SG Hamburg, Urteil vom 28. September 2016 – S 27 KA 39/16 und S 27 KA 47/16 und S 27 KA 50/16
Die Verlegung einer Anstellungsgenehmigung im Sinne des § 24 Abs 7 S 2 Ärzte-ZV in der Fassung des GKV-VSG vom 16.7.2015 ist nicht möglich, wenn diese von einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) in ein anderes MVZ vorgenommen werden und dieses MVZ erst durch diese Verlegung quasi entsteht.
Auch die Regelung des § 95 Abs 1a SGB 5 in der Fassung vom 16.7.2015 bietet nicht die Möglichkeit, ein MVZ durch Verlegung von Anstellungsgenehmigungen zu gründen.
(Quelle: juris / https://www.juris.de/perma?d=JURE160020366)
BAG, Urteil vom 14.6.2017, 7 AZR 597/15
Die Befristung des Arbeitsvertrags eines Arztes zum Zwecke der Weiterbildung nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG setzt voraus, dass die Beschäftigung durch eine inhaltlich und zeitlich strukturierte Weiterbildung geprägt ist. Das erfordert, dass der Arbeitgeber dem weiterzubildenden Arzt die Ableistung erforderlicher Weiterbildungsabschnitte auf der Grundlage einer strukturierten Planung nach dem konkreten Weiterbildungsbedarf ermöglicht. Ein im Detail ausgearbeiteter schriftlicher Weiterbildungsplan ist dazu ebenso wenig erforderlich wie die Aufnahme eines solchen Plans in den Arbeitsvertrag.
Eine im Anwendungsbereich des ÄArbVtrG vereinbarte Befristung kann nicht auf § 14 Abs. 2 TzBfG gestützt werden, wenn in dem Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass die Beschäftigung des Arztes der Weiterbildung zu einem der in § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG genannten Weiterbildungsziele dienen soll.
BGH, Beschluss vom 22.11.2017, XII ZB 230/17
Der Bewertung einer freiberuflichen Praxis zum Stichtag kann im Rahmen des Zugewinnausgleichs regelmäßig der Zeitraum der letzten drei bis fünf Jahre zugrunde gelegt werden. Eine Zwischenbilanz zum Stichtag ist grundsätzlich nicht erforderlich (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. November 2017 – XII ZR 108/16).
BGH, Urteil vom 26.06.2018, Az: VI ZR 285/17
a) Der Arzt hat sicherzustellen, dass der Patient von Arztbriefen mit bedrohlichen Befunden – und gegebenenfalls von der angeratenen Behandlung – Kenntnis erhält, auch wenn diese nach einem etwaigen Ende des Behandlungsvertrags bei ihm eingehen. Der Arzt, der als einziger eine solche Information bekommt, muss den Informationsfluss aufrechterhalten, wenn sich aus der Information selbst nicht eindeutig ergibt, dass der Patient oder der diesen weiterbehandelnde Arzt sie ebenfalls erhalten hat.
b) Zur Bewertung eines Behandlungsfehlers als grob.
OLG Köln, Beschluss vom 12.09.2018 – 9 U 54/18
IVF/ICSI-Behandlungen: Kinderwunschbehandlung und wirksame Begrenzung auf drei Behandlungsversuche in den AVB einer privaten Krankheitskostenversicherung
Aus den Gründen:
Soweit der Kläger Bezug auf § 27a Abs. 1 Ziffer 2 SGB V nimmt, ist ihm zuzustimmen, dass dieser in der PKV keine Anwendung findet. Zudem kann aus dieser Vorschrift auch kein Rückschluss auf die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit gezogen werden. Denn § 27a Abs. 1 Ziffer SGB V besitzt einen anderen Regelungsgehalt und beantwortet nicht die hier maßgebliche Rechtsfrage. § 27a Abs. 1 Ziffer 2 SGB V lautet wie folgt:
„(1) Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn | |
1. | (…), |
2. | nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, daß durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme drei Mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist, (…).“ |
Hiernach wird eine hinreichende Aussicht, dass eine Schwangerschaft durch Maßnahmen der künstlichen Befruchtung herbeigeführt wird, verneint, wenn die Maßnahme bereits drei Mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist. In diesem Kontext werden unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, ob selbst gezahlte Maßnahmen, die nicht der gesetzlichen Krankversicherung zur Last fallen, als Versuche zur Bestimmung der hinreichenden Aussicht mitzuzählen sind oder nicht, ob also die Vorschrift eine Kostentragungsregelung darstellt oder eine gesetzliche Konkretisierung der Erfolglosigkeit (vgl. Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 3. Aufl. 2016, § 27a SGB V, Rn 25).
