Die ersten Amtsgerichte sorgen für “Knalleffekte” und neue Bewegung an der Blitzer-Front!
… und die Liste wird länger … Stand: Juni 2017
Die durchgeführte Beweisaufnahme ergab aber vorliegend, dass es aufgrund der Durchführung der Messung durchaus Abweichungen oberhalb der Verkehrsfehlergrenze geben kann, ohne dass dies auf die Richtigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Messwertbildung Einfluss nehmen müsste, so der sachverständige Zeuge Dr. F. von der Herstellerfirma.
Allgemein wird angenommen, dass ein standardisiertes Verfahren vorliegt, wenn die Bedingungen der Anwendbarkeit und der Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Bedingungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Dass Abweichungen bei der Referenzstrecke der PTB in einem Größenbereich von plus / minus 3 Prozent vorkommen können, gab der Sachverständige Dipl. Physiker K. bekannt. Zu dem Ergebnis, dass bei der hier konkret zu beurteilenden Messreihe in der Spitze eine Abweichung von 5,57 Prozent vom Messwert zum Nachteil des gemessenen Fahrzeugs vorkam, bestätigte der Sachverständige Dipl.-Ing. B.
Jedenfalls war ursprünglich wohl angedacht, eine (neue) Messmethode gerichtlich einer Überprüfung zuzuführen und im Falle. sie bewähre sich im Alltag, die Beweisaufnahme nur noch im reduziertem Umfang zu verfangen. Daraus wurde mit Einführung der Digitalisierung und dem herbeigeführtem Mangel an Plausibilisierungsmöglichkeiten, beispielsweise den Annulierungsraten, ein System eingeführt, dass dem Betroffenen eine Beweislastumkehr verbunden mit einer Beweismittelmittelzugangsverhinderung gleichkommt.
Dies gilt jedoch nicht nur für den Betroffenen, sondern auch für den Richter. Er sieht sich einer Situation gegenüber, die ihm bei einem standardisierten Verfahren eine Beweisführung faktisch unmöglich macht. Er selbst kann nur auf die Arbeit der PTB vertrauen, denn “mit der Zulassung erklärt die PTB im Wege eines Behördengutachtens (antizipiertes Sachverständigengutachten), dass bei dem zugelassenen Gerät ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren vorliegt, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.” Dann jedoch gilt nach OLG Karlsruhe (aaO), dass eine nähere Überprüfung nur geboten ist, wenn im konkreten Fall Anhaltspunkte für eine Fehlmessung gegeben sind. Um derartige Umstände zu finden, braucht es aber der Sachkunde, über die weder das Gericht, noch in der Regel der Betroffene und sein Verteidiger verfügen. Das bedeutet im Ergebnis, die Bauartzulassung der PTB ersetzt die gerichtliche Prüfung in einer dem Prozessrecht unterliegenden Beweisaufnahme.
Dies verschärft sich noch, folgt man dem Oberlandesgericht Frankfurt (zitiert in beck online, Beschluss vom 26.08.2016, Aktenzeichen 2 Ss 589/16), dass der einzelne Betroffene aus datenschutzrechtlichen Gründen keinen Anspruch auf die Beiziehung der kompletten Messreihe habe.
Denn es gibt Fehlerquellen, die sich erst bei der Auswertung eben jener zeigen, so die bereits beschriebenen Abweichungen hinsichtlich der Verkehrsfehlergrenze.
Eine weitere mögliche Fehlerquelle erfordert ebenfalls die Beurteilung mehrerer Messungen über die Einzelmessung hinaus.
Nach Auffassung vieler Oberlandesgerichte gibt die Prüfung und Zulassung durch die PTB die Sicherheit, dass eine zuverlässige Messung erfolgt. Es gibt jedoch Umstände, die den Sachverständigen Dipl. Phys. K. zu keiner Antwort auf die Frage veranlasste, ob angesichts dieser noch zu erörternden Umstände er die Korrektheit der Messwertbildung bejahen könnte.
Die Messwertbildung findet dergestalt statt, dass die vom LIDAR-Messwertaufnehmer aufgenommenen Rohdaten im Messrechner zunächst als einzelne Objektpunkte zu Objekten, also Fahrzeugmodellen gebündelt werden. Sie werden innerhalb des Messbereichs verfolgt, um die Fahrzeuggeschwindigkeit zu ermitteln. Für jedes Fahrzeug ergibt sich dabei als Geschwindigkeitsmesswert eine mittlere Geschwindigkeit im Messbereich.
