Gute News für “unsere” Motorradfahrer … kein Abzug Neu für Alt bei Motorradschutzbekleidung
zwar schon aus dem Jahre 2015, aber zu jeder Motorradsaison immer wieder ein Thema.
Das OLG München hat in einer Grundsatzentscheidung noch einmal bestätigt, dass nach einem unverschuldeten Unfall die beschädigte Motorradschutzbekleidung, also Schutzbekleidung (einschließlich Handschuhe, Protektoren) und auch der Helm, ohne Abzug “Neu für Alt” zu ersetzen ist. Es muss mithin ohne Abzug und damit zum Neuwert erstattet werden.
Von den Versicherern wird immer wieder versucht, auch in diesem Bereich, wie bei den sonstigen beschädigten Kleidungsstücken, eine Zeitwertabrechnung vorzunehmen.
Entscheidend ist, dass die Grundsatzentscheidung von einem Oberlandesgericht stammt und auch noch vom renommierten OLG München.
Hier dann aber auch der Auszug aus den Urteilsgründen:
Hinsichtlich der beschädigten Motorradschutzkleidung einschließlich Helm geht der Senat aufgrund des Sachvortrages der Klagepartei davon aus, dass eine gleichwertige Lederkombi (1.438,80 €) angeschafft wurde und auch das der Beklagten zu 1) vorgelegte Angebot über Motorradstiefel (289,95 €) in der Qualität der beim Unfall beschädigten Schutzbekleidung entspricht. Der Schädiger hat im Falle der Wiederbeschaffung beschädigter Kleidungsstücke den Wert dieser Kleidungsstücke ohne Abzug „neu für alt“ zu ersetzen, da ein kontinuierlicher Wertverlust durch Altern einerseits und eine Vermögensmehrung des Geschädigten bei Neuanschaffung anderseits nicht eintritt, da die Schutzkleidung eines Motorradfahrers (einschließlich des Kradhelms) ausschließlich der Sicherheit dient (Senat, Urt. v. 23.01.2009 – Aktenzeichen 10 U 4104/08 (Juris); LG Oldenburg DAR 2002, DAR 2002, Seite 171; LG Darmstadt DAR 2008, DAR 2008, Seite 89 m. zust. Anm. Szymanski; AG Lahnstein DAR 1998, DAR 1998, Seite 240; AG Schwartau DAR 1999, DAR 1999, Seite 458 f.) Da weitere Schutzbekleidung, insbesondere der Helm beschädigt bzw. zerstört wurden, schätzt der Senat den Kleiderschaden des Klägers auf 2.000 €.
Quelle: OLG München, Urteil vom 26.06.2015, AZ: 10 U 2581/13
Das bestätigt auch recht fresh das AG Waiblingen mit Urteil vom 21.01.2020, 7 C 927/19.
Vor dem Urteil des OLG München gab es allerdings einige Urteile anderer Gerichte, die dies anders sehen, wie
OLG Celle, Urteil vom 19.12.2007, 14 U 97/07
OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.09.2009, 15 U 71/08
OLG Naumburg, Urteil vom 25.05.2012, 10 U 43/11
Und zuvor hatte sich das OLG München auch noch anders erklärt, nämlich ablehnend in seinem Beschluss vom 07.05.2012, 1 U 4489/11.
Die obige Entscheidung des OLG München aus dem Jahre 2015 war dann aber auch ergangen in Kenntnis der übrigen, z.T. auch schon einige Jahre zurückliegenden Entscheidungen.
Mal am Rande folgendes: Gleiches dürfte im übrigen auch für den Fall gelten, dass nach einem unverschuldeten Unfall Kindersitze auszutauschen sind, was sich ergibt aus
AG Osterholz-Scharmbeck, Urteil vom 13.02.2020, 3 C 700/19
AG Ansbach, Urteil vom 19.10.2016, 5 C 721/16
OLG Koblenz, Urteil vom 12.12.2011, 12 U 1059/10
LG Stuttgart, Beschluss vom 14.3.2018, 5 S 6/18 (zu AG Waiblingen, Urteil vom 14.12.2017, 7 C 1039/17)