Ein Fahrzeug, das die nach § 32 StVZO zulässigen Maße nicht überschreitet, muss die Gefahrenstelle ohne Berührung mit Baustelleneinrichtungen passieren können.
Verläuft ein Stromkabel für eine Ampelanlage unter dieser Höhe und stößt ein Lkw gegen dieses Kabel, tritt seine Haftung gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB vollständig hinter das Verschulden des Baustellenbetreibers zurück.
25.
OLG Brandenburg , Urteil vom 15. 1. 2019 – 2 U 49/17 (r+s 2019, 169)
Kfz-Schaden im öffentlichen Verkehrsraum durch Astabbruch – Baumschauen
1. Grundsätzlich genügt eine Stadt hinsichtlich des Baumbestandes im öffentlichen Verkehrsraum ihrer Verkehrssicherungspflicht, wenn die Bäume jedes Jahr zweimal – jeweils im belaubten und im unbelaubten Zustand – einer Sichtkontrolle vom Boden aus unterzogen werden; bei der Kontrolle bietet die Baumkontrollrichtlinie eine Orientierungshilfe.
2. Wenn aber Umstände vorliegen, die auf eine besondere Gefährdung hinweisen (z. B. ein vom Boden aus erkennbarer Pilzbefall oder sonstige Schäden), sind eingehendere Untersuchungsmaßnahmen erforderlich.
26.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.9.2016, 7 U 196/15
Verkehrssicherungspflicht eines Reiseveranstalters: Sturz eines 5 1/2-jährigen Kindes aus einem ungesicherten Hochbett in einem Ferienhaus in der Schweiz; Aufsichtspflicht der Eltern
Die Vermietung eines Hochbetts ohne jede Absturzsicherung und mit einer Matratze, die nahezu mit ihrer gesamten Dicke über den Rahmen hinausragt, widerspricht der Verkehrssicherungspflicht und stellt einen Reisemangel dar.
… dient das Erfordernis einer Absturzsicherung bei Hochbetten nicht ausschließlich dem Schutz vor dem Herausfallen im Schlaf. … Eine Absturzsicherung soll vielmehr auch bei sachgemäßer Benutzung eines Hochbetts im wachen Zustand wie beispielsweise beim Ein- und Ausstieg einen gewissen Schutz bieten. Auch dabei besteht nämlich die Gefahr einer versehentlichen Gewichtsverlagerung und damit eines Absturzes, insbesondere wenn die nachgiebige Matratze – wie hier – nahezu vollständig über den Rahmen hinausragt. Eine umlaufende Absturzsicherung, die pflichtgemäß mindestens 16 cm über die Matratze hinausreicht, bietet in solchen Situationen die Möglichkeit, sich festzuhalten oder anzulehnen und auf diese Weise einen Sturz abzuwenden.
Und zur gleichen Thematik auch noch
AG Nürnberg, Urteil vom 24. April 2019, Az.: 19 C 7391/18
Absturzsicherung am Hochbett muss sich in ausreichender Höhe über die gesamte Länge des Bettes erstrecken
Das Amtsgericht Nürnberg hat entschieden, dass eine an einem Hochbett angebrachte Absturzsicherung sich mit Ausnahme eines 30 – 40 Zentimeter breiten Einstiegsbereichs in einer Höhe von mindestens 16 Zentimetern über der Oberkante der Matratze über die gesamte Länge des Bettes erstrecken muss. Im Falle eines Sturzes spreche bei unzureichender Absturzsicherung der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Sturz in Folge der nicht ausreichenden Sicherung zustande gekommen sei.
Quelle: Pressemitteilung 19 des AG Nürnberg vom 8. Mai 2019
27.
BGH, Urteil vom 24.07.2014, III ZR 550/13
Zur Verkehrssicherungspflicht bei der Gestaltung einer Parkbucht / und zur Höhe einer Bordsteinkante einer Parkbucht
Der Parkplatz ist entsprechend den technischen Regelungen eingerichtet und hergestellt worden. Randsteine dienen der Begrenzung der eigentlichen Parkfläche. Sie sind – was jeder Verkehrsteilnehmer weiß oder wissen muss – schon entsprechend ihrer Begrenzungsfunktion nicht ohne Weiteres stets zum “Darüber-Fahren” oder auch nur zum “Überhangparken” mit den vorderen Fahrzeugkarosserieteilen durch Anfahren der Fahrzeuge mit den Rädern bis zur Bordsteinkante geeignet beziehungsweise konzipiert. Demgemäß bestehen auch keine generellen Amtspflichten der verkehrssicherungspflichtigen Körperschaft, für ein gefahrloses “Überhangparken” Sorge zu tragen oder vor Gefahren beim freigabewidrigen Überhangparken zu warnen
(a. A. wohl OLG Hamm, NZV 2008, 405: Bordsteine von 18-23 cm Höhe stellen eine “abhilfebedürftige Gefahrenquelle” dar).
Vorliegend ist die stirnseitige Begrenzung der Parkbuchten durch das Anbringen der 20 cm hohen Randsteine und die Bepflanzung so ausgestaltet, dass ein “Überhangparken” ersichtlich nicht stattfinden kann beziehungsweise nicht stattfinden soll. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts waren die mit der Höhe der Randsteine verbundenen Gefahren und Risiken für einen durchschnittlich aufmerksamen Kraftfahrer ungeachtet der zum Unfallzeitpunkt noch fehlenden Bepflanzung ohne weiteres erkennbar und beherrschbar. Dies war nach der Würdigung des Berufungsgerichts trotz der ebenfalls noch nicht funktionsfähigen Beleuchtungseinrichtungen auch bei Dunkelheit der Fall, wenn ein Fahrer sein Fahrverhalten – wie geboten – den herrschenden Lichtverhältnissen anpasste.
Und dann noch eine Anmerkung des BGH dazu, was hier denn bei einem tiefergelegten KFZ wäre, so sich aus anderen Gründen eine Haftung ergeben sollte:
… denn ihn träfe ein so überwiegendes Mitverschulden, dass daneben der Haftungsanteil der Beklagten zu vernachlässigen wäre: Der Kläger wusste, dass er ein tiefergelegtes Fahrzeug mit einer Bodenfreiheit von nur ca. 10 cm hatte. Bei dieser Sachlage musste er (wie das Berufungsgericht im Rahmen seiner Ausführungen zur Erkennbarkeit der Gefahrenquelle zutreffend ausgeführt hat) der Höhe der vorhandenen Randsteine sein ganz besonderes Augenmerk widmen.