Dabei sind die Objektpunkte gemessene Werte, die Entfernungswerte der daraus gebildeten Objekte berechnete Werte.
Der implantierte Messalgorithmus, über den die Messwertbildung erfolgt, betrachtet dabei den Messbereich, den die Bauartzulassung mit 20 bis 50 Meter angibt. Im Vorfeld und Nachfeld werden jedoch ebenso Rohdaten erfasst, die Eingang in die Messwertbildung finden, indem sie, vom Messalgorithmus nicht dahingehend geprüft sind, ob sie im Messbereich erfasst wurden und erst dort zu Objekten gebündelt wurden. Das bedeutet, das Gerät prüft im zugelassenen Messbereich nicht, ob originäre Messwerte (Weg- und Zeitangaben) oder bereits veränderte, geglättete, angepasste oder korrigierte Daten zur Messwertbildung beitragen. Wie bereits ausgeführt, konnte der Vertreter der PTB die Frage, ob diese Art der Messwertbildung korrekt ist und zuverlässige Ergebnisse erbringt, mit anderen Worten, wie sich diese Tatsache tatsächlich auswirkt oder auswirken kann, nicht beantworten.
Sie widerspricht jedenfalls der Bauartzulassung, wenn dort ausgeführt wird, dass außerhalb des Messbereichs detektierte Objektpunkte bei der Messwertbildung nicht berücksichtigt werden.
Um die Größenordnung der Abweichungen, die vorkommen, zu nennen: die PTB gab diese im Juni 2016 mit 0,5 bis 1 Meter an, der Sachverständige Dipl. Ing. B. fand in der hier gegenständlichen Messreihe bei 5,2 Prozent der Messungen Abweichung über 50 Metern und bei 53 Prozent der Messungen Unterschreitung der 20 Meter. Die bisher bekannte höchste Abweichung betrug 2,68 Meter.
Dies bedeutet im Ergebnis, das Messgerät entspricht nicht der Bauartzulassung in wesentlichen Teilen, nämlich der Messwertermittlung. Oder umgekehrt, das Gerät misst anders als in der Bauartzulassung beschrieben.
Daraus ergibt sich auch, dass bei jeder einzelnen Messung zu prüfen ist, ob die zur konkreten Messwertbildung beitragenden Rohdaten die Bedingungen der Bauartzulassung einhalten oder nicht.
Diese Umstände wecken Zweifel, insbesondere, da es weder dem sachverständigen Zeugen Dr. F. von der Firma Vitronic noch dem Sachverständigen Dipl. Phys. K. gelang darzutun, ob und wenn ja, inwieweit die Abweichungen Einfluss auf den ermittelten Messwert haben.
Bedenklich erscheint die Aussage der PTB:
“Die in der Falldatei enthaltenen Rohdaten stellen Hilfsgrößen dar. Eine Auswertung dieser Hilfsgrößen kann für eine externe, nachträgliche Plausibilisierung des geeichten Geschwindigkeitsmesswerts herangezogen werden. Diese nachträgliche Plausibilisierung darf aber nicht überbewertet werden, denn die Hilfsgrößen bzw. eine Auswertung der Hilfswerte und die damit verbundenen Fehlereinflüsse wurden einerseits nicht im Rahmen der Bauartzulassung geprüft und bewertet ……..
Selbst bei gültigen Messungen ist es denkbar, dass der mittels Rohdaten bestimmte Geschwindigkeitsmesswert mehr als die Verkehrsfehlergrenzen vom geeichten Geschwindigkeitswert abweicht.”
Wie ausgeführt, tragen diese Rohdaten zur Messwertbildung bei (entgegen der Bauartzulassung).
Abschnitt 11 zu EO 18 – 11 limitiert die Verkehrsfehlergrenzen. § 37 Abs. 2 MessEG führt § 13 Abs. 1 EO fort. Danach endet die Eichfrist unbeschadet der Ursache und Häufigkeit der Nichteinhaltung der Verkehrsfehlergrenzen.
Solange die PTB die im Raum stehenden Fragen nicht hinreichend beantwortet, ist dem Gericht eine Entscheidung nicht möglich.
