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VG München, Beschl. vom 24.01.2022 – M 19 S 21.5836
Entziehung der Fahrerlaubnis, einmaliger Cannabiskonsum, Aufmerksamkeitsstörung, Regelmäßige Einnahme von Elvanse, Nichtvorlage des ärztlichen Gutachtens
1. Einmaliger Cannabiskonsum ist fahrerlaubnisrechtlich ohne Bedeutung, selbst wenn im Konsumzeitpunkt Zusatztatsachen i.S.d. Nr. 9.2.2. der Anlage 4 zur FeV vorlagen.
2. Bei Vorliegen einer einfachen Aufmerksamkeitsstörung ist die Aufforderung, ein ärztliches Gutachten zur Fahreignung vorzulegen, grundsätzlich nur zulässig, wenn Verstöße gegen Verkehrsvorschriften bekannt geworden oder fahreignungsrelevante Ausfallerscheinungen aufgetreten sind. Diese zusätzlichen Tatsachen sind im Rahmen der Ermessensausübung zu würdigen.
Quelle → VOLLTEXT / VG MÜNCHEN / 24.01.2022 / M 19 S 21.5836
BGH, Beschluss vom 27.01.2022, 3 StR 155/21
Die nicht geringe Menge der synthetischen Cannabinoide 5F-ADB und AMBFUBINACA beginnt bei einem Gramm Wirkstoffmenge.
In Anbetracht der angeführten nicht ausreichend gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse kann zur Bestimmung der nicht geringen Menge nur ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen angestellt werden. Hierzu bieten sich lediglich THC und andere synthetische Cannabinoide an, für die die nicht geringe Menge bereits höchstrichterlich festgestellt worden ist. Ein Vergleich mit anderen Betäubungsmitteln – wie Heroin, Kokain, Amphetamin, Methamphetamin, MDE/MDMA/MDA oder LSD – kommt hingegen aufgrund ihrer unterschiedlichen chemischen Grundstrukturen, der abweichenden Konsummotivation, vor allem aber des vollkommen verschiedenen Wirkungsmechanismus nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2015 – 1 StR 302/13 , BGHSt 60, 134 ).
Mit Blick auf die stärkere Bindungsaffinität (AMB-FUBINACA) und die geringeren mittleren effektiven Stoffmengenkonzentrationen gegenüber THC, JWH-073, aber auch JWH-018, ist davon auszugehen, dass 5F-ADB und AMBFUBINACA eine höhere Potenz als die Vergleichssubstanzen haben, weshalb die Schwelle zur nicht geringen Menge entsprechend niedriger zu bemessen und auf ein Gramm Wirkstoffmenge festzusetzen ist. Die besondere Gefährlichkeit der Substanzen wird überdies durch die bekannt gewordenen Todesfälle und die in Internetforen beschriebenen niedrigen Mengen einer Konsumeinheit bestätigt.
VG Köln, Beschluss vom 18.08.2021 – 6 L 1039/21
Keine Beeinträchtigung des Trennungsvermögens bei niedrigem THC-Wert (hier unter 1,0 μg/L und keine drogenkonsumtypischen Auffälligkeiten)
1. Eine Entziehungsverfügung für eine Fahrerlaubnis ist rechtswidrig, wenn die Behörde aufgrund der Nichtbeibringung des von ihr geforderten Gutachtens auf die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 8 FeV schließt.
2. An einer Beeinträchtigung des Trennungsvermögens eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten fehlt es, wenn der THC-Wert unter 1,0 μg/L liegt und drogenkonsumtypische Auffälligkeiten fehlen. Die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 14 Abs. 3 Satz 1 FeV ist dann (ohne weitere Anhaltspunkte) nicht gerechtfertigt.
Quelle: Beck-Verlag / BeckRS 2021, 27220 / FD-StrVR 2021, 442695
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 15.9.2020 – 1 Rb 37 Ss 437/20
Ablehnung eines Beweisantrags – Entlastungszeugen – im Bußgeldverfahren
Die beantragte Vernehmung eines Entlastungszeugen kann regelmäßig nicht mit der Begründung abgelehnt werden, durch die Aussagen der bisherigen Belastungszeugen sei das Gegenteil der behaupteten und unter Beweis gestellten Tatsache bereits erwiesen.