Die Vorschrift bietet dagegen keine Entscheidungskriterien dafür, welche Kinderwunschbehandlung bei mehr als drei durchgeführten Versuchen von der Versicherung gezahlt wird und ob der Versicherungsnehmer diesbezüglich ein Auswahlrecht besitzt.
Auch der Einwand, dass bei einer angenommenen Erfolgsprognose von 29% bei drei Versuchen eine kumulative Erfolgsprognose von 100% nicht erreicht werde, so dass das Fehlen einer Öffnungsklausel für einen 4. Behandlungsversuch den Versicherungsschutz unangemessen aushöhle, führt nicht zum Erfolg. Der Senat hat bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, dass durch die tarifliche Einschränkung auf drei Versuche der Kinderwunschbehandlung der Vertragszweck nicht gefährdet werde. Leistungsausschlüsse und Leistungsreduzierungen sind Grundlage einer unterschiedlichen Prämiengestaltung, die auch im Rahmen eines privaten Krankenversicherungsvertrages zulässig sind. Im Rahmen der Vertragsgestaltung ist es seitens des Versicherers zulässig, bei nicht lebensnotwendigen Behandlungen finanzielle Belange zu berücksichtigen, da finanzielle Aspekte auch hinsichtlich der Begrenztheit der von der Versichertengemeinschaft zur Verfügung gestellten Mittel sowie des Interesses der Versichertengemeinschaft an einer Begrenzung der Prämien Berücksichtigung zu finden haben. Der Kläger hat einen Versicherungsvertrag gewählt, der gewisse Leistungen zu bestimmten Konditionen vorsieht, er hat mithin keinen Vertrag ausgewählt, der bei ambulanten Behandlungen keinerlei Begrenzung besitzt, wie dies beispielsweise in der von dem Kläger zitierten Entscheidung des , juris) der Fall war. Mithin ist die vorgenannte Entscheidung mit der hier vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar. vom 21.09.2005 (Az. IV ZR 113/04
BGH, Urteil vom 26. Juni 2018 – VI ZR 285/17
a) Der Arzt hat sicherzustellen, dass der Patient von Arztbriefen mit bedrohlichen Befunden – und gegebenenfalls von der angeratenen Behandlung – Kenntnis erhält, auch wenn diese nach einem etwaigen Ende des Behandlungsvertrags bei ihm eingehen. Der Arzt, der als einziger eine solche Information bekommt, muss den Informationsfluss aufrechterhalten, wenn sich aus der Information selbst nicht eindeutig ergibt, dass der Patient oder der diesen weiterbehandelnde Arzt sie ebenfalls erhalten hat.
b) Zur Bewertung eines Behandlungsfehlers als grob.
Aus den Gründen (zu Leitsatz b):
a) Ein Behandlungsfehler ist nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats als grob zu bewerten, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (Senatsurteile vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 139/10, VersR 2012, 362 Rn. 8; vom 17. November 2015 – VI ZR 476/14, NJW 2016, 563 Rn. 14). Bei der Einstufung eines ärztlichen Fehlverhaltens als grob handelt es sich um eine juristische Wertung, die dem Tatrichter und nicht dem Sachverständigen obliegt (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011, aaO Rn. 9 mwN). Dabei muss diese wertende Entscheidung des Tatrichters jedoch in vollem Umfang durch die vom ärztlichen Sachverständigen mitgeteilten Fakten getragen werden und sich auf die medizinische Bewertung des Behandlungsgeschehens durch den Sachverständigen stützen können (Senatsurteil vom 17. November 2015, aaO Rn. 14).
