Das Schadenersatzrecht … vom Arbeitsunfall bis zum Zugunfall
1.
BGH, Urteil vom 14.02.2017, VI ZR 434/15
a) § 833 Satz 2 BGB räumt dem Tierhalter die Möglichkeit, sich von der Gefährdungshaftung des § 833 Satz 1 BGB zu entlasten, nur dann ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht worden ist, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters – d.h. einem wirtschaftlichen Zweck – zu dienen bestimmt ist.
b) Unter Erwerbstätigkeit im Sinne des § 833 Satz 2 BGB ist jede Tätigkeit zu verstehen, die auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Tätigkeit objektiv darauf angelegt ist und subjektiv von der Absicht getragen wird, Gewinn zu erzielen. Die bloße Gewinnerzielungsabsicht als solche, die in den objektiven Umständen keinen Niederschlag findet, genügt dagegen nicht.
2.
OLG Hamm, Urteil vom 17.2.2017 – 11 U 21/16
Straßenbahn – Fahrgast – normales Anfahren – Sturz – Verschulden – Mitverschulden – Betriebsgefahr
Aus den Gründen:
b)
Die Klägerin trifft hingegen ein erhebliches Mitverschulden, weil sie sich keinen sicheren Halt verschafft hat, sich solchen aber hätte verschaffen können und müssen.
aa.
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung umfasst die Pflicht eines Fahrgastes zur Eigensicherung die Obliegenheit, sich unmittelbar nach dem Zusteigen in einen Bus oder eine Straßenbahn sicheren Stand oder einen Sitz Platz sowie sicheren Halt zu verschaffen (vgl. u.a.: OLG Hamm, Urteil v. 27.05.1998 – 13 U 29/98 – juris; OLG Koblenz, Urteil v. 14.08.2000 – 12 U 893/99 – juris; OLG Oldenburg, Urteil v. 06.07.1999 – 5 U 62/99 -, juris; s. auch: Hager in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 823 Rn. E 175 m.w.N.). Auch aus § 4 Abs. 3 S. 5 BefBedV und § 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft ergibt sich, dass ein Fahrgast eines Busses oder einer Straßenbahn verpflichtet ist, sich „stets“ festen Halt zu verschaffen. Kommt ein Fahrgast bei normaler Anfahrt eines Linienbusses zu Fall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Sturz auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist (OLG Frankfurt/M., NZV2011, 199).
bb.
Gegen ihre Verpflichtung zur Eigensicherung hat die Klägerin verstoßen, wie die Anhörung der Klägerin durch den Senat bestätigt hat.
…
Die Klägerin hat sich danach pflichtwidrig keinen festen Halt verschafft. Sie hätte sich aber an den im Einstiegsbereich unstreitig vorhandenen Haltestangen festen Halt verschaffen können und müssen. Nach dem von der Beklagten im Senatstermin vorgelegten Foto waren auf der Strecke zwischen dem Einstiegsbereich und dem Sitz, den die Klägerin einnehmen wollte, keine Vorrichtungen vorhanden, an denen sich die Klägerin festen Halt hätte verschaffen können. Zwar sind dort Halteschlaufen angebracht, die von an der Wagendecke fixierten Haltestangen herunterhängen. Der Senat geht aber davon aus, dass diese Schlaufen für die Körpergröße der Klägerin zu hoch montiert und für die Klägerin deshalb nicht erreichbar waren. Bei der aufgezeigten Sachlage war ersichtlich, dass sich die Klägerin auf dem Weg bis zum Sitz Platz keinen festen Halt verschaffen konnte. Sie hätte deshalb ihren Entschluss, einen Sitz Platz einzunehmen, so lange zurückstellen müssen, bis das gefahrlos möglich war, mindestens bis zum Abschluss des Anfahrvorgangs, bei dem erfahrungsgemäß mit besonders ruckartigen und daher gefahrträchtigen Fahrbewegungen zu rechnen ist.
c)
Die Abwägung der Mitverursachung und des Mitverschuldens ergibt, dass die Betriebsgefahr der Straßenbahn vollständig hinter dem Verschulden der Klägerin zurücktritt.
Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob ein vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr schon bei einfacher Fahrlässigkeit des Fahrgastes anzunehmen ist (so wohl: OLG Bremen NZV2011, 540 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Urteil v. 16.02.1998 -1 U 125/97, BeckRS 1998, 13549, beck-online m.w.N). Denn die Klägerin hat sich nach den Umständen des Falles nicht nur leicht fahrlässig verhalten. Es liegt vielmehr ein erhebliches Mitverschulden der Klägerin vor, weil sich aufdrängt, dass gerade in dem Zeitraum des besonders gefahrträchtigen Anfahrens sicherer Halt an einer der Haltestangen hätte gesucht werden müssen, was die Klägerin unstreitig nicht getan hat.
OLG Hamm Urt. v. 17.2.2017 – 11 U 21/16