LG München I, Urteil vom 07.12.2005, 25 O 17184/03
Eine Bootskasko-Versicherung muss bei einem Yachtunfall nicht zahlen, wenn der Schiffsführer keinen Führerschein für das Gewässer besitzt
Voraussetzung des Versicherungsschutzes ist gemäß § 5 der Sonder-bedingungen für Wassersportversicherung von Sportbooten, dass der Führer des Fahrzeugs, soweit dies amtlich vorgeschrieben ist, den erforderlichen Führerschein besitzt.
Ein Bodenseeschifferpatent genügt nicht den amtlichen Vorschriften nach kroatischem Recht.
Schiffsführer ist derjenige, unter dessen Verantwortung das Boot geführt wird und der die tatsächliche Befehlsgewalt innehat.
Quelle: LSK 2005, 410156, beck-online
OLG Brandenburg, Urteil vom 16.04.2008, 1 Ss 21/08
Trunkenheitsfahrt mit einem Sportboot – aber keine Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge
Das Führen eines Motorbootes im alkoholbedingt absolut fahruntüchtigen Zustand (§ 316 StGB) kann nicht als Anlasstat zur Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr führen, weil kein spezifischer Zusammenhang zwischen der Tat und der Straßenverkehrssicherheit besteht und die Tat nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges im Sinne von § 69 Abs. 1 StGB begangen worden ist.
OVG Lüneburg, Urteil vom 06.11.2014, 12 LC 252/13
Entzug eines Sportbootführerscheins See bei einmaliger Trunkenheitsfahrt
Der Regelung des § 8 II Nr. 1 Buchst. a SportBootFSV lässt sich nicht mit einer Klarheit und Bestimmtheit entnehmen, dass es für den Entzug des Sportbootführerscheins See ausreicht, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber einmal mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr (vorliegend 2,1 Promille) ein Sportboot geführt hat.
OLG Schleswig, Urteil vom 8. 4. 2004, 7 U 107/00
Abstrakte Nutzungsentschädigung für den Ausfall eine Segelyacht
Der Ausfall der Nutzung einer Segelyacht stellt keinen i.S. von §§ 249 ff. BGB ersatzfähigen Vermögensschaden dar, soweit die Yacht privat genutzt wird und abstrakte Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht wird.
Die separate Vereinbarung über das Auf- oder Abslippen einer Segelyacht ist Frachtvertrag i.S. des § 407 HGB; die Haftung richtet sich nach den §§ 425 ff.HGB.
Quelle: aus NJOZ 2005, 4905, beck-online
OVG Lüneburg, Urteil vom 14. 2. 2007, 12 LB 433/06
Anordnung des Ruhens einer Fahrerlaubnis für Sportboote auf Binnenschifffahrtsstraßen
Schon das einmalige Befahren eines nicht schiffbaren Gewässers kann die Anordnung des befristeten Ruhens der Fahrerlaubnis für Sportboote nach § 10a II SportbootFüV-Bin rechtfertigen, wenn sich die mit dem Pflichtverstoß verbundene abstrakte Gefahr verwirklicht hat.
Quelle: NVwZ-RR 2007, 524, beck-online
KG Berlin, Urteil vom 18.07.2006, 6 U 43/05
Sportbootkaskoversicherung und die grob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalles bei nächtlicher Überquerung der Ostsee mit einer Segelyacht trotz schlechter Wetterprognose
Zur Frage der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls durch VN als “Einhandsegler” (Freizeitsegler) einer seetüchtigen Kielyacht mit Selbststeuerungsanlage ohne Funkgerät bei nächtlicher Überquerung der Ostsee mit GPS-Gerät trotz vorhergesagter Schauer und Gewitterböen.
Bei der Prüfung, ob ein Sportbootsegler einen Versicherungsfall (Mastbruch bei Überqueren der Ostsee) grob fahrlässig herbeigeführt hat, kommt ungeschriebenen Vorsichtsmaßregeln, die sich auf Grund Seemannsbrauch herausgebildet haben, entscheidende Bedeutung zu. Anhaltspunkte für die Sicherheitsstandards ergeben sich aus der vom BSG (Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie) herausgegebenen Broschüre über Vorsichtsmaßregeln für die Führung von Sportfahrzeugen.
Eine grob fahrlässige Verursachung des Versicherungsfalls scheidet aus, wenn die Prüfung der Einzelheiten des Fahrtablaufs ergeben hat, dass der Versicherungsnehmer sowohl aus Swinemünde auslaufen wie auch an der östlichen Küste Rügens ohne Aufsuchen der Häfen Oie und Saßnitz vorbeisegeln durfte und bei dem Herannahen des Orkans die Segel weder reffen noch einholen musste und nach dem Vorüberzug des Orkans die Schoten lösen durfte.
Für die Sorgfaltspflichten auf See kommt neben den Verhaltenspflichten aufgrund von Verkehrsvorschriften – die für den Fall von Kollisionen von Bedeutung sind – den seemännischen Sorgfaltspflichten besondere Bedeutung zu. Es handelt sich um nicht geschriebene Vorsichtsmaßregeln, die sich aufgrund Seemannsbrauchs herausgebildet haben oder wegen besonderer Umstände des Falles erforderlich sind.
Quelle: LSK 2007, 460810, beck-online
Es danken Eure Rechtsanwälte / Fachanwälte aus Rostock – auch dabei, wenn es um rechtliche Fragen zum Seeverkehrsrecht, zu Bootsunfällen, zu Yachtversicherungen und zum Schiffskauf geht.