Die Frage, ob ein Behandlungsfehler als grob zu bewerten ist, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung. Revisionsrechtlich ist insoweit nur nachprüfbar, ob das Berufungsgericht den Begriff des groben Behandlungsfehlers verkannt und ob es bei der Gewichtung dieses Fehlers erheblichen Prozessstoff außer Betracht gelassen oder verfahrensfehlerhaft gewürdigt hat (st. Rspr., Senat, Urteile vom 28. Mai 2002 – VI ZR 42/01, VersR 2002, 1062 unter II 2 a mwN; vom 17. November 2015 – VI ZR 476/14, NJW 2016, 563 Rn. 13 mwN).
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 21.02.2018 – 3 U 56/17
Anforderungen an den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer Heilbehandlung / Musterbedingungen Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK)
1. Der behandelnde Arzt ist als Zeuge kein geeignetes Beweismittel für die medizinische Notwendigkeit einer Heilbehandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 MB/KK.
2. Es ist eine Frage des Einzelfalls, ob der behandelnde Arzt in den von ihm festgestellten Befunden als Zeuge zu vernehmen ist.
LG Bremen, Urteil vom 10.10.2018 – 1 O 1524/17
(wirtschaftliche) Aufklärungspflicht eines Apothekers beim Kauf von Arzneimitteln
1. Zur Pflicht eines Apothekers, den Käufer eines Medikaments über die Verfügbarkeit günstigerer Generika aufzuklären (sog. wirtschaftliche Aufklärung)
2. Eine Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung über das Risiko, dass die private Krankenversicherung die Kosten für ein Medikament nicht übernimmt, besteht für den das Medikament ausgebenden Apotheker, wenn dieser Kenntnis davon hat, dass der Käufer im Basistarif versichert ist.
OLG Frankfurt / Main, Urteil vom 11.01.2019, 8 U 8/18
Patientenaufklärung über Behandlungsalternativen
Eine Aufklärung einer Patientin über gleichwertige Behandlungsalternativen ist u. a. dann entbehrlich, wenn die Patientin deshalb nicht aufklärungsbedürftig ist, weil sie schon im Bilde ist.
BGH, Urteil vom 10.01.2019, III ZR 325/17
Wahlleistungsvereinbarung mit Honorararzt: Abschließende Festlegung des Kreises der liquidationsberechtigten Wahlärzte; Verbot der Benennung des Honorararztes als originärer Wahlarzt
§ 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG legt den Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte abschließend fest und schließt wahlärztliche Leistungen durch Honorarärzte aus.
Als zwingende preisrechtliche Schutzvorschrift zugunsten des Patienten steht § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG nicht nur einer Honorarvereinbarung entgegen, die der Honorararzt unmittelbar mit dem Patienten abschließt, sondern verbietet auch, den Honorararzt in der Wahlleistungsvereinbarung als „originären“ Wahlarzt zu benennen. Derartige Vereinbarungen sind gemäß § 134 BGB nichtig (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 16. Oktober 2014, III ZR 85/14, BGHZ 202, 365).
OLG Köln, Urteil vom 16.01.2019, 5 U 29/17
Arzthaftung; Keine Pflicht des Patienten zum ausdrücklichen Widerruf einer unwirksamen Einwilligung in den Eingriff
Ist ein operativer Eingriff zwar dringlich veranlasst, muss aber nicht sofort erfolgen (hier: operative Versorgung einer Oberschenkelhalsfraktur), muss dem Patienten zwischen Aufklärung und Einwilligung eine den Umständen nach angemessene Bedenkzeit gelassen werden.
Besteht in einem Krankenhaus aus organisatorischen Gründen die Übung, den Patienten unmittelbar im Anschluss an die Aufklärung zur Unterschrift unter die vorgedruckte Einwilligungserklärung zu bewegen, wird die Entscheidungsfreiheit des Patienten unzulässig verkürzt. Eine solche Einwilligungserklärung muss vom Patienten nicht ausdrücklich widerrufen werden. Vielmehr trifft die den Eingriff durchführenden Ärzte die Pflicht – was durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen ist -, sich vor dem Eingriff davon zu überzeugen, dass die Einwilligungserklärung nach wie vor dem freien Willen des Patienten entspricht.