Quelle: Beck-Verlag / BeckRS 2020, 28341
OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.07.2021, 12 ME 79/21
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabisabhängigkeit; Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach erneutem Konsum
Hat ein Fahrerlaubnisinhaber, bei dem in der Vergangenheit eine Cannabisabhängigkeit festgestellt worden ist, erneut Cannabis konsumiert, so kann dieser Konsumakt, soweit er nicht unmittelbar zum Wegfall der Kraftfahreignung führt, die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FeV rechtfertigen.
Die dann vom Gutachter zu klärende Fragestellung ist in § 14 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 FeV nicht abschließend vorgegeben.
OLG Dresden, Beschluss vom 28.04.2021, 22 Ss 672/20 (B)
Dräger ALCOTEST / Atemalkoholmessung / Kontrollzeit
Wird vor einer Atemalkoholmessung die sog. Kontrollzeit von zehn Minuten nicht eingehalten wird, führt das, zumindest in den Fällen, in denen der Grenzwert gerade erreicht oder nur ganz geringfügig überschritten worden ist, zur Unverwertbarkeit der Messung.
BVerwG, Urteil vom 17.03.2021, 3 C 3.20
MPU auch nach einmaliger Trunkenheitsfahrt mit hoher Blutalkoholkonzentration (auch schon zwischen 1,1 und 1,59 Promille) und fehlenden Ausfallerscheinungen
Zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung ist auch dann ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn der Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug zwar eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille aufwies, bei ihm aber trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden.
Nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand kann von einer außergewöhnlichen Alkoholgewöhnung ausgegangen werden, wenn der Betroffene bei seiner Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr aufwies. Außerdem muss festgestellt und dokumentiert worden sein, dass er dennoch keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zeigte.
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG vom 17.03.2021 → Link zur Pressemitteilung
Fazit: Bereits das Fehlen von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen ist eine “Zusatztatsache” im Sinne einer bestimmten weiteren Auffälligkeit.
AG München, Beschluss vom 07.09.2018, 953 OWi 421 Js 125161/18
Dass die Verkehrskontrolle erst nach Erreichen des privaten Parkplatzes durchgeführte wurde, hindert nicht die vorangegangene Fahrt unter Alkoholeinfluss zu ahnden.
Das Ergebnis der Atemalkoholmessung ist (…) verwertbar. Soweit die Verteidigung in der Hauptverhandlung vorbrachte, die Verkehrskontrolle hätte auf Privatgrund nicht durchgeführt werden dürfen, da es sich um eine verdachtsunabhängige allgemeine Verkehrskontrolle gehandelt habe, begründet dies kein Verwertungsverbot für die Atemalkoholmessung. Selbst wenn die allgemeine Verkehrskontrolle nicht hätte durchgeführt werden dürfen und rechtswidrig gewesen wäre, durften die Polizeibeamten aufgrund des dabei gewonnenen Tatverdachts wegen der Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG die erforderlichen Maßnahmen treffen. (…) Im vorliegenden Fall ist den Polizeibeamten zudem keine fehlerhafte Verhaltensweise vorzuwerfen. Selbst wenn sie ohne vorherigen Anhalteversuch die allgemeine Verkehrskontrolle erst auf dem Privatparkplatz des Betroffenen durchgeführt haben sollten, so war dies zulässig und gerechtfertigt, da der Betroffene zuvor zweifellos am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte und es nach den Umständen durchaus vertretbar war, die Verkehrskontrolle abseits des öffentlichen Verkehrsgrundes erst durchzuführen, nachdem der Betroffene sein Fahrziel erreicht hatte. (…)
Selbstverständlich dürfen auch Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden, die auf Privatgrund entdeckt werden, sofern nicht in für spezielle, besonders eingriffsintensive Ermittlungsmethoden (etwa Telefonüberwachung und dgl.) besondere Regelungen über den Umfang der Verwertbarkeit getroffen wurden.“
Ein Verwertungsverbot dürfe überdies nur angenommen werden „… wenn besondere gesetzliche Sicherungen, etwa ein Richtervorbehalt, willkürlich umgangen werden sollen.“
Quelle → Pressemitteilung AG München hierzu
OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.11.2016, 12 ME 180/16
Auch unter Berücksichtigung der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 kann weiterhin ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blutserum von fehlendem Trennungsvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen werden.
