Wichtige und brandneue Infos zum Thema Restwert beim Totalschaden…
der Bundesgerichtshof hat im Interesse der Geschädigten für Klarheit gesorgt… und damit gilt…
1. dass der Restwert vom Gutachter auf dem regionalen Markt ermittelt werden darf
2. dass der Geschädigte dem Versicherer des Schädigers gerade keine Gelegenheit geben muss, den Restwert zu prüfen bzw. ein eventuell höheres Restwertangebot abzugeben.
Die Leitsätze des BGH sprechen eine eindeutige Sprache…
Zur Klarstellung hier noch einmal folgendes…
die BGH-Entscheidung zementiert, dass ein Geschädigter den Restwert – mithilfe eines Sachverständigen – auf dem hiesigen Markt (dem Regionalmarkt) ermitteln lassen kann. Der Regionalmarkt ist entscheidend.
Wenn der Sachverständige hier alles richtig macht (und eben drei Angebote auch im Gutachten ordnungsgemäß benennt), dann kann der Geschädigte sofort den Restwert zu diesem Höchstangebot veräußern.
Übrigens muss der Sachverständige hier keine Restwertbörsen abfragen. Die Ermittlung obliegt allein ihm.
Der Geschädigte muss also nicht warten, ob der Versicherer ein höheres Angebot ermittelt oder abgeben kann bzw. will. Der Geschädigte kann eben sofort – und vor Ort – handeln.
Fakt ist, dass die Versicherer mit ihren eigenen “Sachverständigen” den überregionalen Markt über Restwertbörsen abfragen. Das kann der Versicherer natürlich gern tun, aber das Heft des Handelns hat der Geschädigte in der Hand und er kann dann eben auch sofort und eben “daheim” agieren. Und klar ist natürlich, dass dies auch für den Geschädigten viel einfacher ist.
Im Ergebnis eine durch und durch geschädigtenfreundliche Rechtsprechung des BGH!
Unser Rat ganz pauschal (aber der Rat gilt ja immer):
Der Unfallschaden (und auch der Totalschaden) gehören in die Werkstatt des Vertrauens und in die “Hände” des Sachverständigen des Vertrauens.
Und “bestenfalls” kontaktiert auch Euren Verkehrsrechts-Anwalt des Vertrauens…
Bei einem unverschuldeten Unfall hat bekanntlich auch der Schädiger die gesamten Aufwendungen des Geschädigten zu erstatten (also auch die Gutachterkosten und die Anwaltskosten).
Sonderfall: Mithaftung und Quotenvorrecht
Ein Hinweis noch für den Fall, dass “nur” eine Teilhaftung oder Mithaftung des Unfallgegners in Frage kommt.