“Gekauft wie besichtigt”…
gut gemeint, aber der Teufel steckt bekanntlich im Detail!
Wie wichtig es ist, bei Veträgen sehr genau zu sein und sozusagen jedes einzelne Wort “auf die Goldwaage” zu legen, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 06.04.2016 (VIII ZR 261/14).
Plakativ könnte man sagen: Jedes Wort zählt… egal, ob Sie ein Auto, eine Baumaschine, ein Haus … kaufen.
Im Fall des BGH ging es um eine Maschine, die der Verkäufer schriftlich angeboten hatte mit dem Zusatz: “wie von Ihnen am … besichtigt”. Der Käufer hatte dieses Angebot gegengezeichnet und die Maschine wurde daraufhin geliefert. Nun funktionierte die Maschine aber nicht so, wie der Käufer gedacht hatte und trat nach Mängelanzeige vom Vertrag zurück. Der Verkäufer bezog sich auf den Zusatz “wie besichtigt” und wandte ein, dass es damit zum Ausschluss der Gewährleistung gekommen wäre.
Gut gedacht vom Verkäufer, könnte man meinen, aber der BGH winkt ab. Das höchste Gericht interpretiert diesen Zusatz “wie besichtigt” dahingehend, dass damit nur die Mängel ausgeschlossen werden können, die bei einer Besichtigung überhaupt wahrnehmbar, also im Prinzip insbesondere “sichtbar”, sind. Im Ergebnis greift der Zusatz für den Verkäufer schlichtweg zu kurz, da hier über Mängel gestritten wurden, die gerade nicht sichtbar waren. Es ging nämlich um die Funktionsfähigkeit der Maschine im Serienbetrieb.
Der BGH macht in diesem Zusammenhang einen weiteren, sehr bedeutsamen Hinweis: Bei der Beurteilung der Frage, was denn “wahrnehmbar” und “sichtbar” ist, kommt es nicht auf eine fachkundige Person an, sondern nur auf die Wahrnehmung des konkreten Käufers.
Im Ergebnis kann man daher nur zu dem Schluss kommen, dass es schon ein bisschen mehr sein muss, um die Gewährleistung zu begrenzen oder auszuschließen. Besser wäre also der Zusatz “gekauft wie besichtigt… unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung”.
Das Gleiche gilt natürlich auch für alle anderen bekannten “Besichtigungsklauseln”, insb. dem beliebten “gekauft wie gesehen”. Also sollte der Verkäufer schon noch ergänzen mit “unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung”.
Allgemein zur Gewährleistung
Ein paar allgemeine Anmerkungen zur Gewährleistung im Kaufrecht seien in diesem Zusammenhang aber noch erlaubt.
Zum einen hat Gewährleistung nichts mit Garantie zu.
Und wenn es um die Gewährleistung geht, dann sollte man sehr genau sein, denn bevor der Käufer an dem Kaufgegenstand repariert, muss die Mängelanzeige mit entsprechender und angemessener Nacherfüllungsfrist, im übrigen bestenfalls schriftlich, erfolgen. Alle weiteren rechtlichen Wege, wie insb. der Rücktritt (entspricht in etwa der ehemaligen “Wandelung”) oder auch die Geltendmachung der Kosten der selbstbeauftragten Reparatur, stehen erst nach erfolglosem Fristablauf – jedenfalls ist dies die Regel – offen. Leider führen hier selbst kleinste Fehler zum kompletten Verlust der Rechte. Da mag der Mangel noch so sehr auf der Hand liegen, aber wer sich hier Ungenauigkeiten leistet, wirft schlichtweg alle Ansprüche weg.
Die Begrenzung und der Ausschluss der Gewährleistung ist natürlich auch nicht in jedem Fall überhaupt möglich, aber insbesondere bei
Geschäften zwischen Unternehmern
oder beim
Privatverkauf (und darum geht es ja häufig bei Autos, Alltagsgegenständen, Technik, Häusern usw.)
spielt dieses Thema eine große Rolle.
Zum allgemeinen Verständnis sei am Ende noch gesagt, dass der Gesetzgeber im Kaufvertrag das Konzept verfolgt, dass einmal geschlossene Verträge auch erst einmal erhalten werden sollen, so dass vor einem Rücktritt (und sozusagen dem “Loswerden” des Vertrages) immer die Möglichkeit des Verkäufers bestehen soll, den Kaufgegenstand nachzuliefern oder nachzubessern.