Falschparken kann beim Unfall zur Mithaftung führen!
Ganz selten kommt es nun nicht vor, dass ein ordnungswidrig abgestelltes Fahrzeug vom einem anderen Fahrzeug beschädigt wird. Wenn der Falschparker nun meint, er könne doch nicht haften, denn schließlich habe er nicht aktiv am Straßenverkehr teilgenommen, dann irrt er in so manchem Falle. Denn es stellt sich die Frage, ob denn der Falschparker zu einem gewissen Teil mithaftet. Und JA, dies ist nicht ausgeschlossen, auch wenn es immer auf die konkreten Umstände ankommt…
Also aufgepasst …
denn diverse Urteile geben genug Anlass, über eine Mithaftung von 25 % bis auch mal 50 % nachzudenken. Folgende Fallkonstellationen sind in diesem Zusammenhang von Bedeutung:
Thema: Behinderungen
Fakt ist, dass derjenige, der durch das ordnungswidrige Abstellen einen anderen tatsächlich behindert, aufgrund dieses Umstandes mithaftet.
Beliebtes Thema sind Behinderungen durch ein “verbotenes” Abstellen im sog. 5-Meter-Bereich an Kreuzungen und Einmündungen. Mit 25 % Mithaftung dürfte der Parkende / Haltende in jedem Fall “dabei” sein.
Thema: Engstelle
Wer an sog. “Engstellen” parkt oder hält und damit gewissermaßen das Passieren sowie Vorbeifahren erschwert, hat dasselbe Haftungsproblem. Das Gesetz gibt allerdings nicht vor, wann denn eine “Engstelle” vorliegt oder entsteht, so dass dieses immer vom Einzelfall abhängt. In einem Verfahren vor dem hiesigen Amtsgericht Rostock hatten wir das “Vergnügen” einer Ortsbesichtigung, bei der es dann vor Ort auf nicht nur die verbleibende Fahrbahnbreite ankam. Wie schwierig dann diese Bewertung war, zeigt der Umstand, dass das Amtsgericht von einer Engstelle ausging, indes das Landgericht Rostock in 2. Instanz dann zum Gegenteil kam. Also Vorsicht gerade beim Abstellen auf an sich schon eher schmalen Straßenabschnitten und im Bereich von Grundstückszufahrten und dergleichen.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass es bei der Bewertung nicht darauf ankommt, ob das Vorbeifahren (oder auch Ein- und Ausfahren) an sich noch – ggfls. auch durch ein Rangieren – möglich wäre. Vielmehr wird auf einen “wenig geübten” Fahrzeugführer abgestellt. Damit ist schon erkennbar, dass dieser Maßstab schnell zu einer Mithaftung des Parkenden führt.
Thema: Zuparken von Vorfahrtszeichen
Wer durch das Zuparken von Vorfahrtszeichen dafür mitverantwortlich ist, dass ein Verkehrsteilnehmer ein Vorfahrtgebot übersieht und es deshalb in der Folge zu einem Unfall kommt, kann ebenso mithaften.
Im Ergebnis ist also VORSICHT geboten und aus dem “Mal-Schnell-Fix-Abstellen” kann sich dann genauso schnell ein großes Haftungsproblem ergeben.
Da wir beim Thema Parken und Halten sind, verweisen wir darauf, dass wir in Kürze in einem weiteren Beitrag einmal klären wollen, was denn eigentlich Parkverbot, eingeschränktes und absolutes Halteverbot bedeuten.