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.08.2016, OVG 1 S 52.16
§ 3 Abs. 4 Satz 1 StVG ist nicht anwendbar, wenn die Straftat (z.B. Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB) auf einem Fahrrad begangen wurde. Ein Strafverfahren im Sinne von § 3 Abs. 3 und 4 StVG muss gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gerichtet sein. Nur dann kommt eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 StVG). § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB setzt eine rechtswidrige Tat voraus, die bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde.
BGH, Beschluss vom 22.05.2017, 4 StR 165/17
Die nachfolgende Entscheidung des BGH ist zwar in der Hauptsache zu einem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer ergangen, gleichwohl sind eben die Ausführungen zum Tatbestandsmerkmal des “öffentlichen Verkehrsraum” bedeutend auch für andere (Verkehrs)strafsachen.
Aus den Gründen:
Die Ansicht der Revision, den Urteilsgründen sei nicht zu entnehmen, dass der Angriff des Angeklagten im Sinne des § 316a StGB auf den Nebenkläger im öffentlichen Verkehrsraum (hier: Parkplatz einer Sparkasse) erfolgt sei, geht fehl. Dieses Tatbestandsmerkmal ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch dann erfüllt, wenn die betreffende Verkehrsfläche ungeachtet der Eigentumsverhältnisse und ohne Rücksicht auf eine Widmung entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch tatsächlich genutzt wird (…). Entgegenstehende äußere Umstände, etwa in Form von Zugangssperren, mit denen der Verfügungsberechtigte unmissverständlich erkennbar gemacht hat, dass ein öffentlicher Verkehr nicht (mehr) geduldet wird, hat das Landgericht nicht festgestellt. Der Parkplatz war für das vom Nebenkläger geführte Fahrzeug vielmehr ohne Schwierigkeiten erreichbar.
KG Berlin, Urteil vom 30.03.2017, (3) 161 Ss 42/17 (6/17)
Trunkenheit im Straßenverkehr: Absolute Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern; Begründungserfordernis für ein freisprechendes Urteil
Hält das Tatgericht bei einem Radfahrer eine über 1,6 Promille liegende Blutalkoholkonzentration gegen gefestigte Rechtsprechung für kein unwiderlegliches Indiz der Fahrunsicherheit, so muss er dies im Urteil ausführlich begründen. Gegebenenfalls abweichende wissenschaftliche Erkenntnisse der experimentellen Alkoholforschung sind eingehend darzustellen und zu würdigen.
Quelle → Volltext KG Berlin Freispruch Trunkenheitsfahrt Radfahrer
KG Berlin, Beschluss vom 31.07.2018, 3 Ws (B) 188/18, 3 Ws (B) 188/18 – 122 Ss 88/18
1. Die Tatsache, dass der Alkoholkonsum längere Zeit zurückliegt, lässt den Fahrlässigkeitsvorwurf nicht entfallen.
2. Das Tatgericht muss zugunsten des schweigenden Betroffenen nicht von dem völlig unwahrscheinlichen Fall einer unbewussten Alkoholaufnahme ausgehen.
3. Ist ein Grenzwert des § 24a Abs. 1 StVG erreicht, bedarf das Urteil in der Regel keiner Ausführungen zu Art und Umfang der Alkoholaufnahme (entgegen OLG Hamm, Blutalkohol 39, 123).
OLG Bamberg, Beschluss vom 11.12.2018 – 3 Ss OWi 1526/18
Auch bei Nichterreichen des sog. Nachweisgrenzwertes bleibt eine Ahndung wegen einer tatbestandsmäßigen Drogenfahrt nach § 24a II StVG möglich, sofern neben der den analytischen Nachweisgrenzwert nicht erreichenden konkreten Konzentration des berauschenden Mittels im Blut des Betroffenen weitere Umstände, insbesondere drogenbedingte Verhaltensauffälligkeiten oder rauschmitteltypische Ausfallerscheinungen festgestellt werden, die es als möglich erscheinen lassen, dass der Betroffene am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit durch die Wirkung des berauschenden Mittels eingeschränkt war.