(Quelle: AG Mannheim, Beschluss vom 29.11.2016, 21 OWi 509 Js 35740/15)
Und weitere Amtsgerichte ziehen nach!
AG Schwetzingen, Urteil vom 27.01.2017, 5 OWi 516 Js 37042/16:
Der Betroffene war aus rechtlichen Gründen freizusprechen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass bei der Geschwindigkeitsmessung vom 15.09.2016 durch das Geschwindigkeitsmessgerät PoliScan Messdaten verwendet werden, die außerhalb der Bauartzulassung der PTB liegen.
So ist nach der Bauartzulassung nur ein Messbereich zwischen 20 und 50 Metern erlaubt. Der Sachverständige … nach bei der Auswertung der Messdatei festgestellt, dass die letzte Messung in einem Abstand von 19.38 Metern zum Messgerät erfolgte.
Diese Feststellung führt nach Auffassung des Gerichts zu einem Verwertungsverbot mit der Folge, dass der Betroffene freizusprechen war.
AG Weinheim, Urteil vom 01.09.2016, W 1 OWi 521 Js 6893/16:
Nach den Ausführungen des Sachverständigen … hat die Messung nach den Angaben des Herstellers im Bereich von 20 bis 50 Meter zu erfolgen.
Vorliegend sei die Messung bereits bei 19,31 Metern gestartet. Die Firma Vitronic behauptet zwar, dass dies keinen Einfluss auf die Messung habe und weigere sich, die für diese Behauptung erforderlichen Daten zur Überprüfung vorzulegen.
Er könne daher nicht überprüfen, ob das Einsetzen der Messung bei 19,31 Metern Auswirkungen auf das Zustandekommen der Messung habe.
Deshalb beständen für ihn Zweifel am Ergebnis der Messung.
Angesichts dieses Befundes bestehen Zweifel am Zustandekommen des Messergebnisses, weshalb dieses nicht verwendet werden kann.
Der Betroffene war daher freizusprechen und die Kosten der Staatskasse aufzuerlegen.
AG Hoyerswerda, Beschluss vom 15.12.2016, 8 OWI 630 Js 5977/16:
In den entsprechenden Zulassungsunterlagen ist ein Messbereich von 20 – 50 m eindeutig vorgegeben worden, Abweichungen davon bedeuten also, dass das Messgerät außerhalb der entsprechenden Bauartzulassung arbeitet und somit hier nicht von dieser getragen werden kann und als standardisiertes Messverfahren für das Gericht somit nicht zur Verfügung steht.
Es obliegt auch nicht dem Gericht, hier Maßnahmen zu treffen, die der Hersteller des Gerätes treffen muss, um eine bauartkonforme Zulassung des Geräts wieder zu erreichen bzw. den Vorgaben der Eichordnung und der Konformität zu entsprechen. Somit können Maßnahmen des Gerichts nicht auf eine Wiederherstellung eines standardisierten Messverfahrens abzielen, sondern allenfalls darauf abzielen, hier eine Messwertbildung plausibel auch außerhalb eines standardisierten Messverfahrens darstellen zu können. Dies ist aus physikalischen Gründen und aus Gründen des physikalischen Unverständnisses des Gerichts jedoch nicht möglich.
AG Bad Kreuznach, Urteil vom 03.01.2017, 47 OWI 1022 Js 12238/15
Interessant ist diese Entscheidung deshalb, weil von den Bußgeldstellen gern behauptet wird (regional sehr unterschiedlich), dass keine sog. Lebensakten (über Wartungen und Reparaturen) geführt werden und auch nicht geführt werden müssen. Ob hierzu eine Verpflichtung besteht, ist auch sehr umstritten. Nur stellte sich in diesem Verfahren heraus, dass der Hersteller VITRONIC etwaige Reparaturen selber dokumentiert und die Behörden bei Abfrage auch hierzu Daten erhalten können. Allein aus diesem Grunde ist das Urteil einen Hinweis wert und fordert geradezu die Verteidigung auf, hier auch nachzusetzen. Das Gericht wertete dann unter Beteiligung eines Sachverständigen die Unterlagen aus und stellte dann fest, dass nach wiederholten Fehlern ein defektes IDE-Kabel ausgetauscht wurde. Zudem ging das Gericht “zu Gunsten des Betroffenen” (so die ausdrückliche Formulierung) davon aus, dass ursprünglich auch das Netzteil defekt gewesen war. Interessant ist dann aber auch das Ergebnis, zu dem das Gericht dann gelangt, indem es einen Toleranzabzug von 10 Prozent vornahm (und der kann ja bekanntlich auch schon mal helfen).
