Das BONBON des Tages … versprochen …
Ihr erinnert Euch, dass wir vor Kurzem das Wort
QUOTENVORRECHT
in den Raum geworfen haben …
und ja, wir hatten Euch versprochen, dass Ihr staunen werdet (auch wenn das Ganze irgendwie auch unlogisch klingt … aber wer sagt schon, dass Recht immer logisch ist) …
Es geht hier um die Fälle, in denen es keine eindeutige Haftung gibt, sich die Haftung also verteilt. Das können die typischen Fälle einer Haftungsverteilung von je 50 Prozent sein, z.B. bei Parkplatzunfällen, oder aber auch alle anderen Fälle, in denen “unser Mandant” irgendwie beim Gegner eine Mithaftung “platzieren” kann und seien es nur 30 Prozent.
Die Ausgangslage ist folgende …
Der Unfallgegner haftet für den Unfall zu nur X Prozent mit …
Wegen der Schadenhöhe nehme ich meine Vollkasko in Anspruch … die dann auch meinen Schaden bezahlt unter Abzug der Selbstbeteiligung …
Dann bleibe ich “hängen” auf der Selbstbeteiligung, dazu kommt dann in den meisten Fällen die Wertminderung, auch den eigenen Gutachter bekomme ich nicht erstattet, dazu die Unkosten und Ausfallkosten … und die KASKO stuft mich dann auch noch hoch …
Ärgerliches Gesamtpaket … aber HALT … hier darf man nun nicht mit der Klärung aufhören…
und nun der versprochene Knaller …
wenn es “mir” gelingt, beim Gegner eine Teilschuld festzumachen, dann wird in einem zweiten Schritt mit der nun gegnerischen Versicherung weiterreguliert, die dann wie folgt erstatten muss …
die Spannung steigt und bitte nun auf der Zunge zergehen lassen …
die Selbstbeteiligung, die Wertminderung, die Gutachterkosten und die Abschleppkosten bekomme ich zu …
ja … 100 Prozent … erstattet … nicht 30 Prozent oder 50 Prozent … 100 Prozent …
genau das ist das Quotenvorrecht … welches leider (auch bei vielen Anwälten) unter den Tisch fällt oder nicht einmal bekannt ist …
alle anderen Positionen gibt es allerdings dann tatsächlich nur zur Quote … aber auch den Höherstufungsschaden in der Vollkasko anteilig …
Da ich natürlich nicht mehr bekommen kann, also ich jemals bekommen hätte, gibt es eine Kappungsgrenze, aber unter dieser bleibt man in den allermeisten Fallen, so unsere Erfahrung.
Sollte ich dann noch in meiner Vollkasko gar einen Rabattretter vereinbart haben (also “ein Schaden im Jahr ist frei”), dann stehe ich sogar finanziell noch besser da.
Alles in allem spielt das Quotenvorrecht unerwarteterweise im zweiten Schritt dann doch noch einiges an Geld ein und in den meisten Fällen wird die Bilanz dann richtig gut.
Einmal durchatmen und die Augen reiben … wir hatten es doch versprochen …
Okay, das muss man natürlich wissen und nun wird klar, warum wir in einem letzten Beitrag auch in solchen Teilschuldfällen davon gesprochen haben, dass es auch lohnen kann, hier den Gutachter einzuschalten. Das Ganze geht natürlich nur auf, wenn ich eine Vollkasko habe und diese auch in Anspruch nehmen will. Aber wir wiederholen gern noch einmal … die Selbstbeteiligung, die Wertminderung und der Gutachter sind zu 100 Prozent zu erstatten.
Und Euer Anwalt hilft Euch beim Durchsetzen!
Danke Euch, dass Ihr so tapfer bis zum bitteren Ende gelesen habt …