OLG Bamberg, Beschluss v. 02.01.2019 – 2 Ss OWi 1607/18
Verfahren wegen zu viel Cannabis (aus therapeutischen Gründen) – bestimmungsgemäße Einnahme aufgrund ärztlicher Verordnung
Die bußgeldrechtliche Ahndung einer Drogenfahrt nach § 24a II oder III StVG scheidet gemäß § 24a II 3 StVG aus, wenn die im Blut des Betroffenen nachgewiesene Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt, d.h. der Einfluss der Substanz allein auf der Einnahme der sich aus der ärztlichen Verordnung vorgegebenen Dosierung und auch nicht auf einer sonstigen missbräuchlichen Verwendung beruht.
Bringt der Betroffene vor, die nachgewiesene berauschende Substanz beruhe auf der bestimmungsgemäßen Einnahme als Arzneimittel gemäß einer für ihn ausgestellten ärztlichen Verordnung, hat sich das Tatgericht hiermit näher zu befassen, sofern es nicht von einer reinen Schutzbehauptung ausgeht. Die tatrichterliche Beweiswürdigung erweist sich deshalb als lückenhaft, wenn sich aus dem Urteil nicht ergibt, warum der Einwand des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 24a II 3 StVG als unbeachtlich angesehen worden ist.
LG München I, Beschluss vom 29.11.2019 – 26 Qs 51/19
Grenzwert für absolute Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille gilt auch für E-Scooter
Diese E-Scooter werden von der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr (eKFV) grundsätzlich als Kraftfahrzeuge im Sinn von § 1 Abs. 2 StVG eingestuft.
Eine abweichende Regelung für Trunkenheitsfahrten mit Elektrokleinstfahrzeugen wurde weder für die laufende Nr. 241 des BKat (0,5 Promille-Grenze) noch im Rahmen des § 69 StGB getroffen.
E-Scooter haben ein Gewicht von ca. 20 bis 25 kg und eine mögliche Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h., woraus sich ein erhebliches Verletzungspotential für Dritte ergibt. Nicht zuletzt deswegen unterliegen sie auch einer Versicherungspflicht. Die ohne eigene Anstrengung abrufbare Kraft des Elektromotors erfordert es, dass der Fahrer sie sicher kontrolliert und nicht unter einer erhöhten Alkoholisierung steht.
Die Kammer schließt sich auch insoweit der Auffassung … an, dass Elektrokleinstfahrzeuge im Rahmen des Gefährdungspotentials mit Mofas vergleichbar sind, bei denen auch von einem Grenzwert von 1,1 Promille für die absolute Fahruntüchtigkeit auszugehen ist.
Aber → es ist immer noch bei den Gerichten umstritten, ob dieser Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit berechtigt ist oder der Grenzwert höher zu sein habe.
Hierzu siehe und vergleiche →
AG Frankfurt a. M., Urteil vom 16.06.2020, 661 Js 59155/19
AG Dortmund, Urteil vom 21.01.2020, 729 Ds-060 Js 513/19 – 349/19
LG Wuppertal, Beschluss vom 02.02.2022 – 25 Qs 63/21
und
BayObLG, Beschluss v. 24.07.2020, 205 StRR 216/20
E-Scooter sind Fahrzeuge i.S.d. § 69 StGB.
Ein Fahrverbot kommt neben einer Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht, wenn das Gericht dem Täter das Fahren mit gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 FeV fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen verbieten oder nach § 69a Abs. 2 StGB bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen von der Sperre ausnehmen will (BGH BeckRS 2018, 20463).
Von einem Entzug der Fahrerlaubnis nach der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB kann nur bei besonderen Umständen in seltenen Ausnahmefällen abgesehen werden.
Quelle → BayOBLG und Trunkenheitsfahrt E-Scooter