Ein standardisiertes Messverfahren liegt dennoch nicht vor. An dem eingesetzten Messgerät traten nach der hier zu beurteilenden Geschwindigkeitsmessung wiederholt Fehler auf, die erst durch den Austausch eines defekten IDE-Kabels endgültig behoben werden konnten. …
Zu Gunsten des Betroffenen geht das Gericht allerdings davon aus, dass an dem Messgerät nicht lediglich das IDE-Kabel, sondern ursprünglich auch das Netzteil defekt war. …
Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass sich Spannungsschwankungen im Netzteil auf die durch das Messgerät ermittelten Messwerte auswirken können. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass das Messgerät den beim Einschalten durchzuführenden Selbsttest nicht erfolgreich abschließt, wenn derartige Spannungsschwankungen bereits zu diesem Zeitpunkt bestehen. Treten die Spannungsschwankungen hingegen erst im laufenden Messbetrieb auf, so könne sich dies naturgemäß nicht mehr auf den bereits erfolgreich abgeschlossenen Selbsttest auswirken. Da das Gerät allerdings für eine bestimmte Betriebsspannung vorgesehen ist, sei mit einem Ausfall des Geräts zu rechnen, wenn die Spannungsschwankungen ein gewisses Ausmaß erreichen. Da der Messbetrieb hier ohne erkennbare Auffälligkeiten durchgeführt worden sei, könne ausgeschlossen werden, dass bei der hier gegenständlichen Messung erhebliche Spannungsschwankungen im Netzteil aufgetreten seien. Der Sachverständige ging davon aus, dass bereits bei Toleranz von insgesamt 5% des angezeigten Messwertseiner anstelle der üblichen Toleranz einer möglichen Spannungsschwankung im Netzgerät ausreichend Rechnung getragen sei. Um eine Benachteiligung des Betroffenen vollständig auszuschließen, hat das Gericht eine Toleranz von insgesamt 10% auf den angezeigten Messwert, daher von 15,7, aufgerundet 16 km/h gewährt.
AG Jena, Beschluss vom 17.01.2017, 260 Js 29690/16
Damit steht aber fest, dass es vorkommen kann, dass das verwendete Messgerät in einem Bereich Messpunkte nimmt und in die Geschwindigkeitsermittlung einrechnet, die außerhalb des von der PTB zugelassenen Messbereichs liegen. Dieser Messbereich ist jedoch von der PTB im Rahmen des Zulassungsverfahrens eindeutig definiert worden. Diese eindeutige Definition des Messbereiches ist daher Teil der Bauartzulassung. Und diese Bauartzulassung ist Grundlage für eine vorzunehmende Eichung des Gerätes. Wenn das Gerät aber Messpunkte nimmt und in die Geschwindigkeitsmessung einrechnet, die außerhalb dieses eindeutig definierten Messbereichs liegen, entspricht es nicht mehr der Bauartzulassung. Daher ist auch eine Eichung des Messgerätes, welche gerade eine gültige Bauartzulassung voraussetzt, hinfällig. …
… ist das verwendete Messgerät momentan nach Auffassung des Gerichtes nicht geeicht. Dennoch können die vom Gerät ermittelten Geschwindigkeitswerte grundsätzlich zur Feststellung einer Geschwindigkeit herangezogen werden. Dabei sind jedoch entsprechend höhere Abzüge von der vom Gerät festgestellten Geschwindigkeit vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für eine Feststellung der Geschwindigkeit mittels Hinterherfahrens uns Ablesens der Geschwindigkeit von einem ungeeichten Tachometer erscheint es angemessen, von der laut Bußgeldbescheid festgestellten Geschwindigkeit von 72 km/h einen weiteren Abzug von 20 %, … , vorzunehmen. Dies führt zu einer festgestellten Geschwindigkeit von 57,6 km/h. Dies erscheint dem Gericht eine so geringfügige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, dass eine Ahndung nicht geboten erscheint.