BSG, Urteil vom 13.02.2019, B 6 KA 62/17 R
Arzt-Anstellung in einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) auf einer halben hausärztlichen und einer halben fachärztlichen Arztstelle ist nicht möglich
Jedenfalls kann ein Arzt im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses bei einem Arzt, bei einer Berufsausübungsgemeinschaft, bei einem MVZ oder ein und derselben Zulassung nur entweder hausärztlich oder fachärztlich tätig sein. Die Trennung von hausärztlicher und fachärztlicher Versorgung bei Zulassungen oder Anstellungsgenehmigungen wird durch die Einführung hälftiger Versorgungsaufträge nicht obsolet. Die Erfüllung der besonderen Aufgaben von Hausärzten soll nach dem Willen des Gesetzgebers nicht durch die Möglichkeit gleichzeitiger fachärztlicher Tätigkeit beeinträchtigt werden.
BGH, Urteil vom 28.01.2020, VI ZR 92/19
Ordnungsgemäße Information über voraussichtliche Behandlungskosten
Die in § 630c Abs. 3 Satz 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information des Patienten soll den Patienten vor finanziellen Überraschungen schützen und ihn in die Lage versetzen, die wirtschaftliche Tragweite seiner Entscheidung zu überschauen. Sie zielt allerdings nicht auf eine umfassende Aufklärung des Patienten über die wirtschaftlichen Folgen einer Behandlung.
Der Arzt, der eine neue, noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode anwendet, muss die Möglichkeit in den Blick nehmen, dass der private Krankenversicherer die dafür erforderlichen Kosten nicht in vollem Umfang erstattet.
Die Beweislast dafür, dass sich der Patient bei ordnungsgemäßer Information über die voraussichtlichen Behandlungskosten gegen die in Rede stehende medizinische Behandlung entschieden hätte, trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Patient. Eine Beweislastumkehr erfolgt nicht.
OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.03.2020, 7 U 10/19
Der Arztbrief per Post als gängiger Informationsweg
Die postalische Übersendung eines Arztbriefes stellt ein gängiges Mittel zur Aufrechterhaltung des Informationsflusses dar. Es ist nicht zumutbar, sich bei jedem Arztbrief zu vergewissern, dass dieser ankommt. Anders verhält es sich nur, wenn aus früheren Fällen Probleme bei der Zustellung bekannt sind oder wenn ein hochpathologischer Befund mitzuteilen ist, der weitere zeitliche Behandlungsschritte erforderlich macht.
Der Zweck des Krebsregistergesetzes besteht darin, eine für die wissenschaftliche Krebsforschung nötige Datenbasis zu schaffen, nicht in einer therapeutischen Behandlungsoptimierung.
LSG Schleswig-Holstein vom 16.09.2020, L 5 BA 51/18
Sozialversicherungspflicht eines Notarztes
Das LSG Schleswig hat entschieden, dass ein Notarzt, der im Auftrag des Kreises im öffentlichen Rettungsdienst tätig ist, in der Regel sozialversicherungspflichtig ist.
Übernehme ein Arzt nebenberuflich regelmäßig Bereitschaftsdienste im Rahmen des öffentlichen Rettungsdienstes des Kreises, führe er diese Notarzttätigkeit in der Regel nicht in selbstständiger Tätigkeit aus, sondern es liege eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor, so das Landessozialgericht.
Quelle: aus Pressemitteilung des LSG Schleswig v. 17.09.2020
VGH München, Beschluss v. 16.07.2020, 21 CS 20.1192
Anordnung des Ruhens der Approbation wegen gesundheitlicher Mängel / zwingende Anhörung / Ruhen der Approbation nicht durch Einstellung eines Mitarbeiters abwendbar
Vor Anordnung des Ruhens der Approbation ist der Arzt zwingend zu hören.
Bei der Beurteilung gesundheitlicher Mängel ist als maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.
Die Mitarbeit eines ärztlich qualifizierten Mitarbeiters/-in stellt keine zur Abwendung einer Ruhensanordnung geeignete Maßnahme dar, da dadurch eine mangelnde Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht wiederhergestellt wird.
Volltext → VGH München 21 CS 20.1192