“Verkehr” mal anders…
Beispiele aus der Rechtsprechung, die einen öffentlichen Verkehrsraum annehmen:
- privater Forstweg, der auch von Holzkäufern genutzt wird
- allgemein zugängliche Warenhausparkplätze
- Wege auf einem Fabrikgelände, die jedermann offenstehen
- ein größeres, mit Verkehrszeichen versehenes Klinikgelände (auch trotz Umzäunung und Einfahrtschranke)
- Zufahrten zu Tankstellen (außer bei Betriebsruhe)
- Firmenparkplätze, soweit sie jedermann offenstehen
- Bahnhofsvorplätze
- Parkplatz einer Gastwirtschaft, auch wenn beliebigen Gästen vorbehalten
- Verladerampe für Luftfracht auf einem eingezäunten Flughafen
- ein nur Fussgängern und Radfahrern freigegebener Waldweg
- eine zu mehreren Wohnhäusern führende private, aber nicht besonders gekennzeichnete, gemeinsame Zufahrt
Interessant und vielleicht ein wenig überraschend ist dann noch diese Entscheidung:
LG Arnsberg, Beschluss 05.02.2016 – 2 Qs 5/16
Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum öffentlich, wenn er entweder für jedermann ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmbare größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen und auch so benutzt wird (OLG Hamm, Beschluss vom 04.03.2008, 2 Ss 33/08, NZV 2008, 257; OLG Köln, Beschluss vom 06.06.2000, Ss 227/00). Umfasst werden zwar demnach nicht nur Verkehrsflächen, die nach dem Wegerecht des Bundes und der Länder dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmet sind, sondern auch solche, deren Benutzung durch eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmte größere Personengruppe ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund oder auf eine verwaltungsrechtliche Widmung durch den Berechtigten ausdrücklich oder faktisch zugelassen wird. Die Frage der Eigentumsverhältnisse ist ohne Belang. Der Umstand, dass auch andere Personen – widerrechtlich, weil ohne Gestattung – die Fläche tatsächlich anfahren und benutzen können, reicht nicht aus (OLG Köln, a.a.O. m.w.N.). Bei der Prüfung der Frage, ob eine Duldung der Benutzung durch einen darüber hinausgehenden Personenkreis vorliegt, ist nicht auf den inneren Willen des Verfügungsberechtigten, sondern auf die für etwaige Benutzer erkennbaren äußeren Gegebenheiten abzustellen (BGH, Urteil vom 04.03. 2004, 4 StR 337/03, BGHSt 49, 28-130). Dabei rechtfertigt das Fehlen einer Absperrung allein noch nicht die Annahme, dass die Benutzung von Flächen, die ersichtlich Wohngebäuden zugeordnet sind, nach dem Willen des Berechtigten nicht auf die zum Kreis der Hausbewohner gehörenden Personen beschränkt sein, sondern darüber hinaus der Allgemeinheit offen stehen soll (OLG Köln, a.a.O.). Die Benutzung eines Hofgrundstücks durch die Hausbewohner und ihre Besucher zu Parkzwecken reicht nicht für die Annahme, dass auf dem Grundstück öffentlicher Verkehr im Sinne des Straßenverkehrsrechts stattfindet (BGH, Beschluss vom 12.05.1998 – 4 StR 163/98, NZV 1998, 418).