Natürlich darf nicht unerwähnt bleiben, dass die allermeisten Gerichte, angeführt durch die Rechtsprechung der OLG, das Messverfahren auch (vehement) verteidigt. Eines der “Zauberworte” für die Rechtsprechung ist das sog. “standardisierte Messverfahren”. Dies bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, auch des BGH:
Unter dem Begriff des standardisierten Messverfahrens ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.
Aktuell wird indes diskutiert, wie es sich bei PoliScan Speed verhält, wenn einzelne Messpunkte, die in die Messung des Betroffenen einfließen, außerhalb des “Korridors” von 50 m bis 20 m vor dem Messgerät (denn nur für diesen existiertan sich eine Zulassung der PTB) liegen. Hierzu gibt es nun neue (ob im Einzelfall positive wird sich zeigen) Ansätze beim OLG Karlsruhe.
OLG Karlsruhe. Beschluss vom 26.05.2017, 2 Rb 8 Ss 246/17
1.
Der Leitsatz lautet (zwar):
Fließen in die Geschwindigkeitsmessung mit PoliScan Speed Einzelmessungen ein, deren Ortskoordinaten geringfügig außerhalb des von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassenen Messbereichs liegen, begründet dies für sich genommen grundsätzlich nicht die Notwendigkeit, die Messung durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen und im Urteil über die bei Einsatz eines standardisierten Messverfahrens erforderlichen Angaben hinaus Feststellungen zu Funktionsweise und Ablauf der Messung zu treffen.2. In den Urteilsgründen wird dann folgendes ausgeführt:
2.
In den Urteilsgründen wird dann ausgeführt:
Im vorliegenden Fall legen allerdings die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen die Annahme nahe, dass die in der Bauartzulassung der PTB vorgeschriebenen Bedingungen für den Einsatz des Messgerätes nicht vollständig eingehalten wurden, weil außerhalb des zugelassenen Messbereichs ermittelte (Einzel- oder Roh-) Messwerte in die Messwertbildung eingeflossen sind.
Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Nichteinhaltung der in der Bauartzulassung der PTB vorgeschriebenen Einsatzbedingungen nicht ohne Weiteres zur Unverwertbarkeit des Messergebnisses führt, sondern der Tatrichter dann im Allgemeinen – in der Regel durch Zuziehung eines technischen Sachverständigen – die Auswirkungen auf die Gültigkeit der Messwertbildung zu überprüfen hat und die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) entwickelten Erleichterungen bei der Abfassung der Urteilsgründe nicht greifen.
Demgegenüber gelten bei der – geringfügigen – Überschreitung des zugelassenen Messbereichs bei Messungen mit dem Messgerät PoliScan Speed Besonderheiten, die im Ergebnis dazu führen, dass an die Überprüfung des Messergebnisses durch den Tatrichter und an die diesbezüglichen Darlegungen im Urteil keine höheren Anforderungen zu stellen sind.
Zum einen kann sich nämlich die Geschwindigkeit des gemessenen Fahrzeugs in einem Überschreitungsbereich von wenigen – vorliegend sieben bzw. fünf – Zentimetern aus physikalischen Gründen nicht nennenswert verändert haben. Zum anderen fließen in die – geeichte – Messwertbildung mehrere hundert – vorliegend 344 – Einzelmesswerte ein, die ganz überwiegend im Messbereich liegen, weshalb eine Veränderung des Messwertes durch einige wenige Einzelmessungen allenfalls minimal ausfiele. Bei der Zusammenschau beider Aspekte wird in aller Regel eine relevante Veränderung des Messergebnisses auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen ausgeschlossen werden können. Dies gilt jedenfalls dann uneingeschränkt, wenn der Messwert Grenzwerte juristischer Vorgaben – wie vorliegend die der Nr. 11.3.6 der Tabelle 1 im Anhang zu Nr. 11 der Anlage zur BKatV – deutlich überschreitet.
Übrigens:
Vorliegend wurde dem Betroffenen eine Überschreitung “außerorts” von 37 km/h vorgeworfen.
3.
Im Ergebnis stellen sich nun die Fragen, was denn nun noch “geringfügig” ist (hier waren es eben 7 bzw. 5 Zentimeter) und wie es sich verhält, wenn dem Betroffenen nur 1 oder 2 km/h “fehlen”, um zu einer günstigeren Rechtsfolge zu gelangen.
Es bleibt also weiter spannend und wir sind gespannt, wie sich die Amtsrichter hiermit im Einzelfall auseinandersetzen.