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AG Aschersleben, Urteil vom 20.02.2023 – 62 OWi 29/22
Eine lange Verfahrensdauer (von hier 1 1/2 Jahren zwischen Verstoß und Urteil) führt in der Regel zur Herabsetzung des Fahrverbots – bei einem einmonatigen Fahrverbot ist von diesem abzusehen.
Hinweis: Ausgehend von der Rechtsprechung der OLG kann aber bezweifelt werden, dass dies bei einer Verfahrensdauer von “nur” 1 1/2 Jahren Schule macht – da die OLG eher von ab 2 Jahren Verfahrensdauer bei einem in der Zwischenzeit nicht auffälligen Täter ausgehen.
AG Dortmund, Urteil vom 15.12.2022 – 729 OWi-261 Js 2262/22-143/22
Genaues Hinschauen lohnt – Messung beendet und das Mess-Foto zeitlich danach!? Messprotokoll falsch oder Mess-Foto falsch oder gar manipuliert?
LG Kaiserslautern, Beschluss vom 14.10.2022 – 5 Qs 112/22
Einspruch gegen Bußgeldbescheid ist auch telefonisch zulässig – aber echt tricky!